Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Beschluss vom 15.02.2008 – 52 II 4666/07
ECLI:DE:AGBO:2008:0215.52II4666.07.00
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 15.2.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 11.1.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 20.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2007 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06), vom 19.3.07 (52 II 217/07) und vom 1.2.2008 (52 II 2027/07) – alle veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewie-sen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 7.11.07 keine konkreten entspre-chenden Ausführungen gemacht, so dass schon deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen angenommen werden kann.
Soweit es – wie hier – um Bescheide der ARGE Bochum geht, die für die Betroffe-nen ggfs. nicht nachvollziehbar sind, weist das Gericht darauf hin, dass auch die Möglichkeit einer Beratung durch weitere Einrichtungen besteht. So gibt es in Bo-chum eine „unabhängige Sozialberatung“ durch das SozialeZentrum, sowie eine „Be-ratungsstelle für Arbeitslose“ des Ev. Kirchenkreises,.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)