Rechtsprechung / Landgericht Münster

Landgericht Münster Urteil vom 14.11.2023 – 3 S 40/22

Zivil- Berufungs- Kammer · ECLI:DE:LGMS:2023:1114.3S40.22.00

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerechte eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Klägerin stehen die aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nicht zu.

1.

Die Kammer lässt im Ergebnis offen, ob die Klägerin für die geltend gemachten Forderungen aktivlegitimiert ist.

Der Beklagte hat zwar die Eigentümerstellung der ursprünglich Geschädigten nicht wirksam bestritten, weil es treuwidrig und damit prozessual unbeachtlich ist, dass er sich erst vor Gericht auf die fehlende Eigentümerstellung beruft, ohne mitzuteilen, weshalb sich die Einschätzung seit der weit überwiegenden vorgerichtlichen Regulierung im konkreten Fall geändert habe.

An der Aktivlegitimation bestehen jedoch Zweifel, weil die Erstabtretungen der Geschädigten an den Sachverständigen R. unwirksam sein könnten. Der Sachverständige R. hat sich die Ansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten unter Verwendung einer Klausel abtreten lassen, die die Geschädigten unangemessen benachteiligen könnte, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn man kann die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung so verstehen, dass der Kunde von dem Sachverständigen ohne jede Einschränkung weiter in Anspruch genommen werden kann, ohne die Forderung gegen die Versicherung dann zurückzuerhalten (vgl. zur Unwirksamkeit ähnlicher Klauseln wegen intransparenter Regelung der Rückabtretungsmodalitäten BGH, Urt. v. 17.07.2018, VI ZR 274/17, NJW 2019, 51; Urt. v. 18.2.2020, VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888).

2.

Den Erstzedenten stand jedenfalls ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der von den Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten gegen den Beklagten im Ergebnis nicht zu, weshalb die Abtretungen ins Leere gehen und die Klage unbegründet ist.

a)

Im Ausgangspunkt schuldet der Beklagte den geschädigten Erstzedenten den Ersatz von Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens, wenn die Beauftragung aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Person des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich ist (ausführlich MüKo StVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, § 249 Rn. 313 ff.). In allen streitgegenständlichen Fällen ist unstreitig, dass es sich nicht lediglich um Bagatellbeschädigungen handelte und deshalb die jeweils Geschädigten zur Einholung eines Gutachtens berechtigt waren.

b)

Der Höhe nach sind gem. § 249 Abs. 2 BGB lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten ersatzfähig. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist der Tatrichter nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (BGH, Urt. v. 28.02.2017, VI ZR 76/16, juris Rn. 12). Das Berufungsgericht ist dabei aber nicht an die Bemessung durch das Erstgericht gebunden, sondern hat eine eigene Schadensschätzung aufgrund eigener Ermessensentscheidung durchzuführen (BGH, Urt. v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, juris Rn. 22).

Bei der Schätzung nach § 287 ZPO sind die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 05.06.2018, VI ZR 171/16, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, juris Rn. 12). Dabei obliegt dem Geschädigten jedoch im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine gewisse Plausibilitätskontrolle. Zwar muss er keine Marktforschung betreiben, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu finden. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss jedoch Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich i.S.d § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, juris Rn. 13 m.w.N.)

Im Einzelnen sind für diese Plausibilitätskontrolle des Geschädigten folgende Konstellationen zu unterscheiden:

aa)

Eine von dem Geschädigten bezahlte Sachverständigenrechnung entfaltet eine Indizwirkung dafür, dass der Geschädigte die von ihm getragenen Kosten nach seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten für erforderlich halten durfte. In diesem Fall genügt er seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Kosten regelmäßig bereits durch Vorlage der bezahlten Rechnung; ein einfaches Bestreiten durch den Versicherer ist dann nicht möglich (BGH, Urt. v. 05.06.2018, VI ZR 171/16, juris Rn. 16 m.w.N.).

Gleiches gilt nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung trifft, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen (BGH, Urt. v. 07.02.2023, VI ZR 137/22, juris Rn. 55). In diesem Fall schlagen sich die ggf. beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, der damit rechnen muss, das Honorar ggf. selbst zahlen zu müssen, in der Preisvereinbarung nieder.

In beiden Konstellationen ist die Erforderlichkeit der gezahlten bzw. vereinbarten Preise indiziert; gleichwohl hat das Tatgericht bei der Bemessung der Erforderlichkeit weiterhin nach dem Beweismaß des § 287 ZPO zu prüfen, ob der Geschädigte bei der Zahlung oder bei der Preisvereinbarung mit dem Sachverständigen für ihn erkennbar (BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, juris Rn. 13) überhöhten Preisen zugestimmt oder erkennbar überhöhte Preise gezahlt hat.

bb)

Anders verhält es sich von vornherein, wenn der Geschädigte bzw. der Sachverständige als Zessionar der Forderung gegen den Versicherer nur eine unbezahlte Rechnung ohne vorherige Preisvereinbarung vorlegt. Dann genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer (BGH, Urt. v. 05.06.2018, VI ZR 171/16, juris Rn. 18). Das Gericht hat seine Schätzung dann an die nach § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung anzuknüpfen (BGH, Urt. v. 05.06.2018, VI ZR 171/16, juris Rn. 18).

cc)

In allen hier streitgegenständlichen Fällen hat eine an die Stelle der Geschädigten getretene Zessionarin Rechnungen vorgelegt, die die Kammer als unbeglichen behandelt. Dass die Klägerin erstinstanzlich unter Benennung der Geschädigten als Zeugen „bestritten“ hat, dass die Rechnungen nicht bezahlt worden seien, ist prozessual unbeachtlich. Vielmehr hätte sie als darlegungsbelastete Partei konkret darlegen müssen, dass die Rechnungen von den Geschädigten bezahlt wurden. Ein Bestreiten des Gegenteils der darzulegenden Tatsache genügt der Darlegungslast nicht. Es erscheint auch äußerst unplausibel, dass die Sachverständigen die restlichen Werklohnforderungen von den Geschädigten eingezogen haben, obwohl sie die vermeintlichen Ersatzforderungen gegen den Beklagten vorher oder hinterher an die hiesige Klägerin verkauft haben. Das Amtsgericht hatte dem Beweisantritt daher nicht nachzugehen.

Allerdings liegen in einigen Fällen Preisvereinbarungen zwischen den Geschädigten und den Sachverständigen vor, die mangels Abtretung an Erfüllungs statt (in allen Fällen ist nur erfüllungshalber abgetreten worden) nach dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 07.02.2023, VI ZR 137/22, juris Rn. 55) ebenfalls eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten aus Sicht der Geschädigten entfalten können:

Die Verträge mit dem Sachverständigen C. enthalten eine „Gebührentabelle“, die vom Kunden unterschrieben wird und teils auch die hier streitgegenständlichen Nebenkosten enthält. Hierin liegt eine Preisvereinbarung, deren Indizwirkung für die Schadenshöhe eingreift, soweit nicht dennoch eindeutig erkennbar überhöhte Preise vereinbart wurden.

Die vorgelegten Verträge mit dem Sachverständigen R. enthalten hingegen nur einen Verweis auf im Prozess nicht vorgelegte AGB; hier ist eine wirksame Preisvereinbarung nicht dargelegt. Gleiches gilt für den Vertrag mit dem Sachverständigen N.. Forderungen, die ursprünglich dem Sachverständigen L. zustanden, sind in der Berufung nicht mehr streitgegenständlich.

c)

Nach diesen Grundsätzen kommt es in allen hier vorliegenden Fällen darauf an, ob die Sachverständigenkosten für die Geschädigten erkennbar überhöht waren, wobei bei vorhandener Preisvereinbarung (mit dem Sachverständigen C.) diese Preisvereinbarung ein Indiz dafür bildet, dass die vereinbarten Preise für den jeweiligen Geschädigten nicht erkennbar überhöht waren.

Zu den einzelnen Positionen gilt am Maßstab des § 287 ZPO im Einzelnen Folgendes:

aa)

Die Schreibkosten sind in allen streitgegenständlichen Fällen jedenfalls überhöht.

(1)

Soweit keine Preisvereinbarungen bestehen (Sachverständige R. und N.) hat die Kammer die Erforderlichkeit dieser Kosten am Maßstab des § 632 Abs. 2 BGB zu schätzen. Die Kammer lässt im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob diese Sachverständigen die Schreibkosten überhaupt neben dem Grundhonorar verlangen dürfen oder ob diese - wie vom Amtsgericht angenommen - vom Grundhonorar umfasst sind. Bei den Schreibkosten handelt es sich um den Aufwand für das maschinenschriftliche Erfassen und das Korrekturlesen von Texten. Nach der Rechtsprechung der Kammer können Schreibkosten durchaus als Nebenkosten gesondert berechnet werden (z.B. Kammerbeschl. v. 19.02.2015, 03 S 161/14 und v. 19.12.2015, 3 S 110/15, juris Rn. 9); auch der BGH beanstandet eine dahingehende Ermessensausübung nach § 287 ZPO nicht (BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15). Die erforderliche Höhe der Schreibkosten pro Seite, die in den hier geltend gemachten Fällen variiert, schätzt die Kammer auf höchstens 1,80 Euro pro Seite; mehr wird in keiner streitgegenständlichen Rechnung geltend gemacht (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 m. Anm. Heßeler).

Allerdings können Schreibkosten nur für diejenigen Seiten des Gutachtens verlangt werden, auf denen der Gutachter auch tatsächlich selbst etwas geschrieben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gutachter ein abzugeltender Schreib- und Korrekturaufwand bei dem Einfügen von Datenbankabfragen oder Lichtbildanhängen entsteht, sodass die Abrechnung von Schreibkosten in Bezug auf derartige Seiten des Gutachtens unberechtigt ist (so schon Kammerbeschl. v. 19.02.2015, 03 S 161/14 und v. 19.12.2015, 3 S 110/15, juris Rn. 9). In allen streitgegenständlichen Fällen betrifft das einen Großteil der Seiten, weil alle Gutachten zum größten Teil aus Datenbankauszügen und Lichtbildanlagen bestehen. In allen Fällen setzt die Kammer höchstens sechs selbst maschinell geschriebene Seiten an.

(2)

Soweit den Schreibkosten Preisvereinbarungen zugrunde liegen (Sachverständiger C.), entfalten diese keine Indizwirkung dafür, dass die Berechnung der Nebenkosten aus Sicht des durchschnittlichen Geschädigten für alle Seiten erforderlich wäre. Denn aus den Preisvereinbarungen ergibt sich nicht, dass auch Seiten, auf denen kein Schreib- und Korrekturaufwand besteht, vergütet werden müssen. Auch in diesen Fällen können Schreibkosten nur für diejenigen Seiten verlangt werden, auf denen der Sachverständige tatsächlich selbst etwas geschrieben hat.

bb)

Ob die Kosten für eine Restwertermittlung/Gebrauchtwagenbewertung und die EDV-Abrufgebühr geschuldet sind, kann die Kammer im Ergebnis in allen zu entscheidenden Fällen offenlassen.

Soweit es sich bei derartigen Kosten um Fremdkosten für die Nutzung externer Datenbanken handelt, sind diese grundsätzlich sowohl bei dahingehend geschlossener als auch bei fehlender Preisvereinbarung ersatzfähig, weil solche Kosten nicht bereits vom Grundhonorar umfasst sind (so auch BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, juris Rn. 24, 25).

Im vorliegenden Fall hat allerdings die Klägerin jedenfalls für die Rechnungen der Sachverständigen C. und N. ausdrücklich vorgetragen, dass es sich hier nicht um Fremdkosten handele, sondern um Kosten für den Arbeitsaufwand des Sachverständigen. Solche Kosten sind aber - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - bei Anwendung des § 632 Abs. 2 BGB vom Grundhonorar umfasst und können nicht gesondert geltend gemacht werden. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben, ob die gesonderte Preisvereinbarung für die „Gebrauchtfahrzeugbewertung“, die ausschließlich in Fall 9 geschlossen wurde, dennoch Indizwirkung für die Erforderlichkeit aus Sicht des Kunden entfaltet und ob in diesem Fall die entsprechenden Kosten ersatzfähig sind.

cc)

Die geltend gemachten Kosten für Fotos und einen 2. Satz bzw. die Kopien von Fotos sind teils deutlich überhöht, weshalb die entsprechenden Rechnungskürzungen durch den Beklagten berechtigt waren.

(1)

Bei Fehlen einer Preisvereinbarung schätzt die Kammer die geltend gemachten Fotokosten ebenso wie das Amtsgericht als - nach dem Maßstab des § 632 Abs. 2 BGB - durchweg überhöht ein. Bei der hier offenbar in allen Fällen genutzten Digitalfotografie werden die Kosten pro Foto gem. § 287 ZPO auf 0,50 € pro Foto geschätzt. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, an der festgehalten wird (Kammerbeschl. v. 13.03.2020, 03 S 107/19, v. 19.12.2015, 3 S 110/15 und v. 03.03.2015, 3 S 162/14; siehe auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, juris Rn. 14).

Kosten für einen 2. Satz oder die Kopie von Fotos sind bei der hier ausschließlich genutzten digitalen Verarbeitung überhaupt nicht gesondert erstattungsfähig, wie das Amtsgericht überzeugend ausführt.

(2)

Selbst bei Vorliegen einer Preisvereinbarung sind Preise von 2,00 € pro Foto sowie 0,50 € für einen „2. Satz“ bei Verwendung von Digitalfotografien auch für einen durchschnittlichen Geschädigten erkennbar überhöht und trotz Indizwirkung der Preisvereinbarung nicht als erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzuerkennen. Denn der durchschnittliche Geschädigte erkennt, dass bei Verwendung von Digitalfotos derart hohe Kosten, insbesondere für die frühere (analoge) Entwicklung von Fotos, nicht anfallen. Auch in diesem Fall werden die erforderlichen Kosten auf 0,50 €c pro Foto geschätzt. Kosten für einen 2. Satz sind auch bei vorhandener Preisvereinbarung nicht ersatzfähig, weil auch insoweit jedem Geschädigten klar sein muss, dass die „Entwicklung“ eines zweiten Satzes bei Digitalfotos keinerlei zusätzlichen Kostenaufwand verursacht.

dd)

Mangels Entscheidungserheblichkeit lässt die Kammer die Frage offen, ob und in welcher Höhe Fahrtkosten ersatzfähig sind.

ee)

Den für Porto/Telefon pauschal anzusetzenden Kostenaufwand schätzt die Kammer mit dem Amtsgericht gemäß § 287 ZPO auf 15,00 € (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 JVEG); dies entspricht auch den teils vorhandenen Preisvereinbarungen (vgl. I-139).

ff)

Für die einzelnen in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Rechnungen ergibt sich demnach in keinem Fall noch ein restlicher Anspruch der Klägerin:

Fall 1:

Aus der Rechnung des Sachverständigen R. vom 04.01.2017 sind für Fotos nur 11*0,50 € statt 11*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 16,50 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 16,50 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 17 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 16,50 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 49,50 € netto = 58,91 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 27,97 €.

Fall 2:

Aus der Rechnung des Sachverständigen R. vom 29.03.2017 sind für Fotos nur 14*0,50 € statt 14*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 21,00 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 21,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 18 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 18,00 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 60,00 € netto = 71,40 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 42,25 €.

Fall 3:

Aus der Rechnung des Sachverständigen C. vom 31.01.2017 sind für Fotos nur 24*0,50 € statt 24*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 36,00 € netto. Die Kosten für die Kopien von Fotos i.H.v. 12,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,40 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 27 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 29,40 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 77,40 € netto = 92,11 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 45,80 €.

Fall 4:

Aus der Rechnung des Sachverständigen R. vom 16.06.2017 sind für Fotos nur 16*0,50 € statt 16*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 24,00 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 24,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 19 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 19,50 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 67,50 € netto = 80,33 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 31,54 €.

Fall 5:

Aus der Rechnung des Sachverständigen R. vom 14.08.2017 sind für Fotos nur 14*0,50 € statt 14*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 21,00 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 21,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 17 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 16,50 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 58,50 € netto = 69,62 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 19,64 €.

Fall 6:

Aus der Rechnung des Sachverständigen R. vom 16.10.2017 sind für Fotos nur 16*0,50 € statt 16*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 24,00 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 24,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 19 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 19,50 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 67,50 € netto = 80,33 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 31,54 €.

Fall 7:

Aus der Rechnung des Sachverständigen R. vom 18.10.2017 sind für Fotos nur 14*0,50 € statt 14*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 21,00 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 21,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 18 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 18,00 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 60,00 € netto = 71,40 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 21,42 €.

Fall 8:

Fall 8 ist von der Berufung ausgenommen.

Fall 9:

Aus der Rechnung des Sachverständigen C. vom 02.11.2017 sind für Fotos nur 18*0,50 € statt 18*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 27,00 € netto. Die Kosten für die Kopien von Fotos i.H.v. 9,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,40 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 20 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 19,60 € netto.

Die Kosten für die Achsvermessung i.H.v. 107,00 € netto sind ebenfalls nicht ersatzfähig. Die Kammer lässt offen, ob der Anspruch wie vom Amtsgericht angenommen daran scheitert, dass die bestrittene Erforderlichkeit Kosten von der Klägerin nicht weiter dargelegt worden ist. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.03.2021 lediglich die Auffassung vertreten, die entsprechenden Kosten seien im Grundhonorar enthalten.

Die Kammer ist jedenfalls der Auffassung, dass der Sachverständige Kosten für die Achsvermessung - unabhängig von der Frage ob es sich überhaupt um Fremdkosten handelte oder nicht - bereits im Verhältnis zum Geschädigten nicht ersetzt verlangen konnte. Denn die Preisvereinbarung vom 30.10.2017, die der Sachverständige und der Geschädigte unterschrieben haben und in der einige Nebenkosten explizit aufgeführt sind, nennt Kosten für eine Achsvermessung nicht. Diese Preisvereinbarung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass sie abschließend alle Kosten aufführt, die der Sachverständige berechnen darf. Nach Auffassung der Kammer durfte ein durchschnittlicher Kunde diese Vereinbarung nämlich so verstehen, dass er ohne gesonderte Zusatzvereinbarung nur mit Kosten rechnen muss, die in der Liste aufgeführt sind; dies jedenfalls, soweit es sich wie hier um nicht unerhebliche Zusatzkosten handelt. Der Vereinbarung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Sachverständige die Vergütungsabrede mit der zusätzlichen Abrechnung weiterer Positionen in ortsüblicher Höhe (§ 632 Abs. 2 BGB) kombinieren können soll. Eine solche Auslegung liefe auch offensichtlich den Interessen des Kunden zuwider, der eine Vergütungsabrede gerade schließt, um klar kalkulieren zu können. Dafür, dass der Sachverständige C. auch selbst davon ausging, dass seine „Gebührentabelle“ abschließend ist, spricht, dass er den Posten „Gebrauchtwagenbewertung“ offenbar zwischen dem 25.01.2017 (Fall 3) und dem 30.10.2017 (Fall 9) neu in die Liste aufgenommen hat.

Der demnach insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 162,60 € netto = 193,49 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 148,75 €.

Fall 10:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 03.11.2017 sind für Fotos nur 24*0,50 € statt 24*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 36,00 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 36,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 24 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 27,00 € netto.

Dies führt zu einem Kürzungsbetrag i.H.v. 99,00 € netto. Zu kürzen ist darüber hinaus die gesamte Mehrwertsteuer i.H.v. 154,66 €. Die Kammer hält die Mehrwertsteuer in diesem Fall für nicht erstattungsfähig, weil die Geschädigte unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt war und ihr daher kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer zustand, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Zessionare (Sachverständiger und dann Klägerin) konnten die Forderung nach allgemeinen Grundsätzen nur in der Höhe erwerben, in der sie bei der Erstzedentin entstanden ist (BGH, Urt. v. 07.02.2023, VI ZR 137/22, juris Rn. 62, im Ergebnis auch Beck OK BGB/Flume, Stand 01.08.2023, § 249 Rn. 210 m.w.N.).

Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 253,66 € übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 216,66 €.

Fall 11:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 05.12.2017 sind für Fotos nur 27*0,50 € statt 27*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 40,50 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 40,50 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 25 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 28,50 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 109,50 € netto = 130,31 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 119,60 €.

Fall 12:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 07.12.2017 (die anders als vom Amtsgericht angenommen mit Schriftsatz vom 25.03.2022 eingereicht worden ist) sind für Fotos nur 13*0,50 € statt 13*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 19,50 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 19,50 € netto sind vollständig zu kürzen. Die Kürzung für Schreibgebühren kann wegen fehlender Vorlage des Gutachtens nicht berechnet werden. Der insgesamt jedenfalls zu kürzende Betrag i.H.v. 39,00 € netto = 46,41 € brutto übersteigt bereits die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 17,26 €.

Fall 13:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 12.12.2017 sind für Fotos nur 25*0,50 € statt 25*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 37,50 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 37,50 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 24 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 27,00 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 102,00 € netto = 121,38 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 77,95 €.

Fall 14:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 14.02.2018 sind für Fotos nur 19*0,50 € statt 19*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 28,50 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 28,50 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,80 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 22 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 28,80 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 85,80 € netto = 102,10 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 64,97 €.

Fall 15:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 13.12.2017 sind für Fotos nur 13*0,50 € statt 13*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 19,50 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 19,50 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 17 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 16,50 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 55,50 € netto = 66,05 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 36,30 €.

Fall 16:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 02.01.2018 sind für Fotos nur 18*0,50 € statt 18*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 27,00 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 27,00 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,80 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 20 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 25,20 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 79,20 € netto = 94,25 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 56,53 €.

Fall 17:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 21.12.2017 sind für Fotos nur 23*0,50 € statt 23*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 34,50 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 34,50 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,50 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 23 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 25,50 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 94,50 € netto = 112,46 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 39,87 €.

Fall 18:

Von der Rechnung des Sachverständigen R. vom 09.01.2018 sind für Fotos nur 19*0,50 € statt 19*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 28,50 € netto. Die Kosten für den 2. Satz i.H.v. 28,50 € netto sind vollständig zu kürzen. Für Schreibgebühren können lediglich 6 Seiten mit einem Betrag i.H.v. 1,80 Euro pro Seite abgerechnet werden anstelle von 23 Seiten. Dies führt zu einer weiteren Kürzung i.H.v. 30,60 € netto. Der insgesamt zu kürzende Betrag i.H.v. 87,60 € netto = 104,24 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 92,94 €.

Fall 19:

Fall 19 ist von der Berufung ausgenommen.

Fall 20:

Fall 20 ist von der Berufung ausgenommen.

Fall 21:

Von der Rechnung des Sachverständigen N. vom 16.01.2020 sind für Fotos nur 12*0,50 € statt 12*2,00 € ersatzfähig. Dies führt zu einer Kürzung i.H.v. 18,00 € netto. Die Schreibkosten können mangels genauerer Aufschlüsselung nicht berechnet werden. Der insgesamt jedenfalls zu kürzende Betrag i.H.v. 18,00 € netto = 21,42 € brutto übersteigt die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung i.H.v. 15,64 €.

3.

Mangels einer der Klägerin zustehenden Hauptforderung bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.