Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Urteil vom 19.02.2008 – 63 C 491/07
ECLI:DE:AGBO:2008:0219.63C491.07.00
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 19.Februar 2008
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht
zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn
aus dem Kauf eines Pkw in Anspruch. Herr kaufte von der
Beklagten durch schriftlichen Kaufvertrag vom 04.12.2005 einen gebrauchten
Pkw Mercedes SL 230, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900,00 €.
Nach Darstellung des Klägers stellte Herr im Frühjahr 2006 fest,
dass der Motor des Fahrzeugs nicht richtig lief. Herr ließ schließlich durch
die Firma an dem Fahrzeug verschiedene Arbeiten
zum Preis von 2.194,09 € ausführen.
Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger Zahlung dieses Betrages.
Der Kläger trägt vor:
Der Mitarbeiter der Beklagten habe Herrn bei den Kaufverhandlungen erklärt, der Motor „schnurre wie eine Katze“.
Ferner habe Herr– insoweit unstreitig – erklärt, das Fahrzeug
habe im Gegensatz zu den meisten USA-Ausführungen eine lange Hinterachsübersetzung. Letzteres sei – wie unstreitig ist – nicht der Fall.
Der Motor sei nicht auf allen Zylindern gelaufen und der Leerlauf und der
Vergaser seien falsch eingestellt gewesen. Am Motor hätten eine Vielzahl von
Mängeln vorgelegen. Herr habe selbst an dem Motor keine Arbeiten ausgeführt.
Herr habe im März 2006 Herrn gegenüber den mangelhaften
Motorlauf und die fehlende lange Hinterachsübersetzung gerügt; Herr
habe darauf erklärt, er stelle Herr ein anderes Achsdifferenzial zur Verfügung
und um den Motor werde er sich kümmern. Herr habe sich danach jedoch
nicht mehr gemeldet und Herr habe bei der Beklagten auch niemanden erreichen
können. Herr habe Herrn auch arglistig getäuscht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.194,09 € nebst fünf Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Es treffe nicht zu, dass Herr bei den Kaufverhandlungen erklärt habe,
der Motor „schnurre wie eine Katze“. Tatsächlich sei der Motor auch problemlos gelaufen; dass Mängel am Motor vorgelegen hätten, werde bestritten.
Wahrscheinlich habe Herr selbst an dem Motor laienhafte Arbeiten
ausgeführt. Die Erklärung zur Hinterachsübersetzung sei nicht Grundlage für die
Kaufentscheidung des Herrn gewesen. Ferner werde die Richtigkeit der
Rechnung der Firma und die Notwendigkeit der
ausgeführten Arbeiten bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herr keinen
Anspruch auf Erstattung der Kosten von 2.194,09 € gemäß Rechnung der Firma
vom 05.05.2006.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung
von Mängeln des Motor des gekauften Fahrzeugs kann sich nur aus §§ 434,
437 Nr. 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ergeben. Weil der Kläger nicht vorgetragen hat,
dass er Minderung des Kaufpreises beansprucht, muss das Gericht davon ausgehen,
dass er Schadensersatz verlangt; für einen Minderungsanspruch würde im Übrigen
aber nichts anderes gelten. Der Anspruch würde voraussetzen, dass der Käufer
der Beklagten zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat
hat die Beklagte unstreitig nicht unter Fristsetzung dazu aufgefordert,
Mängel des Motors zu beseitigen, bevor er durch die Firma
die Arbeiten hat ausführen lassen.
nicht erforderlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
rechtfertigen. Solche Umstände vermag das Gericht nicht zu erkennen. Hierfür reicht
es nicht aus, dass die Beklagte sich im Anschluss an geführte Telefonate nicht mehr
um die Angelegenheit gekümmert haben und für den Zedenten telefonisch nicht mehr
erreichbar gewesen sein soll. An das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; die Weigerung des
Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (vergl. Palandt BGB, 66.Auflage, § 281 Rd-Nr. 14). Es wäre Sache des Zedenten gewesenen, insoweit
für klare Verhältnisse zu sorgen, was unschwer durch ein Schreiben an die Beklagte
hätte geschehen können. Auf das Verhalten der Beklagten im Prozess kommt es
mit Rücksicht darauf, dass eine Beseitigung der Mängel am Motor jetzt nicht mehr möglich ist, nicht an. Die Voraussetzungen des §§ 440 BGB liegen im Übrigen nicht vor.
Aus dem Fehlen der langen Hinterachsübersetzung hat der Kläger
keine Rechte geltend gemacht; er stützt den Anspruch ausschließlich auf die Mängel
am Motor.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)