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BGH Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 394/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
21. Februar 2008 in der Sitzung am 3. April 2008, an denen teilgenommen ha-
ben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 21. Februar 2008 -
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor in der Verhandlung vom 21. Februar 2008,
Justizangestellte in der Sitzung vom 3. April 2008
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 7. März 2007 in den Fällen II. 3., 4.,
6., 7. und 8. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklag-
te, der seit seinem 14. Lebensjahr in politisch rechtsgerichteten Organisationen
und Parteien aktiv und seit dem Jahre 1998 Mitglied des Bundesvorstands der
NPD ist, im Jahre 1993 mit dem Handel von CDs unter dem Namen "P.
Liste" selbstständig. Seit dem Jahre 1996 bestritt er seinen Lebensunterhalt
ausschließlich mit dieser Tätigkeit. Im Januar 1998 brachte er sein Unterneh-
men in die der NPD nahestehende "D. Verlags Gesellschaft
mbH" ein. Dort war er zunächst als Produktionsleiter angestellt und für alle Arti-
kel verantwortlich, die der Verlag vertrieb; seit dem Jahre 2004 ist er einer von
zwei Geschäftsführern. Der Angeklagte hatte bei der Auswahl der CDs freie
Hand und trug die Verantwortung für die rechtliche Seite der Produktionen. Da-
bei war ihm klar, dass sich die von dem Verlag unter seiner Leitung vertriebe-
nen Liedtexte teilweise am Rande der Legalität bewegten. Anlässlich einer
Durchsuchung der Räumlichkeiten der "D. Verlags Gesellschaft
mbH" im März 2003 wurden insgesamt 250 verschiedene CDs sichergestellt; ihr
Inhalt wurde in der Folgezeit überprüft.
2
Hinsichtlich acht dieser CDs hat die Staatsanwaltschaft Anklage erho-
ben. Sie hat dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich der Volksverhetzung
in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewaltdarstellung, des Ver-
wendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Beschimp-
fung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereini-
gungen sowie des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Or-
ganisationen schuldig gemacht.
3
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es hat dies damit
begründet, dass teilweise schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbe-
stands der jeweils in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht gegeben sei-
en; teilweise hat es angenommen, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich ge-
handelt bzw. sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
4
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Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen
Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundes-
anwalt - mit Ausnahme des Falles II. 5. der Urteilsgründe - vertretene Rechts-
mittel hat einen Teilerfolg.
II. Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich gegen den Freispruch
des Angeklagten in den Fällen II. 1., 2. und 5. der Urteilsgründe wendet.
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1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht ohne Rechtsfehler
den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
und d StGB) verneint; denn der Text des Liedes "Geh uns aus dem Weg" auf
der CD "Eiserne Jugend" der Gruppe "Foierstoss" wendet sich nicht gegen ein
Angriffsobjekt im Sinne der genannten Vorschrift.
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Die Norm setzt voraus, dass sich der Inhalt einer Schrift, der nach § 11
Abs. 3 StGB CDs gleich stehen, gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
richtet. Unter einem - im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden - Teil
der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer
äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer,
religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonsti-
ger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig
von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind
(vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 130 Rdn. 4). Dass es sich bei den mit den Be-
zeichnungen "Linke und Antifa-Brut" sowie "Rote Flut" angesprochenen Perso-
nenkreisen nicht um abgrenzbare Bevölkerungsgruppen in diesem Sinne han-
delt, hat das Landgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Inter-
pretation des Liedtextes dargelegt.
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a) Die Auslegung des Inhalts einer Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr.
1 StGB hat sich wegen des Charakters der Vorschrift als Verbreitungsdelikt an
seinem objektiven Sinngehalt, Zweck und Erklärungswert zu orientieren, wie sie
von einem verständigen, unvoreingenommenen Durchschnittsleser oder -hörer
aufgefasst werden. Ob die Schrift die inhaltlichen Anforderungen des objektiven
Tatbestands erfüllt, muss sich demnach in erster Linie aus ihr selbst ergeben.
Umstände, die in der Schrift selbst keinen Niederschlag gefunden haben, blei-
ben grundsätzlich außer Betracht. Insbesondere subjektive Zielsetzungen, Mo-
tive, Absichten, Vorstellungen oder Neigungen des Täters müssen zumindest
"zwischen den Zeilen" erkennbar sein (vgl. Miebach/Schäfer in MünchKomm
StGB § 130 Rdn. 57). Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen
nur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur
zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten, insbeson-
dere solche, die mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar
wären, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl.
BVerfG NJW 1994, 2943).
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b) Bei einer diesen Maßstäben entsprechenden Auslegung des Inhalts
der CD ergibt sich, dass kein ausreichend eingrenzbarer Bevölkerungsteil an-
gegriffen wird.
10
Zwar kann grundsätzlich auch eine politische Gruppierung taugliches Ziel
eines Angriffs im Sinne des § 130 Abs. 2 StGB sein (vgl. von Bubnoff in LK 11.
Aufl. § 130 Rdn. 9). Bei nicht näher spezifizierten Sammelbegriffen wie "Rote"
oder "Linke" ist der bezeichnete Personenkreis jedoch so groß und unüber-
schaubar und umfasst derart zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende
politische Richtungen und Einstellungen, dass seine Abgrenzung auf Grund
bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung nicht möglich ist (vgl. BGHR
StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 1).
11
Ähnliches gilt im Ergebnis für die Bezeichnung "Antifa-Brut". Der Begriff
"Antifa" bezeichnet nach allgemeinem Verständnis je nach Zusammenhang lin-
ke, linksradikale und/oder autonome Gruppierungen oder Organisationen, die
sich das Ziel gesetzt haben, Nationalismus oder Rassismus zu bekämpfen. Da-
bei handelt es sich allerdings nicht um ein auch nur annähernd homogenes Ge-
bilde. Vielmehr ist die Ablehnung von Faschismus, Rassismus und Nationalis-
mus häufig nur der kleinste gemeinsame Nenner, der zwischen den unter-
schiedlichen Gruppierungen konsensfähig ist. Treffen sich indes ansonsten poli-
tisch-ideologisch ganz unterschiedlich geprägte Personengruppen lediglich in
einem gemeinsamen Ziel, so reicht allein dies grundsätzlich nicht aus, um sie
als abgrenzbaren Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 und 2 StGB
ansehen zu können; denn die Personenmehrheit ist in diesen Fällen nicht in
einem Maße durch gemeinsame individuelle Merkmale geprägt, das sie nach
außen als Einheit erscheinen lässt und eine hinreichend sichere Unterschei-
dung von der übrigen Bevölkerung ermöglicht.
12
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu ei-
nem abweichenden Ergebnis; denn auch dem Kontext, etwa dem Inhalt der üb-
rigen Lieder der CD, sind bei sachgerechter Interpretation keine Gesichtspunkte
zu entnehmen, die zu einer hinreichenden Eingrenzbarkeit des angegriffenen
Personenkreises führen könnten.
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2. Auch im Fall II. 2. der Urteilsgründe ist der Freispruch des Angeklag-
ten vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d
StGB) in Tateinheit mit Gewaltdarstellung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB) be-
züglich der Texte der Lieder auf der CD "Spirit of 88/White Power Skinheads"
der Band "Spreegeschwader" im Ergebnis nicht zu beanstanden.
14
a) Hinsichtlich des Liedes "Ignoranten" liegen - entgegen der Ansicht des
Landgerichts, das zur Begründung des Freispruchs auf einen Tatbestands-
bzw. unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten abgestellt hat - bereits die
Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der Norm nicht vor; denn es fehlt
an der in allen Alternativen der Vorschrift vorausgesetzten besonderen Intensi-
tät des Angriffs.
15
aa) Mit dem Text des genannten Liedes wird zunächst nicht zum Hass
gegen einen Teil der Bevölkerung oder eine im Gesetz näher bezeichnete
Gruppe von Personen aufgestachelt. Hierunter ist ein Verhalten zu verstehen,
das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv ge-
eignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße
Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den
betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder
zu verstärken (vgl. BGHSt 40, 97, 102; 46, 212, 217). Der Liedtext enthält zwar
abfällige Äußerungen über Türken, Albaner und Russen, denen vor allem die
Beherrschung der Schulen und die Begehung bestimmter Arten von Straftaten
vorgeworfen wird. Wenn auch Hetze, die sich gegen Ausländer richtet, bei ent-
sprechendem Gewicht regelmäßig tatbestandsrelevant sein kann (vgl. Mie-
bach/Schäfer, aaO § 130 Rdn. 32), so ist hier jedoch die erforderliche beson-
ders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGHSt 21, 371, 372) auch unter Be-
achtung des zu berücksichtigenden Kontextes nicht gegeben.
16
bb) Daneben wird auch nicht zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
die genannten Angriffsobjekte aufgefordert. Dies setzt ein über das bloße Be-
fürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf
andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden
Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit
widersprechen (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27.
Aufl. § 130 Rdn. 5 b; von Bubnoff, aaO § 130 Rdn. 19). Hierunter fallen etwa
Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB, Freiheitsberaubungen, gewaltsame
Vertreibungen, Pogrome, die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer
und sonstige im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit ste-
hende Behandlungen aller Art (vgl. Miebach/Schäfer, aaO § 130 Rdn. 35). Ein
derartiger Appellcharakter ist dem Text des genannten Liedes nicht zu entneh-
men.
17
cc) Schließlich wird auch nicht die Menschenwürde anderer dadurch an-
gegriffen, dass eines der genannten Angriffsobjekte beschimpft, böswillig ver-
ächtlich gemacht oder verleumdet wird. Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder
Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung (vgl. BGHSt 46, 212,
216). Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu ver-
stehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwür-
dig hingestellt wird (vgl. BGHSt 3, 346, 348). Verleumden erfordert das wider
besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die
geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen her-
abzuwürdigen (vgl. Fischer, aaO § 130 Rdn. 11). Ein Angriff gegen die Men-
schenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss,
setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Per-
sönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern
seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes
als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft
bestritten wird (vgl. BVerfG NJW 2001, 61, 63). Ein noch weiter gehender An-
griff etwa auf das biologische Lebensrecht an sich ist nicht erforderlich (vgl.
BayObLG NStZ 1994, 588, 589). Auch insoweit kommen grundsätzlich entspre-
chend intensive ausländerfeindliche Parolen in Betracht (vgl. die Beispiele bei
Miebach/Schäfer, aaO § 130 Rdn. 44 m. w. N.).
18
Derart besonders qualifizierte Beeinträchtigungen, die durch ein gestei-
gertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein müssen, und
durch die die Angehörigen des betreffenden Bevölkerungsteils oder der betref-
fenden Gruppe in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Per-
sönlichkeiten in der Gemeinschaft verletzt werden und der unverzichtbare Be-
reich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet wird (vgl. BGHSt 36, 83, 90),
liegen hier indes nicht vor. Der Gehalt des Textes zielt vielmehr in erster Linie
auf das Anprangern eines von den Interpreten postulierten Unverständnisses
gegenüber dem vermeintlich legitimen Anliegen ausländerfeindlicher Bevölke-
rungskreise und eine - wenn auch durchaus massive - Kundgabe der Missbilli-
gung bestimmter behaupteter Zustände.
19
b) Bezüglich des Liedes "Mörder in der Nacht" hat das Landgericht die
Verwirklichung des objektiven Tatbestands von § 131 StGB ohne Rechtsfehler
verneint, da dem Text keine eindeutig gewaltverherrlichende Aussage zu ent-
nehmen ist.
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3. Der Freispruch des Angeklagten im Fall II. 5. der Urteilsgründe vom
Vorwurf der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 Abs. 1 und 2 StGB) ist ebenfalls recht-
lich nicht zu beanstanden.
21
Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand des § 166 StGB rechts-
fehlerfrei mit der Begründung verneint, es fehle an einer ausreichenden Tat-
handlung, weil dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen sei, dass er die
CD "Der Untermensch" der Gruppe "Camulos" - deren Texte in mehreren Lie-
dern allerdings die inhaltlichen Voraussetzungen des § 166 StGB erfüllen - tat-
sächlich verbreitet, das heißt, sie ihrer Substanz nach einem größeren Perso-
nenkreis zugänglich gemacht (vgl. BGH NJW 1999, 1979, 1980 zu § 184 StGB
m. w. N.) habe. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass im Lager des
Verlags eine CD aufbewahrt wurde. Das bloße Vorrätighalten einer Schrift ist
gemäß § 166 StGB indes ebenso wenig mit Strafe bedroht wie der Versuch des
Verbreitens (§ 166 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2 StGB).
22
Soweit das Landgericht im Übrigen in Bezug auf eine mögliche Strafbar-
keit wegen Volksverhetzung den Vorsatz des Angeklagten nicht festzustellen
vermocht hat, begegnet dies aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-
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24
tragsschrift zutreffend dargelegten Gründen keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
III. Demgegenüber hält das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung in den Fäl-
len II. 3., 4., 6., 7. und 8. der Urteilsgründe nicht stand.
1. Bei dem Freispruch des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe
vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) im
Zusammenhang mit dem Text des Liedes "Rote raus" auf der CD "Herz des
Reiches" der Gruppe "Panzerfaust" hat das Landgericht weder den objektiven
noch den subjektiven Tatbestand der Vorschrift mit einer rechtlich tragfähigen
Begründung ausgeschlossen.
25
a) Entgegen der Meinung der Strafkammer wird mit dem in dem Lied
verwendeten Ausdruck "Kommunisten" ein Teil der Bevölkerung im Sinne des
Tatbestandes der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StGB bezeich-
net. Im Gegensatz zu der "Antifa"-Bewegung, in der weltanschaulich unter-
schiedlich geprägte Gruppierungen lediglich durch ein gemeinsames Ziel ver-
eint sind, verbindet Kommunisten - bei durchaus unterschiedlicher Ausrichtung
in Einzelfragen - eine gemeinsame weltanschauliche, politisch-ideologische
Grundüberzeugung. Diese gibt der Personenmehrheit ein insgesamt gemein-
schaftliches Gepräge, das sie - trotz im Randbereich vorhandener Berührungs-
punkte und Überschneidungen mit sonstigen, insbesondere politisch linksge-
richteten Gruppierungen - in ausreichender Weise von der übrigen Bevölkerung
unterscheidbar macht.
26
b) Der Text des Liedes enthält einen Angriff gegen die Menschenwürde
anderer, der darin liegt, dass die Kommunisten als Teil der Bevölkerung böswil-
lig verächtlich gemacht werden. In ihm heißt es auszugsweise: "Blöder als die
Polizei erlaubt/ Dreckiger als das dreckigste Schwein/ Du stinkst mehr als ein
Hundehaufen/ Dein Gehirn ist erbsenklein/ Du bist ein Kommunist und deine
Ideen gehören auf den Mist/ Nie wieder werdet ihr unser Volk zerspalten/ Unser
Heimat vergewaltigen". Der Refrain lautet: "Rote raus, Rote raus, Rote raus/
Das ist unsre Heimat, hier sind wir zu haus/ Rote raus, Rote raus, Rote raus/ Ihr
lächerlichen Kasper, wir lachen euch bloß aus". Bei sachgerechter Auslegung
werden hierdurch in eindeutiger Weise Kommunisten nicht nur in einzelnen
Persönlichkeitsrechten wie ihrer Ehre getroffen, sondern darüber hinausgehend
in besonders gehässiger und roher Weise sozial abgewertet und im Kern ihrer
Persönlichkeit verletzt.
27
c) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, eine Strafbarkeit des Ange-
klagten scheide daneben jedenfalls aus subjektiven Gründen aus, da ihm "als
Laien" kein Vorsatz nachgewiesen werden könne, wenn selbst die Strafkammer
den Text für rechtlich noch vertretbar erachte, hat es die Voraussetzungen vor-
sätzlichen Handelns verkannt.
28
aa) Das Landgericht hätte, wollte es den Vorsatz des Angeklagten ver-
neinen, aufgrund der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen darlegen
müssen, was der Angeklagte im Einzelnen nicht in sein Wissen und Wollen auf-
genommen hat. Da im Rahmen des § 130 StGB bedingter Vorsatz ausreicht,
kommt es darauf an, ob der Täter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraus-
setzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit
in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend
in Kauf nimmt (vgl. Fischer, aaO § 15 Rdn. 9 ff.).
29
bb) Dem Landgericht oblag es deshalb, unter Anlegung dieser Maßstä-
be zu prüfen, ob der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich davon ausging,
dass in dem betreffenden Lied Kommunisten als Teil der Bevölkerung böswillig
verächtlich gemacht werden. Hierfür reichte allein der Hinweis darauf nicht aus,
dass die Strafkammer selbst die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der
Norm verneint hat. Vielmehr musste sie die maßgebende Vorstellung des Tä-
ters zum Zeitpunkt der Begehung der Tat feststellen und würdigen. Dabei war
darauf Bedacht zu nehmen, dass der Vorsatz auf der Wissensseite als intellek-
tuelles Element erfordert, dass der Täter sich zurzeit der Handlung des Vorlie-
gens aller Umstände des äußeren Tatbestands bewusst ist.
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Namentlich bei normativ geprägten Tatbestandsmerkmalen braucht der
Täter im Übrigen nicht die aus den Gesetzesbegriffen folgende rechtliche Wer-
tung nachzuvollziehen; insofern genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre,
die voraussetzt, dass der Täter die Tatsachen kennt, die dem normativen Be-
griff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinn-
gehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (vgl. Lackner/Kühl, StGB 26.
Aufl. § 15 Rdn. 9, 14).
31
2. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht zum Vorwurf des
Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs.
1 Nr. 2 StGB) festgestellt, dass der Angeklagte in den Räumen der "D.
Verlags Gesellschaft mbH" zu Verkaufszwecken die CD "Stimme
des Volkes 26.03.1999" lagerte. Diese enthielt die Aufnahme einer aus Liedern
und Textbeiträgen bestehenden Sendung von "Radio Germania", einem poli-
tisch rechtsgerichteten Sender. In zwei Liedern wird unter Anknüpfung an den
Sprachgebrauch des Dritten Reiches die Parole der Hitlerjugend "Blut und Eh-
re" gebraucht. Dem Angeklagten war im Jahre 1999 in einem Gespräch von
dem Verantwortlichen des Senders mitgeteilt worden, dass alle Sendungen an-
waltlich begutachtet und für unbedenklich gehalten worden seien. Daneben wird
von dem Sprecher zu Beginn der Sendung darauf hingewiesen, dass die Sen-
dung "wie immer auch dieses Mal von unseren Rechtsanwälten als strafrecht-
lich nicht relevant und ohne Verstöße gegen die Jugendschutzordnung gewertet
worden" sei.
32
a) Die Strafkammer hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass
der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist; denn der An-
geklagte hielt mit der beschriebenen CD einen Gegenstand zum Zwecke der
Verbreitung vorrätig, der ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organi-
sation im Sinne von § 86 a Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB enthielt.
33
b) Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht darauf abge-
stellt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, er habe gewusst,
dass die Verwendung des Begriffspaares "Blut und Ehre" zweifelsfrei auf die
Parole der Hitlerjugend hinweise; es fehle somit an der subjektiven Tatseite.
Gehe man stattdessen von einem Verbotsirrtum aus, sei dieser unvermeidbar
gewesen. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken.
34
aa) Zwar können Fehlvorstellungen oder -bewertungen über normative
Tatbestandsmerkmale je nach dem Stand der (Un-)Kenntnis des Täters zu ei-
nem den Vorsatz und damit die Strafbarkeit ausschließenden Tatbestandsirrtum
(§§ 15, 16 StGB) oder zu einem vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirr-
tum (§ 17 StGB) führen, wobei die sachgerechte Einordnung derartiger Irrtümer
unter Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierte Betrachtungen vorzu-
nehmen ist (vgl. BGH NStZ 2006, 214, 217). Insoweit kann das Vertrauen des
Täters in juristische Auskünfte sowohl im Rahmen des Tatbestandsvorsatzes
Bedeutung erlangen als auch sich im Bereich der Schuld auf die Strafbarkeit
auswirken (vgl. Kirch-Heim/Samson, wistra 2008, 81). Durch die vom Landge-
richt getroffenen Feststellungen wird indes weder tragfähig belegt, dass der An-
geklagte ohne Vorsatz handelte, noch dass ihm bei Begehung der Tat die Ein-
sicht fehlte, Unrecht zu tun.
35
bb) Weder die pauschale Auskunft des für den Radiosender Verantwort-
lichen über eine anwaltliche Begutachtung noch der ebenso substanzlose Hin-
weis des Sprechers zu Beginn der Sendung enthält einen irgendwie näher fass-
baren konkreten Hinweis auf eine Strafnorm oder gar ein bestimmtes Tatbe-
standsmerkmal. Die Feststellungen lassen deshalb nicht erkennen, wieso der
Angeklagte allein aufgrund dieser Auskünfte nicht zumindest im Sinne beding-
ten Vorsatzes wusste und wollte, dass in den betreffenden Liedern mit der Lo-
sung "Blut und Ehre" die Parole der Hitlerjugend wiedergegeben wurde. Dies
gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte aufgrund seines politi-
schen Werdegangs und seiner über viele Jahre ausgeübten beruflichen Tätig-
keit mit dem Vokabular politisch rechtsgerichteter Kreise in hohem Maße ver-
traut war.
36
cc) Auch ein Verbotsirrtum des Angeklagten ist nicht ausreichend belegt.
Wenn der Täter einen in seiner Bedeutung zutreffend erkannten Umstand recht-
lich unrichtig subsumiert, kann seine Fehlvorstellung zwar als sog. Subsumtion-
sirrtum im Rahmen der Schuld Bedeutung gewinnen (vgl. Lackner/Kühl, aaO §
15 Rdn. 14). Hierzu lassen die Urteilsgründe jedoch jegliche näheren Ausfüh-
rungen vermissen. Der - rechtsfehlerhaften - Annahme eines Tatbestandsirr-
tums wird vielmehr ohne nähere Begründung diejenige eines Verbotsirrtums
"nachgeschoben". Da der Täter bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht
hat, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun,
und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 4, 1, 4; 27, 196, 202; BGH NStZ
1996, 236, 237; 338), hier dem Angeklagten aber bewusst war, dass er sich in
einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, liegt es zumindest nicht nahe, dass
er aufgrund der pauschalen Hinweise über das Unrecht seines Tuns irrte.
37
dd) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht weiter angenommen, ein etwai-
ger Verbotsirrtum sei unvermeidbar gewesen; hierfür bilden die getroffenen
Feststellungen keine ausreichende Grundlage.
38
Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter
alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel
durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und
sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei müssen
sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters ver-
lässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden In-
halt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie
objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtge-
mäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12.
Aufl. § 17 Rdn. 78, 85). Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die
Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet
(vgl. BGHSt 40, 257, 264).
39
Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines
ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen
Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils
konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; da-
her sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche
Stellung zu berücksichtigen (vgl. Fischer, aaO § 17 Rdn. 8).
40
Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit
nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begrün-
den. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten
Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan (vgl. BGHR
StGB § 17 Vermeidbarkeit 3). Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf
die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen
darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch
nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder
er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz
greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines
Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben
günstig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 82/85). Eher zur Absi-
cherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage
unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus (vgl. Fischer, aaO § 17 Rdn. 9 a). Auskünf-
te, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des
Anfragenden lediglich eine "Feigenblattfunktion" (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben
in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 17 Rdn. 18) erfüllen sollen, können den
Täter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309). Insbesondere
bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist re-
gelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unver-
meidbaren Verbotsirrtum zu begründen (vgl. Kirch-Heim/Samson, aaO 81, 85).
41
Vor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht
ansatzweise, um die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu bele-
gen. Dem Angeklagten oblag bereits aufgrund seiner langjährigen beruflichen
Tätigkeit als der für das Verlagsprogramm verantwortlichen Person eine beson-
dere Erkundigungs- und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stel-
len sind (vgl. BGHSt 37, 55, 66). Dies gilt erst recht im Hinblick auf die sonsti-
gen besonderen Umstände des vorliegenden Falles. So war dem selbst mit den
einschlägigen Rechtsfragen vertrauten Angeklagten bewusst, dass er sich in
einem rechtlichen Grenzbereich bewegte und die Gefahr der Erfüllung von
Straftatbeständen aufgrund des Inhalts der von der "D. Verlags
Gesellschaft mbH" angebotenen und vertriebenen CDs nahe lag.
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Der Angeklagte durfte sich somit allein auf die pauschale mündliche Aus-
kunft eines Dritten über eine anwaltliche Begutachtung ebenso wenig verlassen
wie auf die Aussage des Sprechers zu Beginn der Sendung. Beide Hinweise
boten keinerlei Gewähr für eine hinreichende inhaltliche Verlässlichkeit; denn
sie ließen weder einen Schluss auf den Umfang noch auf die Sorgfältigkeit der
rechtlichen Überprüfung zu. Die Auskunft hätte sich zudem inhaltlich darauf
richten müssen, dass das beabsichtigte Handeln kein Unrecht ist (vgl. Vogel,
aaO § 17 Rdn. 19). Hinsichtlich der Aussage durch den Verantwortlichen des
Senders verhalten sich die Urteilsgründe indes noch nicht einmal dazu, ob sich
die anwaltliche Begutachtung auf alle oder nur auf einzelne nach dem Strafge-
setzbuch in Betracht kommenden Strafvorschriften bezog und auch etwa die
einschlägigen Normen des Jugendschutzgesetzes (vgl. §§ 15, 27 JuSchG) um-
fasste.
43
3. Der Freispruch des Angeklagten im Fall II. 6. der Urteilsgründe vom
Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) bezüg-
lich des Liedes "Stinkendes Leben" auf der CD "Das rechte Wort" der Gruppe
"Patriot 19/8 & Sleipnir" kann ebenfalls keinen Bestand haben.
44
a) Die in dem Lied angesprochene Gruppe der "Punker" stellt einen Teil
der Bevölkerung
im Sinne
der
genannten Vorschrift dar
(vgl.
Lenckner/Sternberg-Lieben, aaO § 130 Rdn. 4; Miebach/Schäfer, aaO § 130
Rdn. 25). Punker sind aufgrund einer etwa in ihrem Lebensstil und äußeren Er-
scheinungsbild zu Tage tretenden weltanschaulichen Überzeugung, die trotz
unterschiedlicher Präferenzen im Einzelnen nach außen genügende Gemein-
samkeiten erkennen lässt, als Personenmehrheit von der übrigen Bevölkerung
in ausreichendem Maße abgrenzbar.
45
b) Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird in dem genannten
Lied die Menschenwürde der Punker dadurch angegriffen, dass sie beschimpft
und böswillig verächtlich gemacht werden. Mit dem Text der Kehrreime "Du bist
ein Punk, du bist so krank/ bist so abnorm und nie in Form/ benimmst dich wie
das letzte Schwein/ Gefällt es dir, Abschaum zu sein?" und "Die Zeit ist reif für
Deutschlands Segen/ Die Zukunft liegt in unserer Hand/ Wir werden sie von den
Straßen fegen/ Und frei und sauber sei das Land" sowie weiteren ähnlichen
Passagen wird die Missachtung von Punkern in besonders gravierender Form
zum Ausdruck gebracht; diese werden im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen
und verletzt. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang gemeint hat,
nur eine Beeinträchtigung der Ehre feststellen zu können, und zur Begründung
ausgeführt hat, die Bezeichnung "Schwein" sei im heutigen Sprachgebrauch
üblich und werde teilweise auch in populären Liedern wie "Männer sind
Schweine" der Gruppe "Die Ärzte" gebraucht, hat sie in besonderer Weise die
sich bei verständiger Würdigung aufdrängende Bedeutung des hier relevanten
Textes verkannt. In diesem geht es im Gegensatz zu dem von der Strafkammer
als Vergleich bemühten Lied nicht um eine satirische Überspitzung bestimmter
menschlicher Verhaltensweisen und Eigenschaften; vielmehr wird in eindeutiger
Weise das Recht von Punkern auf Anerkennung als Persönlichkeiten in der
Gemeinschaft besonders gehässig und roh verletzt und der unverzichtbare Be-
reich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet.
46
c) Mit dem Inhalt des letzten Kehrreims wird daneben auch zu Gewalt-
und Willkürmaßnahmen gegen Punker aufgefordert, da zumindest konkludent
auf andere mit dem Ziel eingewirkt wird, in ihnen den Entschluss zu Gewalttä-
tigkeiten und ähnlichen Handlungen hervorzurufen. Diesem appellativen Cha-
rakter des Textes steht nicht entgegen, dass vordergründig die Formulierung
"Wir werden sie von der Straße fegen" benutzt wird. Bei sachgerechter Bewer-
tung ergibt sich, dass die Zielrichtung der Aussage nicht dahin geht, eigene
Handlungen oder Absichten der Interpreten darzustellen; vielmehr ist die eigent-
liche Intention erkennbar darauf gerichtet, andere zu animieren, Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen zu verüben bzw. sich solchen anzuschließen.
47
d) Soweit die Strafkammer daneben unter Hinweis auf eine Unbedenk-
lichkeitserklärung des Rechtsanwalts N. , deren näherer Inhalt in den Fest-
stellungen nicht mitgeteilt wird, den Vorsatz des Angeklagten verneint hat, hält
dies aus den dargelegten Gründen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Schluss
des Landgerichts von dieser nicht näher spezifizierten Auskunft darauf, dass
der Angeklagte sich in einer Fehlvorstellung über bestimmte Merkmale des ge-
setzlichen Tatbestands befand, entbehrt auch hier einer tragfähigen Grundlage.
48
e) Aus denselben Gründen ist die den Ausführungen über einen Tatbe-
standsirrtum ohne weitere Begründung folgende Annahme eines Verbotsirrtums
rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat auch in diesem Fall nicht dargelegt, über
welches normative Tatbestandsmerkmal sich der Angeklagte in einer Weise im
Irrtum befunden haben soll, die seine Unrechtseinsicht ausschloss.
49
f) Schließlich reichen die Ausführungen des Landgerichts nicht aus, um
die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu begründen. Allein das
Vertrauen in eine inhaltlich nicht näher konkretisierte anwaltliche Auskunft kann
bei sachgerechter Bewertung der sonstigen Umstände des vorliegenden Falles
bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe nicht zu der Annahme führen, der
Angeklagte habe seine eventuelle Fehlvorstellung nicht durch die genügende
Anspannung seines Gewissens vermeiden können.
50
4. Der Freispruch im Fall II. 7. der Urteilsgründe vom Vorwurf der Volks-
verhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) im Zusammenhang mit
dem Text des Liedes "Bunthaarige Schweine" auf der CD "Totgesagte leben
länger" der Gruppe "Doitsche Patrioten" begegnet ebenfalls durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
51
a) Der Text des Liedes richtet sich wie im Fall zuvor bei verständiger
Auslegung gegen Punker und damit gegen einen genügend abgrenzbaren Teil
der Bevölkerung. Dem steht nicht entgegen, dass die Punker hier nicht aus-
drücklich als solche bezeichnet sind; denn eine derartige namentliche Benen-
nung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus dem Inhalt der Schrift aus-
reichend deutlich ergibt, welcher bestimmte Bevölkerungsteil Ziel des Angriffs
ist. Dies ist hier der Fall. In dem Text des Liedes werden mehrere typische Äu-
ßerlichkeiten und Verhaltensweisen genannt, die Punkern zuzuordnen sind und
deren Erscheinungsbild bestimmen. Dies lässt den zweifelsfreien Schluss dar-
auf zu, dass hier die betreffende Personenmehrheit als Angriffsobjekt um-
schrieben ist.
52
b) Mit Formulierungen wie "Hallo du kleines Arschgesicht/ Ich find dich
einfach widerlich/ Wie oft willst du denn noch erwachen/ Bestell dir lieber gleich
nen Sarg", "Bunthaarige Schweine/ Dreckig eklig und verkeimt/ Ziehst du hier
nicht gleich Leine/ Nutz ich die Gunst der Zeit" oder "Vielleicht hast du es nicht
ganz geschnallt/ Verpiss dich bevor es knallt" wird sowohl die Menschenwürde
der Punker dadurch angegriffen, dass sie böswillig verächtlich gemacht werden,
als auch zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert.
53
c) Soweit die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten verneint hat,
weil er gewusst habe, dass zu der CD ein Gutachten der Rechtsanwältin P.
existiere, das zu dem Ergebnis gekommen sei, die Texte seien strafrechtlich
unbedenklich, hält dies aus den bereits ausgeführten Gründen rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Auch in diesem Fall wird der Inhalt des Gutachtens in
den Urteilsgründen nicht mitgeteilt; danach kannte der Angeklagte nur dessen
pauschales Ergebnis. Somit wird die Folgerung der Strafkammer, er habe sich
über einzelne Tatbestandsmerkmale im Irrtum befunden, von den Feststellun-
gen nicht getragen.
54
d) Entsprechendes gilt für die Annahme eines unvermeidbaren Verbots-
irrtums. Dessen Voraussetzungen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Darüber hinaus
wäre hier in die rechtliche Bewertung die Kenntnis des Angeklagten davon ein-
zubeziehen gewesen, dass in zumindest einem früheren Fall (Fall II. 2. der Ur-
teilsgründe) trotz eines Gutachtens von Rechtsanwältin P. , welches zu dem
Ergebnis gekommen war, die auf der CD befindlichen und von ihr geprüften
Texte seien erlaubt, die CD im Nachhinein bezüglich dreier Lieder durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert wurde, was zu einer
Neuauflage führte, in der die beanstandeten Lieder durch andere ersetzt wur-
den. Der Angeklagte hatte somit begründeten Anlass, an der Verlässlichkeit der
Auskunft zu zweifeln und durfte auch aus diesem Grunde nicht ohne Weiteres
auf das pauschale Ergebnis der entsprechenden Begutachtung vertrauen.
55
5. Soweit die Strafkammer im Fall II. 8. der Urteilsgründe den Angeklag-
ten vom Vorwurf des Verbreitens von Propagandamaterial verfassungswidriger
Organisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) freigesprochen hat, hält das Urteil re-
visionsrechtlicher Prüfung schließlich ebenfalls nicht stand.
56
a) Das Landgericht hat zunächst den objektiven Tatbestand der Vor-
schrift mit rechtsfehlerfreien Erwägungen bejaht. Dabei hat es zutreffend ausge-
führt, den Texten der Lieder "Doitschland" und "Unter dem Krakenkreuz" sei bei
einer Auslegung aus verständiger Sicht zu entnehmen, dass der Ausdruck
"Krakenkreuz" als Synonym für "Hakenkreuz" gebraucht und damit eindeutig an
nationalsozialistische Zielsetzungen angeknüpft werde.
57
b) Das Landgericht hat jedoch die - bereits als solche nicht nahe liegen-
de - Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, er habe die CD als "reine
Spaß-CD" bewertet, mit der ein besonderer Typ Skinheads satirisch habe dar-
gestellt werden sollen, für nicht widerlegt angesehen und deshalb den Vorsatz
des Angeklagten verneint. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung zur
subjektiven Tatseite geht von einem unzutreffenden Verständnis der Liedtexte
aus und erweist sich als lücken- und damit sachlichrechtlich fehlerhaft.
58
aa) Die Interpretation des Textes der einzelnen Lieder durch das Land-
gericht begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit es verschiedene Passagen
als geeignet angesehen hat, Zweifel aufkommen zu lassen, ob mit den Liedtex-
ten politische Ziele verfolgt werden sollten. Hierfür hat es etwa die Textstelle
"Doitschland ich lieb dich so/ das ist keine Banane und keine Schokolade/ ich
vermisse meine Heimat und das finde ich sehr schade" benannt. Insoweit hätte
sich die Strafkammer jedenfalls mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinan-
dersetzen müssen, dass die Begriffe "Banane" und "Schokolade" in der rechts-
extremen Szene als Synonyme für Menschen mit dunkler Hautfarbe und süd-
ländischer Herkunft gebraucht werden. In diesem Zusammenhang wäre zu
würdigen gewesen, dass der Angeklagte mit der politisch rechtsgerichteten
Terminologie in besonderer Weise vertraut war, was nahe legt, dass ihm der
Gehalt der dargestellten Textpassage in Form einer rassistischen Ausrichtung
der Texte ohne Weiteres klar war.
59
bb) Das Landgericht hat sich daneben nicht erkennbar damit auseinan-
dergesetzt, dass - für den Angeklagten nach den Umständen ebenfalls augen-
fällig - durch das Propagieren des "Marschierens unter dem Krakenkreuz" zur
Machtübernahme als Entsprechung zum Marschieren der vormaligen NSDAP
unter dem Hakenkreuz mit dem Ziel der Machtergreifung in besonderer Weise
an die nationalsozialistische Terminologie und Ideologie angeknüpft wird. Den
Urteilsgründen ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte
den objektiven Bedeutungsgehalt dieser eindeutigen Passage nicht erkannte
und damit nicht einverstanden war.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer