Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Beschluss vom 01.02.2008 – 52 II 2027/07
ECLI:DE:AGBO:2008:0201.52II2027.07.00
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 1.2.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 23.1.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.1.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.1.2008 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu ma-chen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 2.5.07 keine entsprechenden Aus-führungen gemacht, so dass schon deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen angenommen werden kann.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)