Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum

Amtsgericht Bochum Urteil vom 12.03.2013 – 65 C 579/12

ECLI:DE:AGBO:2013:0312.65C579.12.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für den

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den

Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungs-

haft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem

Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers

das nachstehend einkopierte Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen,

insbesondere durch Verlinkung der Seite www.strassenkatalog.de mit der

Internetseite „Panoramio“, insbesondere wie unter http://www.strassen-

katalog.de/panoramio/kuenstlerzeche alter fritz herne-wanne,61863712.html

geschehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Verkündet am 12.03.2013

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Versäumnisurteil

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hat das Amtsgericht Bochumauf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2013durch den Richter am Amtsgericht C.für Recht erkannt:

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Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für den

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Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den

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Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungs-

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haft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem

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Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers

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das nachstehend einkopierte Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen,

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insbesondere durch Verlinkung der Seite www.strassenkatalog.de mit der

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Internetseite „Panoramio“, insbesondere wie unter http://www.strassen-

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katalog.de/panoramio/kuenstlerzeche alter fritz herne-wanne,61863712.html

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geschehen.

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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.