Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Beschluss vom 11.09.2025 – 20b VI 465/24
Rechtspfleger · ECLI:DE:AGBO:2025:0911.20B.VI465.24.00
Amtsgericht Bochum
Beschluss
In der Nachlassangelegenheit
nach der P.
Der Erbscheinsantrag von Frau T, M-Straße N01,N05 K., handelnd aufgrund notariell erteilter Vollmacht vom 23.02.2023, UVZ-Nr. N02 des Notars V. in N, für ihren Vater, Herrn S. wohnhaft B- Straße N03,N06 N., vom 27.08.2025 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird nach Bekanntgabe des Nachlassvermögens festgesetzt.
Gründe
Am 14.06.2024 verstarb P. unter Hinterlassung eines Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament vom 14.12.2016. Gemäß diesem Testament wurde die Erblasserin von ihrem Ehemann S. beerbt.
Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 27.08.2025 beantragte nun die Beschwerdeführerin als Tochter des testamentarischen Erben einen Erbschein zugunsten des testamentarischen Erben unter Vorlage einer notariell erteilten Vollmacht vom 23.02.2023, UVZ-Nr. N02 des Notars V. in N.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 01.09.2025 wurde der beurkundende Notar des Erbscheinsantrages darauf hingewiesen, dass zwar Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen kann, jedoch nur bei einem nicht geschäftsfähigen Erben.
Eine Bescheinigung über die Geschäftsunfähigkeit wurde nicht vorgelegt, sodass der Erbscheinsantrag zurückzuweisen ist.
Gemäß der Entscheidung des OLG Bremen, Beschluss vom 14.9.2021 - 5 W 27/21, kann die zwar Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen, jedoch nur bei einem nicht geschäftsfähigen Erben.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einen gewillkürten Vertreter ist nicht gleichzusetzen wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einen Vertreter kraft Gesetzes; vgl. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352 Rn. 94.
Das FamFG sieht zwar Vertretungsberechtigungen vor, jedoch ist die Vertretungsberechtigung in einem Erbscheinsverfahren nach höheren Maßstäben zu berechnen. Bei der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich um eine
höchstpersönliche Wissenserklärung, deren Falschabgabe gem. § 156 StGB
(Vorsatzdelikt) bzw. § 161 Abs. 1 StGB (Fahrlässigkeitsdelikt) mit Freiheits- oder
Geldstrafe sanktioniert werden kann.
Weitere Kommentierungen verneinen die gewillkürte Vertretung bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG vollkommen; vgl. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352 Rn. 94.
Des Weiteren wird vollumfänglich auf die Entscheidung des OLG Bremen, Beschluss vom 14.9.2021 - 5 W 27/21 verwiesen.
Mit Anmerkungen des Notars der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Bochum, 11.09.2025 Amtsgericht
A. Rechtspflegerin