BGH Versäumnisurteil vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 12. August 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 281 Abs. 1
Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch
das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder ver-
gleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur
ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines be-
stimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.
BGH, Versäumnisurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 - LG Bochum AG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 27. August 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht
des Käufers aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Dieser erwarb von
der Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw
Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 €. Im Frühjahr
2006 beanstandete der Käufer Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die
Beklagte zur umgehenden Beseitigung auf und kündigte an, anderenfalls werde
er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Entgegen einer von
ihrem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu küm-
mern, meldete sich die Beklagte in der Folgezeit nicht bei dem Käufer; dessen
Versuch, die Beklagte telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der
Käufer das Fahrzeug bei der H. GmbH zu Kosten von 2.194,09 €
reparieren.
Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage
abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antrags-
gemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündli-
chen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war.
Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, son-
dern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseiti-
gung der von ihm behaupteten Fahrzeugmängel nicht zu. Die Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1,
3, § 281 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, denn der Käufer habe der Beklagten keine
Frist zur Nachbesserung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt und die
Fristsetzung sei auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen.
Die Aufforderung des Käufers an die Beklagte, die geltend gemachten
Mängel "umgehend" zu beseitigen, stelle keine ausreichende Fristsetzung im
Sinne des § 281 Abs. 1 BGB dar. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffas-
sung genüge die Aufforderung zur "unverzüglichen" oder "umgehenden" Leis-
tung nicht. Schon nach dem Wortsinn liege eine Fristsetzung nur dann vor,
wenn ein konkreter Zeitraum bestimmt sei, entweder durch Mitteilung eines be-
stimmten Termins, zu dem die Frist ablaufe, oder durch die Angabe bestimmter
Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt würden. Die An-
gabe eines konkreten Zeitraums verdeutliche dem Schuldner, dass er nach
Fristablauf mit der Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte rechnen
müsse. Dieser Zweck werde durch die Aufforderung zur unverzüglichen oder
umgehenden Nacherfüllung nicht in gleicher Weise erreicht, weil damit eine Un-
sicherheit entstehe, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger zu anderen Gewähr-
leistungsansprüchen übergehen könne. Eine solche Unsicherheit habe das Ge-
setz aber durch das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Frist vermei-
den wollen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-
dung, der Käufer habe der Beklagten mit der Aufforderung zur umgehenden
Mangelbeseitigung keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1
BGB gesetzt, kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint
werden.
Zwar verlangt die überwiegende Meinung in der Literatur - ebenso wie
das Berufungsgericht - für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB die Be-
stimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines be-
stimmten Termins, zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter
Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden (Münch-
KommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rdnr. 68; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl.,
fassung genügt die Aufforderung zur "sofortigen" bzw. "unverzüglichen" oder
- wie hier - "umgehenden" Leistung nicht. Teilweise wird dies damit begründet,
dass nach dem Wegfall der nach früherem Recht vorgesehenen Ablehnungs-
androhung allein die Fristsetzung die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner
erfülle und an sie deshalb strenge Anforderungen zu stellen seien (Münch-
KommBGB/Ernst, aaO).
Demgegenüber vertritt ein weiterer Teil der Literatur die Auffassung,
auch eine Aufforderung zur unverzüglichen Leistung könne ausreichen (Stau-
ger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 281 Rdnr. 16), zumindest in Fällen beson-
derer Dringlichkeit (Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 281 Rdnr. 6; vgl. auch
MünchKommBGB/Ernst, aaO, Rdnr. 74).
Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Dem Begriff der Fristset-
zung lässt sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem
Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist.
Eine in dieser Weise bestimmte Frist verlangt § 281 Abs. 1 BGB - anders als
§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB für den Verzugseintritt ohne Mahnung - nicht. Viel-
mehr kann die Dauer einer Frist grundsätzlich auch durch einen unbestimmten
Rechtsbegriff bezeichnet werden; dies ist insbesondere bei rechtsgeschäftli-
chen Fristen häufig der Fall (MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 186 Rdnr. 4).
Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder be-
stimmbar ist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, aaO, § 186 Rdnr. 3; Er-
man/Palm, BGB, 12. Aufl., vor § 186, Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Henrich, aaO,
§ 186 Rdnr. 2; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 186
Rdnr. 3). Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung "in ange-
messener Zeit", "umgehend" oder "so schnell wie möglich" zu bewirken, wird
eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzel-
falls bestimmbar ist.
Auch der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB erfordert es
nicht, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder
einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung
vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeit-
punkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist.
Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb "angemessener
Frist", "unverzüglich" oder - wie hier - "umgehend" zu leisten, hinreichend erfüllt.
Zwar besteht für den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeit-
raum ihm für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung steht. Diese Un-
gewissheit besteht aber in vielen Fällen auch bei Angabe einer bestimmten
Frist, nämlich immer dann, wenn die vom Gläubiger gesetzte Frist zu kurz ist.
Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebe-
nenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil
vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.). Diese
- zu § 326 BGB aF ergangene - Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der
Schuldrechtsreform ausdrücklich unberührt lassen (BT-Drs. 14/6040, S. 138).
Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Fristsetzung im Übrigen auch nicht zu
einer Hürde werden, an der der Käufer aus formalen Gründen scheitere (BT-
Drs. 14/6040, S. 185). Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es
deshalb, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzügli-
cher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich
macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur
Verfügung steht.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben,
es ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif,
weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine
Feststellungen zu den behaupteten Mängeln des Fahrzeugs getroffen hat. Der
Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2008 - 63 C 491/07 -
LG Bochum, Entscheidung vom 27.08.2008 - I-9 S 73/08 -