Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum

Amtsgericht Bochum Beschluss vom 17.03.2008 – 52 II 86/08

ECLI:DE:AGBO:2008:0317.52II86.08.00

Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 17.3.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 6.3.2008 gegen den Beschluss des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 22.2.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2007 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06), vom 19.3.07 (52 II 217/07) und vom 1.2.2008 (52 II 2027/07) – alle veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewie-sen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist.

Hat der Betroffene wie hier sich bereits durch die ARGE beraten lassen und teilt er nicht die Rechtsauffassung der ARGE, so ist ihm zuzumuten, gegen den Bescheid der ARGE Widerspruch oder Einspruch einzulegen entsprechend der Rechtsmittel-belehrung auf dem angegriffenen Bescheid und zu dessen Begründung – insbeson-dere bei rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten – ggfs. Beratungshilfe in An-spruch zu nehmen. Er hat aber keinen Anspruch auf eine erneute bloße Beratung im Rahmen der Beratungshilfe.

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)