Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Urteil vom 12.03.2013 – 65 C 579/12
ECLI:DE:AGBO:2013:0312.65C579.12.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für den
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungs-
haft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem
Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers
das nachstehend einkopierte Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen,
insbesondere durch Verlinkung der Seite www.strassenkatalog.de mit der
Internetseite „Panoramio“, insbesondere wie unter http://www.strassen-
katalog.de/panoramio/kuenstlerzeche alter fritz herne-wanne,61863712.html
geschehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Verkündet am 12.03.2013
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bochum
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
hat das Amtsgericht Bochumauf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2013durch den Richter am Amtsgericht C.für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für den
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungs-
haft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem
Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers
das nachstehend einkopierte Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen,
insbesondere durch Verlinkung der Seite www.strassenkatalog.de mit der
Internetseite „Panoramio“, insbesondere wie unter http://www.strassen-
katalog.de/panoramio/kuenstlerzeche alter fritz herne-wanne,61863712.html
geschehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.