Rechtsprechung / Amtsgericht Aschersleben

Amtsgericht Aschersleben Urteil vom 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25)

ECLI:DE:AGASCHE:2026:0224.2CS802JS26696.24.00

Tenor

1. Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Der .. Jahre alte Angeklagte ist Mitglied der ... (...), seit 1990 Mitglied im ... von Sachsen-Anhalt und hatte dort verschiedene Ämter, unter anderem das des ... inne. Er lebt seit seiner Geburt in Aschersleben und beteiligte sich 1989 auf Demonstrationen an der friedlichen Revolution. Zu seinem Familien- und Freundeskreis gehören auch Polizeibeamte. Darüber hinaus engagierte er sich ehrenamtlich beispielsweise als Schulpate für die Seelandschule im Rahmen des Netzwerks "Schule ohne Rassismus, Schule ohne Gewalt", zu denen er auch im Laufe des Verfahrens als Redner eingeladen wurde. Ferner unterstützt der Angeklagte seit mehr als 30 Jahren als ehrenamtlicher Präsident eines Kreissportbundes Integrationsprojekte im Bereich Sport für Kinder und Jugendliche. Ferner organisierte er seit mehreren Jahren Jugendprojekte zum Thema Völkerverständigung.

2

Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

3

Die Staatsanwaltschaft C beantragte am 15. Oktober 2024 den Erlass eines Strafbefehls mit folgendem Inhalt:

4

Am 15.06.2024 um 16:42 Uhr posteten Sie in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt in Wolmirstedt von Ihrem X-Konto "[A]" aus den Tweet "Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland." Dazu war eine Presseberichterstattung mit Bild angefügt, die lautet /n Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt ++ Polizei erschießt Angreifer" und die ein Bild des Polizeieinsatzes in Wolmirstedt zeigte.

5

Dabei setzten Sie wider besseren Wissens aus politischer Effekthascherei über die Verbreitung auf der Plattform X sämtliche in Deutschland lebenden Afghanen mit dem Verdächtigen eines Tötungsdeliktes gleich und kriminalisierten sie, um das Ansehen der in Deutschland lebenden Afghanen herabzusetzen. Gleichzeitig würdigten Sie die in Deutschland lebenden Afghanen durch die vorgenommene Gleichstellung mit Tieren herab ("Wir füttern sie durch"). Zudem stellten Sie durch die Verwendung des Wortes "Pack" die in Deutschland lebenden Afghanen aus verwerflichen Gründen heraus als unwürdig und verachtenswert dar. Mit der pauschalen Bewertung aller in Deutschland lebenden Afghanen und dem ihnen unterstellten Undank bestritten Sie bewusst und gewollt das Recht der in Deutschland lebenden Afghanen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben und heizten mit Ihrem Beitrag das psychische Klima gegen in Deutschland lebende Migranten an.

6

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies das Amtsgericht die Staatsanwaltschaft C darauf hin, dass eine Strafbarkeit auch der Äußerung "wir füttern sie durch" nicht in Betracht komme, weil eine nicht strafbare Auslegung dieses Begriffs ohne weiteres denkbar sei. Eine Gleichsetzung mit Tieren (die allein gefüttert würden) liege fern, da auch Kleinkinder und Babys von ihren Eltern nach allgemeinen Sprachgebrauch gefüttert würden.

7

Die Staatsanwaltschaft C nahm daraufhin den Strafbefehlsantrag um diese Passage zurück und beantragte mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 den Erlass des geänderten Strafbefehls mit folgendem Inhalt:

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Am 15.06.2024 um 16:42 Uhr posteten Sie in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt in Wolmirstedt von Ihrem X-Konto "[A]" aus den Tweet "Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland." Dazu war eine Presseberichterstattung mit Bild angefügt, die lautet "/n Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt ++ Polizei erschießt Angreifer" und die ein Bild des Polizeieinsatzes in Wolmirstedt zeigte.

9

Dabei setzten Sie wider besseren Wissens aus politischer Effekthascherei über die Verbreitung auf der Plattform X sämtliche in Deutschland lebenden Afghanen mit dem Verdächtigen eines Tötungsdeliktes gleich und kriminalisierten sie, um das Ansehen der in Deutschland lebenden Afghanen herabzusetzen. Zudem stellten Sie durch die Verwendung des Wortes "Pack" die in Deutschland lebenden Afghanen aus verwerflichen Gründen heraus als unwürdig und verachtenswert dar. Mit der pauschalen Bewertung aller in Deutschland lebenden Afghanen und dem ihnen unterstellten Undank bestritten Sie bewusst und gewollt das Recht der in Deutschland lebenden Afghanen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben und heizten mit Ihrem Beitrag das psychische Klima gegen in Deutschland lebende Migranten an.

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Das Gericht erließ den so geänderten Strafbefehl am 29. Oktober 2024, welcher dem Angeklagten am 02. November 2024 zugestellt wurde.

11

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 15. November 2024 erhob der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl.

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Das Urteil des Amtsgericht Aschersleben vom 07. März 2025 wurde nach der Sprungrevision der Staatsanwaltschaft mit Urteil des Oberlandesgericht Naumburg vom 04. September 2025 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

III.

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Das Gericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:

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1. Am 14. Juni 2024 kam es in Wolmirstedt zu einem tödlichen Angriff eines 27 Jahre alten Mannes afghanischer Herkunft. Dieser soll einen 23-jährigen Afghanen mit einem Messer in einer Plattenbausiedlung angegriffen haben. Im Anschluss an die Tat soll der 27-Jährige mehrere Menschen in einer Kleingartensiedlung bedroht haben, bevor er zu einer Feier anlässlich der gerade stattfindenden Fußballeuropameisterschaft in eine Einfamilienhaussiedlung ging und dort eine 50-jährige Frau und einen 75-jährigen Mann schwer, sowie einen 56-Jährigen leicht verletzt haben soll. Die eintreffenden Polizeibeamten sollen ebenfalls von dem 27-Jährigen angegriffen worden sein. Um diesen Angriff abzuwehren setzten die Beamten ihre Dienstwaffe ein und schossen auf den Mann. Dieser erlag daraufhin den Schussverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten ein, weil diese nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Magdeburg in Notwehr gehandelt hätten.

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2. Der Angeklagte befand sich am 15. Juni 2024 in […] Er erfuhr in Mannheim durch einen Anruf von der unter III. 1. dargestellten Tat in Wolmirstedt, was ihn emotional sehr bewegte. Er setzte um 16:42 Uhr im Zusammenhang mit dem unter III. 1 geschilderten Sachverhalt in Wolmirstedt von seinem für jedermann öffentlich einsehbaren Konto bei dem Online-Nachrichtendienst "X" von seinem Konto "[A]" folgenden Beitrag ab:

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Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.

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Dazu war eine Presseberichterstattung mit Bild angefügt, die lautet:

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In Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt ++ Polizei erschießt Angreifer

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Das Bild zeigte den Polizeieinsatz in Wolmirstedt zeigte, auf das hiermit gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

20

Die Nachricht war bis zum 15. Juni 2024 um 19:53 Uhr öffentlich auf der Plattform "X" abrufbar.

IV.

21

Die Darstellungen zu I. folgen aus den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, denen gefolgt werden konnte.

22

Die Darstellungen zu III. folgen aus der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Angeklagten und den gerichtbekannten Tatsachen.

23

Der Angeklagte schilderte den Sachverhalt wie unter III. 2. dargestellt und erklärte […]

V.

24

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen, denn der unter III. dargestellte Sachverhalt erfüllt keinen Straftatbestand. Der Post

25

Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.

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ist nicht nach § 130 StGB strafbar.

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1. Der Post ist zunächst auszulegen. Er fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 S. 1 GG, 10 Abs.1 S. 1 LVerf LSA. Der Begriff Meinung umfasst jedes Stellung beziehende Dafürhalten i. S. einer präskriptiven Wertung, d. h. jede Ansicht, Auffassung, Anschauung, Überzeugung, Einschätzung, Stellungnahme und jedes (Wert-)Urteil; er schützt gerade die Subjektivität der Wertung und ist grundsätzlich weit zu verstehen (AllgM. statt vieler: Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, GG Art. 5 Abs. 1 Rn. 60, beck-online). Es handelt sich insbesondere nicht um eine davon zu trennende Tatsachenbehauptung. Der Post beginnt bereits mit einem "Gut", was den Beginn eines typischen Werturteils kennzeichnet. Auch die adjektivische Bezeichnung des Angreifers vom 14. Juni 2024 als feige und hinterlistig stellt ein klassisches Werturteil dar. Der zweite Satz des Posts "Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen." mag Tatsachenelemente aufweisen, die wahr oder falsch sein könnten. Es handelt sich jedoch im Gesamtgepräge jedenfalls um ein Werturteil mit Tatsachenkern, bei dem der wertende Charakter im Vordergrund des Posts steht. Selbst das Bundesverfassungsgericht geht weit überwiegend davon aus, dass sogar die Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, was zutrifft (Dreier a.a.O. Rn. 62.). Darüber hinaus ließen sich uferlos Tatsachen in nahezu jedem Werturteil finden. So ist die Angabe "Afghane" im ersten Satz eine Tatsache, die der Überprüfung zugänglich wäre.

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Für die Auslegung von Äußerungen die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden:

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Mit GG Art 5 Abs 1 S 1 wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl BVerfG, 1990-04- 19, 1 BvR 40/86, BVerfGE 82, 43)

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(Leitsatz 2b BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, juris, BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980).

31

Unter Anwendung dieser Rechtsprechung ist der angeklagte Post auslegungsbedürftig. Der erste Satz nimmt Bezug auf den Angreifer vom 14. Juni 2024, indem es von "diesem" Afghanen spricht. Im zweiten Satz heißt es demgegenüber "wir füttern sie durch und dann ermorden sie […]". Worauf dieses "sie" sich bezieht ist zumindest offen, was auch für "Dieses Pack" im dritten Satz gilt. Damit kann zum einen – wie von der Staatsanwaltschaft verstanden – jeder in Deutschland lebende Afghane gemeint sein. Der Wortlaut lässt es jedoch auch zu unter "sie" und "Dieses" nur diejenigen Afghanen zu verstehen, die in Deutschland Straftaten bzw. schwerste Straftaten begangen haben. Schließlich könnte sich die Aussage ebenso auf alle straffälligen Ausländer in Deutschland beziehen.

32

Entscheidend für die weitere Auslegung ist, dass das Gericht die nicht zur Strafbarkeit führenden Auslegungsvarianten nach der Rechtsprechung des 1. Senats auszuschließen hat. Es genügt mithin nicht, den gewöhnlichen Maßstab des objektiven Empfängerhorizontes anzulegen und zu prüfen, ob für eine Auslegungsvariante mehr spricht als für eine andere. Es ist vielmehr aus Sicht eines dem Angeklagten wohlwollenden Empfängers zu beurteilen, ob die Äußerung auch im Zweifel in nicht strafbarer Weise verstanden werden kann. Bleiben Zweifel, ist die Äußerung in einem nicht strafbaren Sinne zu verstehen.

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Gemessen daran sprechen hier deutliche Gründe schon für die Annahme, der Angeklagte habe mit "sie" und "Dieses" diejenigen Afghanen gemeint, die in Deutschland strafbare Handlungen vornehmen. Dafür spricht schon der Kontext der Äußerung. Sie erfolgte in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Vorfällen am 14. Juni 2024 in Wolmirstedt. Der Angeklagte hat auch einen persönlichen Bezug zu diesen Geschehnissen. Er ist … in Sachsen-Anhalt und der Vorfall hatte überregionale Bedeutung. Er fällt in eine Zeit, in der es zuvor zu einem tödlichen Angriff auf einen Polizeibeamten in der Bundesrepublik gekommen war

34

Zu diesem hatte sich der Angeklagte nicht verhalten. Es wird umgekehrt eher erwartet, dass sich Landespolitiker zu solchen Ereignissen in ihrem Bundesland verhalten. Der Angeklagte stand damit nicht wie jeder andere Bürger der Bundesrepublik zu diesem Ereignis. Es steht ihm darüber hinaus ohnehin frei, den eigenen Bezug im Rahmen politischer Auseinandersetzungen zu suchen und darzustellen. Das ist dann auch im Rahmen der systematischen Auslegung der Aussage ernst zu nehmen.

35

Die Aussage bezieht sich auch im Binnenkontext auf strafbare Handlungen in Deutschland lebender Afghanen. Der erste Satz nimmt ausdrücklich Bezug auf "diesen" Afghanen, der am 14. Juni 2024 die Angriffe verübte.

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Der subjektive Sinn der Äußerung spricht ebenfalls für diese Annahme. Der subjektive Sinn der Äußerung kann zunächst nur durch den Angeklagten erklärt werden, was nicht im Widerspruch zu BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303 = NVwZ 1996, 159 Ls steht. Den subjektiven Sinn (im Sinne der Teleologie als ein Auslegungsmerkmal) zu erfassen stellt ein Merkmal im Rahmen der vom Verfassungsgericht (und wohl auch des Oberlandesgerichts in der der Entscheidung vom 04. September 2025, S. 4 5. und 6. Absatz) geforderten objektiven Auslegung der Äußerung dar. Sie ist auch hier nicht entscheidend, sondern in der Gesamtschau zu würdigen. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Aussage nur auf Straftäter bezog. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nur um eine Schutzbehauptung gehandelt habe, sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft ging selbst davon aus, dass der Angeklagte wahrscheinlich diese Absicht hatte. Auch der objektive Sinn der Aussage, auf den es im Konfliktfall allein ankäme (BVerfGE a.a.O.), spricht für die Annahme, es seien nur die straffälligen Afghanen gemeint. Der dritte Satz fordert die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, was in § 54 AufenthG sogar gesetzgeberisch seinen Niederschlag darin gefunden hat, dass in den Fällen von Straftaten das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiege. Der ganze Post hatte als Anlass eine Straftat und beschäftigt sich schon im ersten Satz mit einer Folge für Afghanen: Auf diese dürfe in Ausnahmefällen, wie dem vom 14. Juni 2024 auch mit Todesfolge geschossen werden und diese Folge sei gut. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Post nunmehr pauschalierend Folgen für andere, nicht straffällige Afghanen, darstellen soll. Der objektive Sinn wird durch die Gegenauffassung vielmehr entleert: Würde man annehmen, es seien alle in Deutschland lebenden Afghanen unabhängig von strafrechtlichen Handlungen gemeint gewesen, erklärt sich nicht, warum diese alle "durchgefüttert" würden. Denn es leben in Deutschland, was dem Angeklagten und dem Rezipienten des Posts bewusst ist, auch arbeitende Afghanen in Deutschland, die nicht "durchgefüttert" werden. Dem verständigen Durchschnittsrezipienten des Posts ist auch bewusst, dass der Angeklagte diesen Umstand kennt. Entscheidend für den objektiven Sinn ist jedoch der Umstand, dass im zweiten Satz eine Kausalkette aufgemacht wird. Afghanen werden durchgefüttert und ermorden dann Unschuldige. Das nimmt erkennbar Bezug zum ersten Satz und schmückt diesen aus.

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Wollte das Gericht, wie es die Staatsanwaltschaft vertrat, davon ausgehen, dass alle Afghanen mit dem zweiten und dritten Satz unabhängig von einem strafrechtlichen Bezug gemeint gewesen waren, müsste die Auslegung, es seien nur straffällige Afghanen gemeint, auszuschließen sein. Hierfür spräche aber allenfalls die im zweiten Satz dargestellte Kausalkette (durchfüttern und dann …). Das schließt aber die hier dargestellte Auslegung nicht aus, da der Angeklagte die Kausalkette auf straffällige Afghanen bezogen hat im Sinne von: die mordenden Afghanen wurden auch durchgefüttert. Angesichts der dargestellten Gründe ist diese Variante nicht auszuschließen. Sie ist auch vor dem Hintergrund des objektiven Empfängerhorizontes sogar so zu verstehen. So wurde der Post im Übrigen wohl schon zutreffend im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil verstanden (S. 3 und 4 des Urteils vom 07. März 2025, dort offengelassen).

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Auch die Bezeichnung des "Durchfütterns" stellt keine Gleichsetzung mit Tieren dar. Hierauf hat das Gericht bereits vor Erlass des Strafbefehls hingewiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass auch Kleinkinder gefüttert werden, ist wiederum kann nicht angenommen werden, dass der Angeklagte ausschließlich eine Gleichsetzung mit Tieren vornahm.

39

2. Der so verstandene Post erfüllt nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 1 StGB. In beiden Varianten (Nr. 1 und Nr. 2) ist Voraussetzung, dass die Handlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, woran es fehlt.

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a) Der öffentliche Friede muss durch die Tat einerseits nicht wirklich gestört oder auch nur konkret gefährdet werden. Erforderlich ist aber eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; diese darf nicht nur abstrakt bestehen. Die Tat ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie nach Art und Inhalt der tatbestandserheblichen Äußerung sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles derart beschaffen ist, dass bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es werde zu einer Friedensstörung kommen. Aus der Sicht eines objektiven Beobachters muss auf Grund konkreter Umstände eine begründete Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (h.M. statt vieler: MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 130 Rn. 23, beck-online).

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Der Entscheidung des 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts folgend gilt dazu:

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Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300). Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfGE 124, 300). Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (vgl. BVerfGE 124, 300). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfGE 124, 300). Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfGE 124, 300). (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, juris)

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Sowie

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Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, d.h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Auch hier knüpft der Eingriff in die Meinungsfreiheit möglicherweise zwar an den Inhalt der Meinungsäußerung an. Jedoch richtet sich der Schutz des öffentlichen Friedens auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders. Es geht um einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren. In diesem Sinne ist der öffentliche Friede ein Schutzgut, das verschiedenen Normen des Strafrechts seit jeher zu Grunde liegt wie etwa den Verboten der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), der Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) oder auch den anderen Straftatbeständen des Volksverhetzungsparagrafen (§ 130 I bis III StGB).

45

(NJW 2010, 47, beck-online).

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Die Entscheidung vom 22. Juni 2018 erging zunächst für einen Fall zu § 130 Abs. 3 StGB. Diese Grundsätze gelten jedoch auch für § 130 Abs. 1 StGB. Der Senat hat die zitierte Stelle erkennbar nicht auf Fälle des § 130 Abs. 3 StGB beschränken wollen, wenn er den Ausgang in der Meinungsfreiheit und sodann den Weg über zulässige Eingriffe geht. Bei dem Merkmal der Eignung zur Friedensstörung handelt es sich folglich um das neben der Menschenwürde zentrale Merkmal des § 130 StGB. Die Klarstellung, dass eine "Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas" allein nicht ausreichend ist, fordert im Ergebnis eine Aussage, in der mindestens zwei Komponenten enthalten sein müssen: 1. die Aussage muss die Tatbestandsmerkmale aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen. Bezeichnung einer bestimmten Gruppe, Teile der Bevölkerung oder Einzelne dieser Gruppen (Tatobjekte) und zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt und Willkürmaßnahmen auffordern (Tathandlung). Sie könnte alternativ auch die Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, was einen Angriff auf die Menschenwürde (Tatobjekt) durch beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (Tathandlung) verlangt. Liegen diese Voraussetzung vor ist 2. zu prüfen, ob eine konkrete Eignung (MüKoStGB/Anstötz, a.a.O.) zur Friedensstörung besteht.

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aa) Das wird vom Gesetz – mit Ausnahme des Billigens und des Leugnens der nationalsozialistischen Willkürherrschaft; mithin § 130 Abs. 3 und 4 StGB – auch nicht durch Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen indiziert. Aufgrund des Gewichts der Meinungsfreiheit für den demokratischen Prozess und der Gefahr, die von einer weiten Anwendung von § 130 StGB davon ausgeht, betont das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerfG 1 BvR 40/86; BVerfGE 82, 43; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2002 – 1, BvR 232/97 –, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 –, juris; BVerfGE 124, 300; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, juris) die gebotene einschränkende Auslegung, welche auch hier zugrunde gelegt wird. In der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 juris) heißt es darüber hinaus:

48

§ 130 Abs. 3 StGB ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300). Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Insoweit kommt eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfasst werden, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Soweit sich dies aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, erscheint dies für den Fall der Verharmlosung geboten. (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 Rn. 23, juris)

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Ausdrücklich erkennt der Senat damit die Indizwirkung nur für die Fälle des § 130 Abs. 3 StGB in Form des Billigen und Leugnen an. Zwanglos lässt sich das aufgrund des nahezu gleichen Wortlauts und Handlungsformen auch auf Fälle des Abs. 4 übertragen lassen. Für alle anderen Fälle trifft der Senat entweder keine Aussage oder will umgekehrt eine ausdrückliche Feststellung, wie im Falle des Verharmlosens. Diese Auffassung wird auch durch den vom Senat an mehreren Stellen in Bezug genommenen Beschluss (BVerfGE 124, 300, "Wunsiedel") deutlich. Dort heißt es:

50

Art. 5 I und II GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. (…) Sie erlaubt dem Gesetzgeber lediglich, für Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben, gesonderte Bestimmungen zu erlassen, die an die spezifischen Wirkungen gerade solcher Äußerungen anknüpfen und ihnen Rechnung tragen.

51

[…]

52

Bezogen auf die historische nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft weisen die Tatbestandsmerkmale der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung auch eine hinreichende Intensität auf, um typischerweise die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung zu gefährden. Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde. Ungeachtet des vom Gesetzgeber zusätzlich aufgenommenen Merkmals der Verletzung der Würde der Opfer liegt bereits hierin eine geeignete Anknüpfung zum Schutz des öffentlichen Friedens im Sinne der Friedlichkeit.

53

(NJW 2010, 47, beck-online).

54

§ 130 Abs. 1, 2 und 5 StGB betreffen jedoch nicht ausdrücklich Meinungen zur Nationalsozialistischen Willkürherrschaft. Die Anforderungen an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann mithin nicht in gleichem Maße durch eine Indizwirkung abgesenkt sein, wie es bei Abs. 3 und 4 der Fall ist, da sogar bei diesen Tatbeständen im Falle der Variante Verharmlosen schon eine eigene Feststellung erforderlich ist.

55

Jedenfalls kann aus der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 Rn. 23, juris) nicht einerseits eine generelle Indizwirkung durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale in allen Tatbeständen des § 130 StGB abgeleitet werden, die Entscheidung gleichfalls aber als Singularentscheidung allein zu § 130 Abs. 3 StGB verstanden werden.

56

bb) Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen ist hier keine Eignung zur Störung des Öffentlichen Friedens gegeben. Dafür spricht schon, ohne dass es darauf erheblich ankommt, dass der Post außer politischer Empörung keine weiteren Folgen hatte.

57

Die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Enthemmungen, Herabsetzung der Grenzen des Sagbaren, Verschiebungen des gesellschaftlich Akzeptierten, Schaffung einer emotional aufgeheizten Stimmung etc. reichen nach den dargestellten Grundsätzen gerade nicht aus. Der Post ist von sich abzeichnenden Gefahren, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren, weit entfernt.

58

Dabei übersieht das Gericht nicht, dass Radikalisierungen bspw. des Attentäters von Halle (OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2020, 1 St 1/20) maßgeblich im Internet stattfanden und gerade solche Personen auch durch enthemmende Beiträge zu ihren Handlungen bewegt werden. Das allein genügt jedoch verfassungsrechtlich nicht. Würde man das für § 130 StGB genügen lassen, dürfte § 130 StGB aufgrund seiner Historie zur Erreichung des legitimen Zwecks ungeeignet sein. Das Gesetz erfuhr zahlreiche Verschärfungen (allein 10 nach MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 130 Rn. 14, beck-online, seit 1960). Dass sich das gesellschaftliche Klima dadurch verbesserte, wird man angesichts der derzeitigen politischen Lage kaum feststellen können (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 130 Rn. 13, beck-online). Die durch diese zahlreichen Verschärfungen des § 130 StGB bewirkte Einschränkung der Meinungsfreiheit wird durch den Gewinn an Schutz für den öffentlichen Frieden vor diesem Hintergrund nicht kompensiert. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist daher der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts uneingeschränkt zu folgen, wonach nur sich abzeichnende Gefahren, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren ausreichen, um in die Meinungsfreiheit einzugreifen.

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Der Post enthält vor diesen Maßstäben keine Aufforderungen zu konkreten (willkürlichen) Handlungen gegenüber straffällig werdenden Afghanen. Im Gegenteil fordert der Post die Anwendung der Maßstäbe des § 54 AufenthG. Der Angeklagte verband mit dem Post mithin eine gesetzlich vorgesehene Folge. Dass dies mit der Abwertung zu "Pack" verbunden war steht dem nicht entgegen und hat allenfalls für Fragen der Ehrschutzdelikte Bedeutung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem Angeklagten um einen … handelt, der auch die Funktion des ... in der Vergangenheit bekleidete. Der Raum der Politik darf nicht besonders vor Emotionalisierungen freigehalten werden. Andernfalls müssten sich politische Äußerungen mit Bezügen zu den von § 130 StGB geschützten Gruppen auf gleichsam amtswalterische Sachlichkeit beschränken, was vom Grundgesetz so nicht vorgesehen ist. Die Verfassung lässt gerade auch emotionalisierende Politik zu und greift erst dann ein, wenn diese Form kämpferisch aggressive Züge annimmt (Art 9 Abs. 2, 18, 21 GG und dazu ergangener Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, bspw. BVerfGE 5, 85 [141] = NJW 1956, 1393). Auch das ist mit dem hier angeklagten Post nicht gegeben. Dies könnte allenfalls im ersten Satz erblickt werden, in dem das Erschießen eines Straftäters für "gut" befunden wurde, was dem allgemeinen Menschenbild, dass der Staat von dem in ihm lebenden Menschen hat, diametral entgegensteht. Auch Straftäter schwerster Straftaten besitzen unantastbare Menschenwürde. Ihr staatlich verursachter Tod mag ausnahmsweise gerechtfertigt sein, gebietet jedoch eine gründliche Auseinandersetzung mit den Umständen. Es steht vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit jedoch jedem frei, ein unter diesen Umständen ausnahmsweise rechtmäßig staatliches Handeln für "gut" zu befinden. Auch diese Äußerung des Posts überschreitet wiederum nicht die Schwelle sich abzeichnender Gefahren, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren, da lediglich ein abgeschlossener Vorgang bewertet wird, ohne einen Aufruf zu rechtswidrigen Handlungen zu beinhalten.

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b) Selbst, wenn man eine Eignung zur Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens annähme, fehlt es bei § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB an dem Tatbestandsmerkmal "zum Hass aufstacheln" (aa)) und bei § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB an einem Angriff auf die Menschenwürde (bb)).

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aa) Zum Hass aufstacheln erfordert nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts Äußerungen, die eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinaus ergehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung beinhalten (BVerfG 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, juris Rn 20 unter Verweis auf BGHSt 21, 371; 40, 97). Da jede Ablehnung und sogar Verachtung beinhaltende Äußerung auch Emotionen auszulösen vermag, muss dem Merkmal "darüber hinaus" und "gesteigerte feindselige Haltung" eigenständige abgrenzende Funktion zukommen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung können damit wiederum nur Handlungsaufforderungen gemeint sein. Das bloße Werturteil über einen historischen Vorgang allein, so abwertend er auch formuliert ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die einzige Handlungsaufforderung, die der Post ausdrücklich enthält, ist "Dieses Pack muss raus aus Deutschland." Dies stellt aber die Forderung nach der Durchsetzung des geltenden Rechts (§§ 53, 54 AufenthG) dar. Sie könnte allenfalls noch als eine Aufforderung zur (verfassungsgemäßen) Verschärfung des Rechts beinhalten. Man kann ihr unter den oben dargestellten Auslegungskriterien nicht die Bedeutung beimessen, der Äußernde wolle auch willkürliche oder verfassungswidrige Maßnahmen gegen die genannten Gruppen fördern (wovon auch die Staatsanwaltschaft nicht ausgeht).

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bb) Es fehlt auch an einem Angriff auf die Menschenwürde. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297; BVerfGE 27, 1 [6] = NJW 1969, 1707; BVerfGE 30, 1 [25] = NJW 1971, 275; BVerfGE 72, 105 [115] = NJW 1986, 2241). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297; BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457; BVerfGE 107, 275 [284] = NJW 2003, 1303). Allein die Verletzung der Ehre einer Person ist noch nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen. Vielmehr muss der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt werden. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83 [90] = NJW 1989, 1365; BGHSt 40, 97 [100] = NJW 1994, 1421; BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 06865; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 1 BvR 369/04 in NJW 2010, 2193).

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Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu entschieden:

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Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266; 107, 275). Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907). Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97; 27, 1; 30, 1; 72, 105). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97; 87, 209; 107, 275). Damit übereinstimmend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen ist. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff - Seite 8 von 12 - muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83; 40, 97 ; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07 -, juris Rn. 17)

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(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 –, juris Rn 30f)

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Diese Grundsätze finden auch hier Anwendung. Es genügt mithin nicht, einzelne Handlungen oder geschichtliche Vorgänge mit dem Verhalten von Tieren gleichzusetzen oder besonders abwertend darzustellen, unabhängig davon, dass der Angeklagte das hier unter Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung auch nicht getan hat. Es ist erforderlich, dass aus dieser Äußerung eine Gleichsetzung der Person erfolgt. Der Zweck der Norm zielt gerade darauf ab, zu verhindern, dass erneut Gedankengut in der Gesellschaft Platz greift, der "Unmenschen" und dann "Untermenschen" sowie schließlich "Nichtmenschen" kennzeichnet. Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos die Rechtsprechung, wonach bspw. Sinti und Roma als Personen verunglimpft werden, die "den Sozialstaat und damit den Steuerzahler betrügen, der Schulpflicht für ihre Kinder nicht nachkommen, nur unter sich bleiben, klauen, Müll einfach auf die Straße werfen und als Mietnomaden von Wohnung zu Wohnung ziehen." (OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Dezember 2025 – 1 ORs 43/25 –, Rn. 5, juris). Auch bei der Äußerung "Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche" (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 3 Ws 308/25 –, juris) fehlt es an der Gleichsetzung des Persönlichkeitskerns. Es werden "lediglich" Handlungsweisen (ob real oder imaginiert) be- und abgewertet (abschließend: BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 -, BVerwGE 178, 246-259 zu "Wahlplakat NPD "Migration tötet").

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So liegt der Fall auch hier. Den strafrechtlich in Erscheinung tretenden Afghanen wird im zweiten Satz vorgeworfen, sie erhielten von der Gesellschaft in großzügiger Weise Transferleistungen, würden dann jedoch straffällig und gehörten abgeschoben. Die Äußerung mag abwertend formuliert sein. Eine über die Bewertung von Handlungen hinausgehende Abwertung der Person als solcher, der bestimmte Rechte nicht zustünden, findet nicht statt.

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Trotz der Bezeichnung als "Pack" werden die Afghanen hier als Menschen wahrgenommen. Anders war dies in einer Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2017, Az. 4 RVs 103/17, zu beurteilen, in der die Verurteilung eines Mannes wegen Volksverhetzung bestätigt worden ist, weil er in öffentlich abrufbaren Kommentaren auf Facebook kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und "Pack" beschimpft hatte. In dieser Entscheidung sind Ausländer nicht nur als "Pack" beschimpft worden, sondern auch als "Affen" und "Ungeziefer", wodurch die Ausländer mit Tieren gleichgesetzt worden sind. Hier findet eine Gleichsetzung der jeweiligen Person mit Nichtmenschen statt. Ohne diese Gleichsetzung ist allein die Bezeichnung als "Pack" wohl politisch etabliert.

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Auch der Umstand, dass die Forderung von einem Politiker, mit einer nicht unbedeutenden Reichweite, in den sozialen Medien gepostet worden ist, lässt nicht auf einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Afghanen schließen.

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Zwar hat die Rechtsprechung teilweise anerkannt, dass das Grölen der Parole "Ausländer raus" in einer Menschenmenge eine Volksverhetzung darstellen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994, Az. 4 Ss 491/94; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2001, Az. 1 Ss 52/01). Die den dortigen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind jedoch mit dem hiesigen nicht vergleichbar. So ist in dem Verfahren vor dem OLG Hamm die Parole bei einem Aufmarsch von 25 bis 30 Personen, welche als Protestaktion gegen die Eröffnung eines Aussiedler-bzw. Asylantenheims alkoholisiert durch den Ort am Wohnheim vorbeigezogen sind, gerufen worden, sodass aufgrund der allgemein bekannten gewalttätigen Ausschreitungen gegen Ausländer in andere Orten wie Hoyerswerda und Rostock-Lichtenhagen, die zur Tatzeit erst kurz zurücklagen und im allgemeinen Bewusstsein waren, aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbeobachters die erkennbare Drohung verbunden war, der Forderung ggf. mit Gewalt und ohne Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit der Ausländer Nachdruck zu verleihen. Ähnlich gelagert war der Fall, den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte.

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Im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte zwar durch seinen Tweet eine Vielzahl an Menschen erreicht, der konkrete Tweet war jedoch nicht mit einer für einen objektiven Durchschnittsbeobachter verbundenen Forderung oder Billigung verbunden, nunmehr allen in Deutschland lebenden Afghanen Gewalt anzutun. Dies kann auch nicht aus dem ersten Satz des Tweets geschlossen werden, in dem der Angeklagte es gutheißt, dass die Polizei den Täter in Wolmirstedt getötet hat. Die dort geschilderte Gutheißung der Tötung eines Menschen bezieht sich einzig und allein auf den getöteten Afghanen in Wolmirstedt. Dies ist aufgrund der konkreten Bezugnahme auf die Presseberichterstattung in dem Tweet, welcher von dem Messerangriff in Wolmirstedt und der Tötung des Täters durch die Polizei berichtet, und die Bezeichnung des Verstorbenen als Afghanen durch den Angeklagten unzweifelhaft. Eine Erstreckung dieser Gutheißung der Tötung auf alle in Deutschland lebenden Afghanen kann objektiv nicht in den Tweet hineininterpretiert werden.

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cc) Die unter aa) und bb) dargestellten Erwägungen würden selbst für die hier nicht zugrunde gelegten Auslegungsvarianten gelten, in denen sich der Post auf alle Afghanen, ohne Rücksicht auf strafrechtliche Bezüge bezöge.

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3. Der Post erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB. Dieser setzt in Nr. 1 a) voraus, dass zum Hass aufgestachelt wird, woran es fehlt (s.o.). In Nr. 1 b) ist erforderlich, dass zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufgefordert wird, was hier ebenfalls nicht einschlägig ist. Schließlich fehlt es nach Nr. 1 c) an einem Angriff auf die Menschenwürde, wie dargestellt.

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4. Schließlich ergibt auch eine Gesamtabwägung des Posts, dass der Meinungsfreiheit Vorrang einzuräumen ist. Würden Äußerung wie die hier angeklagte den Tatbestand erfüllen, dürfte die Strafbarkeit maßgeblich von den in den allermeisten Fällen nur für möglich gehaltenen Folgen abhängen und so einen ganz erheblichen "Silenceing Effekt" hervorrufen. Diese Gefahr für die freie Meinungsäußerung kann nur dann nicht überwiegen, wenn eine konkrete Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens vorliegt, wobei die Gefährdung tatsächlich nicht bestehen muss. Die oben dargestellten zwei Voraussetzungen (1. Erfüllung der Tatbestandsmerkmale mit Ausnahme der Gefahr für den öffentlichen Frieden; 2. Die konkrete Handlungsaufforderung) sind daher jeweils gesondert festzustellen. Es genügt für die konkrete Handlungsaufforderung (auch wenn diese konkludent vorliegen kann) nicht, dass sie von den staatlichen Verfolgungsbehörden aus allgemeinen Erwägungen heraus für möglich gehalten werden. Sie müssen sich vielmehr aus der Aussage selbst ergeben. Für die Varianten, in denen die Menschenwürde Schutzobjekt ist, darf diese nicht dadurch entwertet werden, dass jeder Verstoß gegen eine Grundrechtsausprägung auf die Menschenwürde durchschlägt. Die Verobjektivierung als Maßstab der Menschenwürdegarantie (Huber/Voßkuhle/Augsberg, 8. Aufl. 2024, GG Art. 1 Rn. 35, beck-online) setzt die Herabsetzung zum bloßen Objekt voraus. Da sich in allen menschlichen Interaktionen Verobjektivierungen finden lassen (der Angeklagte wird auch wie ein Datenträger behandelt, wenn die Strafverfolgungsbehörden versuchen, an nur ihm bekannte Informationen zu gelangen), liegt der Schwerpunkt auf dem "bloßen" Objekt, der keine Subjektqualität übriglässt. Dass muss auch bei der Bewertung von Äußerungen im Rahmen des § 130 StGB durchschlagen, wie dargestellt. Nur in diesem Fall ist die Menschenwürde betroffen und die Meinungsfreiheit muss zurücktreten. Das Ergebnis passt auch insgesamt zum Zweck des aufgeklärten deutschen Staates – der Freiheit des Einzelnen –, der dem Grundgesetz zugrunde liegt.

VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.