Rechtsprechung / Amtsgericht Ahaus

Amtsgericht Ahaus Urteil vom 04.09.2025 – 15 C 61/25

Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGAH:2025:0904.15C61.25.00

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 138,75 Euro verlangen, §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 S. 2 BGB.

Der Kläger ist unstreitig aktivlegitimiert. Den Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte betreffend die Sachverständigenkosten hat der Geschädigter an ihn am 00.00.0000 abgetreten.

Die vollständige Haftung der Beklagten als zuständiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Im Ausgangspunkt schuldet die Beklagte dem Geschädigten - und nach Abtretung dem Kläger - nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Ersatz derjenigen Kosten, die den zur Herstellung erforderlichen Aufwand markieren. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens, soweit die Beauftragung aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Person des Geschädigten zur Rechtsverfolgung zweckmäßig und erforderlich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17, Rn. 17, juris).

Dies ist - wie hier - der Fall, wenn es sich bei dem eingetretenen Schaden nicht lediglich um einen Bagatellschaden handelt. Dabei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16 -, Rn. 12, juris mwN). Indes obliegt ihm weiterhin eine gewisse Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsschluss vom Sachverständigen geforderten bzw. später berechneten Preise, wenngleich er grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Schädiger kann dann die Erstattung der Sachverständigenkosten ablehnen, wenn der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich (objektiv) erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe vom Tatgericht gemäß § 287 ZPO zu bemessen sind (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, Rn. 13, juris).

Klagt der Sachverständige - wie hier - aus abgetretenem Recht, muss er indes stets darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Rahmen der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Begutachtungskosten (objektiv) erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22 -, Rn. 25, juris). Auf das sogenannte Sachverständigenrisiko kann er sich nicht berufen.

Nach diesen Grundsätzen besteht ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 138,75 Euro.

Soweit der Kläger darüber hinaus weitere 44,39 Euro begehrt hat, ist die Klage einschließlich der darauf bezogenen Verzugszinsen abgewiesen worden.

Im Einzelnen:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger mit dem Geschädigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat.

Dies kann letztlich offenbleiben, weil das Gericht jedenfalls das zur Wiederherstellung Erforderliche gemäß § 287 ZPO zu schätzen hat. Dies gilt für den Fall einer Vergütungsvereinbarung, weil der Geschädigte in diesem Fall gehalten ist, die getroffene Vereinbarung zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Er darf es nicht für erforderlich halten, offensichtlich übersetzte Kostenpositionen zu vereinbaren. Ist die vereinbarte Vergütung erheblich überhöht, kann der Sachverständige nur die übliche Vergütung verlangen, die vom Gericht zu schätzen ist. Dasselbe gilt, wenn eine Vergütung nicht vereinbart wurde, weil derjenige, der ein Gutachten in Auftrag gibt, ohne eine Vergütung zu vereinbaren, nur dahingehend schutzwürdig ist, dass ihm die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB in Rechnung gestellt wird.

Dementsprechend orientiert sich die folgende Schätzung daran, welche Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB war (vgl. zur revisionsrechtlichen Unbedenklichkeit BGH, NJW 2017, 1875 [1876]).

a.

Das geltend gemachte Grundhonorar ist nicht zu beanstanden.

Bei Schätzung nach § 287 ZPO unter Anlegung des Maßstabs der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB hält das Gericht das Grundhonorar für erstattungsfähig.

Gegen die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 24, juris; nach dem OLG Hamm entspricht dies „gefestigter Rechtsprechung“, Urteil vom 19.09.2023 - I-7 U 99/22 -, Rn. 40, juris). Weder ist die Berechnung anhand der Schadenshöhe im Rahmen des § 287 ZPO daher willkürlich, noch ist eine Berechnung nach dem bloßen Zeitaufwand zwingend vorzugswürdig. Im Übrigen ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass jedenfalls auch diverse andere Sachverständige in der Region ebenfalls nach der Schadenshöhe abrechnen.

Das Gericht erachtet die BVSK-Honorarbefragung 2024 als geeignete Schätzgrundlage für das Grundhonorar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht Mitglied im BVSK ist. Eine Mitgliedschaft ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Voraussetzung für die Heranziehung der Honorartabelle als Schätzungsgrundlage. Zwar mögen die dortigen Werte durch Befragung von Sachverständigen mit bestimmter Qualifikation oder Zertifizierung ermittelt worden sein. Dies schmälert aber nicht die Tauglichkeit als Schätzgrundlage auch für den vorliegenden Fall. Denn der Sachverständige schuldete werkvertraglich nicht eine bestimmte Qualifikation, Mitgliedschaft oder Zertifizierung, sondern ein mangelfreies Gutachten. Dass dieses als Werk minderwertig ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. AG München Endurteil v. 29.4.2024 - 231 C 20466/23, BeckRS 2024, 30830 Rn. 16). Es ist auch in der Rechtsprechung nicht erkennbar, dass die - anerkannte - Anwendbarkeit der BVSK-Honorarbefragung (vgl. insoweit nur OLG Hamm a.a.O, Rn. 40 f.; OLG München Hinweisbeschluss v. 14.12.2015 - 10 U 579/15, BeckRS 2015, 133642) unter der Voraussetzung der Mitgliedschaft des betreffenden Sachverständigen im BVSK steht (unter Hinweis auf LG München I: AG München Endurteil vom 09.09.2024 - 338 C 17407/24, NJOZ 2024, 1462 Rn. 12).

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine generellen Bedenken gegen die Geeignetheit der Honorarbefragung, die regelmäßig in der Rechtsprechung als Schätzgrundlage bemüht wird. Soweit die Auffassung vertreten wird, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 klargestellt, dass die BVSK-Honorarbefragung keine geeignete Schätzgrundlage darstelle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung bezieht sich zum einen einzig auf die Ansätze von Nebenkosten und betrifft zum anderen eine alte Fassung der BVSK-Honorarbefragung.

Danach ist das vorliegend berechnete Grundhonorar ersatzfähig. Es liegt sogar deutlich unter dem maßgeblichen HB V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2024 bei Zugrundelegung von Reparaturkosten in Höhe von 2.988,87 Euro netto. Denn bei der sich ergebenden Schadensstufe von bis zu 3.000,00 Euro beträgt der HB V- Korridor 588,00 Euro bis 651,00 Euro. Der in Rechnung gestellte Betrag für das Grundhonorar von 430,00 Euro liegt unterhalb dieser Spanne.

b.

Hinsichtlich der vom Kläger in Rechnung gestellten Nebenkosten sind lediglich die Fotokosten und die Fahrtkosten als gemäß § 287 ZPO überhöht anzusehen.

Da die Nebenkosten nicht spezifisch für Kfz-Sachverständige gelten, sondern bei Sachverständigen aller Fachrichtungen anfallen, stützt das Gericht seine Schätzung insoweit nicht auf die Ergebnisse der BVSK-Umfrage, sondern auf das JVEG (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2016, 3092 [3095]; 2018, 693 [697]).

aa.

Die geltend gemachten Kosten für 16 Lichtbilder á 1,50 EUR, mithin 24,00 Euro netto, werden als deutlich überhöht bewertet.

Zwar sind grundsätzlich als Nebenkosten des Sachverständigen auch Kosten für Digitalfotos als ersatzfähig anzusehen. Diese sind nicht bereits mit dem Grundhonorar abgegolten, da sich die Anzahl der anzufertigenden Fotos anders als das Grundhonorar nicht zwingend aus der Schadenshöhe ergibt, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Allerdings schätzt das Gericht den erforderlichen Betrag für digitale Fotoabzüge auf 0,50 EUR pro Foto (vgl. LG Münster, Urteil vom 14.11.2023, 3 S 40/22, nicht veröffentlicht; LG Münster, Hinweisbeschluss vom 03.03.2015, Az. 3 S 162/14; LG Münster, Hinweisbeschluss vom 19.12.2015 Az. 3 S 110/15; BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, Rn. 14, juris).

Zudem enthält das Gutachten lediglich sechs Fotos. Auf den Hinweis des Gerichts vom 06.07.2025, dass das Privatgutachten nicht mehr als sechs Fotos enthalte, hat der Kläger nicht weiter vorgetragen.

Ersatzfähig sind damit für die Fotos 6 x 0,50 Euro netto = 3,00 EUR netto.

Die Fotokosten für Duplikate sind hingegen nicht ersatzfähig. Die „Entwicklung“ eines 2. Satzes verursacht bei Digitalfotos keinerlei zusätzlichen Kostenaufwand (vgl. LG Münster, Urteil vom 14.11.2023, 3 S 40/22).

Soweit der Kläger über 3,00 Euro netto weitere Kosten für Lichtbilder in Höhe von N02,00 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer gefordert hat, ist die Klage einschließlich der darauf bezogenen Verzugszinsen abgewiesen worden.

bb.

Die geltend gemachten Fahrtkosten erachtet das erkennende Gericht in Höhe von N03 Euro für erstattungsfähig. Soweit die Beklagte ursprünglich bemängelt hat, dass diese nur pauschal angesetzt worden sind, hat der Kläger seinen Vortrag nachgebessert. Das Fahrzeug wurde an der Wohnanschrift des Geschädigten E.-straße in N. besichtigt. Die einfache Fahrtstrecke vom Büro des Klägers zum Besichtigungsort lag bei N01 km.

Der Höhe nach ist nicht auf die Regelungen des JVEG, insbesondere § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, abzustellen. Denn diese Normen orientieren sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge.

Das Gericht schätzt den Betrag auf 0,70 Euro pro Kilometer (vergleiche hierzu: BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 26, juris). Bei der durch den Kläger geltend gemachten Wegstrecke von 2 x N01 km = N02 km x 0,70 Euro/km ergibt sich ein Betrag in Höhe von N03 Euro netto.

Soweit der Kläger über N03 Euro netto weitere Fahrtkosten in Höhe von N04 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer gefordert hat, ist die Klage einschließlich der darauf bezogenen Verzugszinsen abgewiesen worden.

cc.

Für Schreibgebühren kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts insgesamt den abgerechneten Betrag von 15,00 Euro netto verlangen.

Denn der Kläger kann gemäß § 287 ZPO nach Auffassung des erkennenden Gerichts bis zu 1,80 EUR pro Seite für Schreibkosten geltend machen. Die gesonderte Geltendmachung von Schreibkosten als nicht vom Grundhonorar umfasste Nebenkosten bzw. die dahingehende tatrichterliche Ermessensausübung hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15). Bei den Schreibkosten handelt es sich indes um den Aufwand für das maschinenschriftliche Erfassen und das Korrekturlesen von Texten, weshalb aus der Berechnung solche Seiten herauszunehmen sind, die lediglich kopierte Auszüge aus Kostenberechnungsprogrammen darstellen. Es sind bei den Schreibkosten lediglich tatsächlich vom Sachverständigen selbst geschriebene Seiten zu berücksichtigen (vgl. LG Münster, Urteil vom 14.11.2023, 3 S 40/22, nicht veröffentlicht).

Das Gutachten enthält vorliegend neun selbstgeschriebene Seiten (Seiten 1 - 9), sodass bis zu 9 x 1,80 Euro netto = 16,20 Euro netto angesetzt werden können.

dd.

Schließlich sind die Auslagen des Klägers in Höhe von 19,00 Euro zzgl. 19% MwSt. für die Ermittlung des Restwertes bei der Fa. O. am 00.00.0000 erstattungsfähig. Insoweit war der in der Rechnung angesetzte Nettobetrag in Höhe von 20,00 Euro aber um 1,00 Euro an die tatsächlichen Auslagenhöhe anzupassen.

Soweit der Kläger über 15,00 Euro netto weitere Auslagen in Höhe von 1,00 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer gefordert hat, ist die Klage einschließlich der darauf bezogenen Verzugszinsen abgewiesen worden.

c.

Insgesamt ergibst sich danach eine ursprünglich berechtigte Forderung wie folgt:

Grundhonorar 430,00 EUR

Schreibgebühren 15,00 EUR

Fotos 3,00 EUR

Fotos 2. Gutachten 0,00 EUR

Porto/Telefon 14,00 EUR

Restwertbörse Auto-Online 19,00 EUR

Fahrtkosten N03 EUR

Insgesamt 495,70 EUR netto

Bei Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich ein Anspruch von 589,88 EUR (brutto).

Nach Erfüllung durch Zahlungen in Höhe von 344,03 EUR und 107,10 EUR besteht die Forderung noch in Höhe von 138,75 EUR, § 362 BGB.

3.

Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 138,75 Euro kann der Kläger von der Beklagten wie beantragt ab dem 00.00.0000 verlangen, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn die Beklagte verweigerte bereits mit Schreiben vom 00.00.0000 eine Zahlung über 344,03 Euro hinaus ernsthaft und endgültig.

II.

Ferner steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,44 Euro netto (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale) gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu. Denn die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 00.00.0000 eine Zahlung über 344,03 Euro hinaus ernsthaft und endgültig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch einem im Geschäftsleben grundsätzlich erfahrenen und versierten Privatsachverständigen zuzugestehen, sich bereits vorgerichtlich anwaltlich vertreten zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schied aus, da die Zuvielforderung ca. 24% der Hauptforderung ausmacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und unter anderem bereits die zitierten Entscheidungen des Berufungsgerichts vorliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Ahaus statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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