Rechtsprechung / Amtsgericht Bottrop

Amtsgericht Bottrop Urteil vom 19.12.2024 – 8 C 126/24

8. Zivilabteilung · ECLI:DE:AGBOT:2024:1219.8C126.24.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Abschleppkosten.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Garagen bebauten Grundstücks in der D.-straße in Y.. Der Kläger vermietete eine Wohnung nebst Garage an den Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist die Arbeitgeberin des Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist Halterin eines Fahrzeuges, Typ Mercedes Sprinter, mit dem amtlichen Kennzeichen N01, das sie an den Beklagten zu 1) als Firmenfahrzeug überließ.

Der Beklagte parkte das Fahrzeug mehrfach auf dem klägerischen Grundstück.

Am 02.01.2024 um 23:42 Uhr ließ der Kläger das Fahrzeug durch die Firma F. zu Kosten in Höhe von 333,20 € abschleppen. Mit Schreiben vom 03.01.2024 unter Fristsetzung bis zum 17.01.2024 forderte er den Beklagte zu 1) zur Erstattung der Abschleppkosten auf.

Am 07.02.2024 um 14:45 Uhr ließ der Kläger das Fahrzeug durch die Firma N. zu Kosten in Höhe von 357,00 € abschleppen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.02.2024 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1) mit, dass dieser das Abstellen des Fahrzeugs auf dem klägerischen Grundstück zu unterlassen habe und forderte ihn zur Zahlung der bis dahin angefallenen Abschleppkosten nebst Kosten der anwaltlichen Vertretung bis zum 22.02.2024 auf.

Am 25.02.2024 um 16:19 Uhr beauftragte der Kläger die Firma F. mit dem Abschleppvorgang. Als Mitarbeiter der Firma vor Ort eintrafen, hatte der Beklagte zu 1) das Fahrzeug von dem klägerischen Grundstück entfernt. Die F. berechnete für die Anfahrt Kosten in Höhe von 119,00 €.

Der Kläger beglich die ihm jeweils in Rechnung gestellten Kosten für die Abschleppvorgänge.

Im Februar 2024 brachte der Kläger zwei Pfosten zu einem Preis von je 45,99 € auf seinem Grundstück an.

Mit Schreiben vom 05.03.2024 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 15.03.2024 zu Zahlung der Abschleppkosten auf.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 811,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 333,20 € seit dem 17.01.2023, aus einem Betrag i.H.v. 357,00 € seit dem 22.02.2024 sowie darüber hinaus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 159,94 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2024 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024 (Bl. 117 d.A.) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 hat die Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist dem Beklagten zu 1) am 10.06.2024 (Bl. 86 d.A.) zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung der Abschleppkosten aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 670, 677, 683 S. 1, 823 Abs. 2, 858 BGB.

Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten für durch Vertrag verbundene Parteien aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 iVm. § 858 BGB folgt. Denn die Selbsthilfe ist durch das in § 226 BGB normierte Schikaneverbot begrenzt. Darüber hinaus muss der Besitzer das Selbsthilferecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausüben. Diese Grenzen hat der Kläger nicht eingehalten.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Fahrzeug in schikanöser Weise hat abschleppen lassen, um den Beklagten zu sanktionieren und entsprechende Kosten zu verursachen. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheiden ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67; Urteil vom 18.01.2000 - VI ZR 375/98). Dies ist vorliegend der Fall.

Grundsätzlich ist das Selbsthilferecht nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es ich bei den Parteien nicht um „Fremde“ handelt, sondern dass die Parteien durch einen Mietvertrag - der insbesondere konkret das streitgegenständliche Grundstück betrifft - verbunden waren. Dieser Mietvertrag umfasste nicht nur eine Wohnung, sondern auch eine auf dem Grundstück befindliche Garage. Aus dem Mietvertrag folgen für beide Parteien wechselseitige Rücksichtnahmepflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB. Diese wirken sich auch im Rahmen der Besitzstörungsrechte aus.

Hinsichtlich des Abschleppvorgangs vom 02.01.2024 ergibt sich der Verstoß gegen Treu und Glauben bereits daraus, dass der Kläger das Fahrzeug um 23:42 Uhr abschleppen ließ. Der Kläger hat auf Nachfrage angeben, dass er durch das Beklagtenfahrzeug insoweit eingeschränkt sei, als das Fahrzeug vor seinem Wohnzimmerfenster stünde. Störungen etwa beim Rangieren auf dem Grundstück bestünden nicht. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Sicht des Klägers überhaupt durch das Fahrzeug eingeschränkt ist; so ist auf dem vom Kläger eingereichten Lichtbild (Bl. 17 d.A.) zu erkennen, dass das Fahrzeug in einiger Entfernung zum Fenster steht. Jedenfalls um 23:42 im Januar ist davon auszugehen, dass Dunkelheit herrscht, so dass eine konkrete Beeinträchtigung nicht ersichtlich ist.

Es hätte dem Kläger im Rahmen seiner mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB oblegen, den Beklagten zu 1) zunächst hinsichtlich der vertragswidrigen Nutzung der Fläche vor der angemieteten Garage abzumahnen bzw. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern oder gerichtlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die vorliegende Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit dem Parken von fremden Dritten auf dem eigenen Grundstück.

Obschon der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 12.02.2024 den Beklagten zu 1) anwaltlich sodann zum Unterlassen ernstlich aufgefordert hat und dem Beklagten zu 1) aufgrund der vergangenen Abschleppvorgänge die Folgen der Parkvorgänge bekannt waren, verstößt auch der versuchte Abschleppvorgang vom 25.02.2024 gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB.

Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass er dem Beklagten an dem Tag beim Umzug geholfen und zu diesem Zweck der Wagen mit beladen habe. Er hat auch bekundet, dass er Sachen aus der Wohnung in den Wagen getragen habe. Dem Gericht ist aus dem Verfahren der Räumungsklage bekannt, dass die Wohnung des Klägers im Erdgeschoss, die Wohnung des Beklagten in einem der oberen Stockwerke liegt. Zudem hat der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe jeweils vor dem Fenster geparkt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Beklagten zu 1) aufzufordern, den Wagen zu entfernen. Dies insbesondere, weil die Zeugin T. bekundet hat, gesehen zu haben, wie der Beklagte zu1) mit dem Zeugen B. Dinge in den Wagen getragen hätten. Der Zeuge hat bekundet, dass es eine solche Aufforderung oder ein solches Gespräch indessen nicht gegeben habe. Nachdem der Kläger das Mietverhältnis gekündigt hatte, war es auch in seinem Interesse, dass der Beklagte zu 1) die Wohnung räumt. Insoweit durfte der Beklagte zu 1) nach Treu und Glauben davon ausgehen, zum Zwecke des Umzugs auf dem klägerischen Grundstück halten zu dürfen.

Die Kosten für die Errichtung der Pfosten im Februar 2024 ist nicht ersatzfähig. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch das Mietverhältnis über die Wohnung nebst Garage. Der Beklagte zu 1) hat unbestritten vorgetragen, dass sein eigener unmittelbarer Besitz an der von ihm angemieteten Garage durch die Pfosten gestört wird.

2.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2). Zwar haftet grundsätzlich der Halter für Besitzstörungen als Zustandsstörer. Auch gegenüber dem Halter sind Besitzansprüche aber durch das Schikaneverbot und die Grundsätze von Treu und Glauben begrenzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

II.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 809,20 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bottrop statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.