Rechtsprechung / Amtsgericht Arnsberg
Amtsgericht Arnsberg Urteil vom 10.01.2012 – 15 M 116/09
ECLI:DE:AGAR:2012:0110.15M116.09.00
Tenor
Der Antrag des Schuldners vom 08.12.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam
Gründe
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.01.2009 – 15 M 116/09 – wurde das Konto des Schuldners bei der o.a. Drittschuldnerin gepfändet und evtl. Guthaben dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Mit Antrag vom 08.12.2011 begehrte der Schuldner die Freigabe des am 30.11.2011 überwiesenen Gehalts in Höhe von 500,00 €, da es sich insoweit um einen unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, nämlich das Weihnachtsgeld, handelte.
Daraufhin wurde die Zwangsvollstreckung aus dem o.a. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag durch Beschluss vom 09.12.2011 einstweilen eingestellt.
Im Nachgang wurden von dem Schuldner weitere Unterlagen angefordert, nämlich
a) eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Zahlung des Weihnachtsgeldes
b) Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.11.-18.11.2011
c) Angabe über die Höhe des bei der Bank bestehenden Sockelbetrages
Die Belege zu a) und b) wurden mittlerweile eingereicht, nicht jedoch die Angabe zu c).
Es handelt sich vorliegend um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO.
Dem Schuldner steht somit bereits ohne gesonderte Freigabe durch das Gericht ein pfandfreier Sockelbetrag zu, den er sich durch eine entsprechende, bei seinem Arbeitgeber einzuholende Bescheinigung gem. § 850k Abs. 5 ZPO bestätigen lassen kann.
Zwar kann das Gericht in bestimmten Fällen auf Antrag diesen Sockelbetrag einmalig bzw. dauerhaft erhöhen, z.B. bei dem Eingang von Weihnachtsgeld gem. §§ 850k Abs. 4, 850a Nr. 4 ZPO. Voraussetzung ist jedoch, dass Angaben zur Höhe des Sockelbetrages gemacht werden. Denn nur für den Fall, dass das in dem betreffenden Monat das Gesamteinkommen den Sockelbetrag übersteigt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhung.
Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Schuldner keine Angaben zur Höhe des Sockelbetrages gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bislang überhaupt eine Bescheinigung des Arbeitgebers gem. § 850k Abs. 5 ZPO eingeholt wurde. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass ein abweichender Betrag bestimmt werden kann.
Daher war der Antrag mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.