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BGH Urteil vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 852
Verkündet am: 18. Januar 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen
positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des
Schadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise
nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand
liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das
Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der
Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis
gehabt hätte.
b) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem
möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Er-
langung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des
Schädigers zu entfalten.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verstopfung eines Abwasser-
rohrs auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte hatte in der ersten Jahreshälfte 1989 als letztes Glied einer
Subunternehmerkette im Rahmen umfangreicher Bauarbeiten zum Ausbau ei-
ner Landesstraße Pfahlanker zur Verankerung einer Stützwand gesetzt und
hierbei ein fließfähiges Betongemisch verwendet, um die Ankerbohrungen zu
verfüllen. Im Dezember 1990 stellte die Klägerin fest, daß ein in der Nähe der
Stützmauer im Straßenkörper verlaufender Abwasserkanal streckenweise mit
Beton zugesetzt war. Wegen ihrer Aufwendungen zur Behebung des Schadens
hat sie mit der am 23. Januar 1995 bei Gericht eingegangenen und am 8. März
1995 zugestellten Klage von der Beklagten Schadensersatz mit der Behaup-
tung verlangt, daß diese für den Schaden verantwortlich sei.
Während das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben hat,
hat das Berufungsgericht sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit
ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem auf § 823
Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch die von der Beklagten erho-
bene Verjährungseinrede entgegenstehe. Die dreijährige Verjährungsfrist des
§ 852 Abs. 1 BGB sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Die Verstop-
fung des Kanals als Ursache des eingetretenen Schadens sei der Klägerin am
24. Dezember 1990, spätestens bei Freilegung des Kanals im Januar 1991
bekannt gewesen. In diesem Zeitpunkt habe sie auch Kenntnis von dem an-
geblichen Schädiger erlangen können. Nach der Rechtsprechung sei § 852
Abs. 1 BGB nämlich auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte die
Kenntnis tatsächlich nicht besessen habe, sie sich jedoch in zumutbarer Weise
hätte beschaffen können. Hierfür hätte es lediglich einer ohne nennenswerten
Aufwand zu erledigenden Erkundigung bei dem betreffenden Bundesland nach
den mit den Ausbaumaßnahmen befaßten Unternehmen bedurft. Dies sei der
Klägerin auch zumutbar gewesen, ohne daß es der Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens bedurft habe. Im übrigen sei nicht erkennbar, warum die
Klägerin ein solches Gutachten nicht bereits im Januar 1991, sondern erst
14 Monate später eingeholt habe.
Darüber hinaus habe die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, daß
die Beklagte die Eigentumsverletzung schuldhaft verursacht habe. Die Voraus-
setzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor. Die Be-
hauptung, der im Abwasserrohr vorgefundene Beton entspreche in seiner Zu-
sammensetzung demjenigen, den die Beklagte verwendet habe, reiche nicht
aus, da die Klägerin nicht behaupte, daß dieses Gemisch nicht auch von ande-
ren Bauunternehmen verwendet werde. Sie stelle lediglich unter Beweis, daß
an der damaligen Baustelle oberhalb der Landesstraße die übrigen Unterneh-
mer nicht mit dieser Mischung gearbeitet hätten.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß
der Klägerin ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch
zustehen kann, weil ihr Eigentum an den Kanalrohren durch die eingetretene
Verstopfung mit Beton verletzt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats setzt eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz vor-
aus, so daß offen bleiben kann, ob ein solcher vorliegt. Vielmehr genügt eine
nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung
einer Sache, von der hier jedenfalls auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom
6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348 m.w.N.).
2. Zu Unrecht hält jedoch das Berufungsgericht einen etwaigen An-
spruch der Klägerin für verjährt.
a) Nach § 852 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährung deliktischer
Schadensersatzansprüche die positive Kenntnis des Geschädigten vom Scha-
den einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers voraus (hierzu
Senatsurteil BGHZ 133, 192, 198 m.w.N.). Dabei reicht im allgemeinen eine
solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Klage erfolg-
versprechend, wenn auch nicht risikolos, erlaubt (Senatsurteil vom 31. Januar
1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.; BGH, Urteil vom 24. Juni
1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Hiervon geht auch das Beru-
fungsgericht aus. Unbedenklich ist auch seine Feststellung, die Klägerin habe
Kenntnis vom Eintritt des Schadens spätestens im Januar 1991 erlangt.
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Be-
rufungsgerichts, die Klägerin habe in diesem Zeitpunkt in zumutbarer Weise
auch die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schädiger
erlangen können.
Das Berufungsgericht will sich hierfür auf die Rechtsprechung des er-
kennenden Senats stützen, wonach die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB
ausnahmsweise auch dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte einen
den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand nicht positiv besessen
hat, es ihm jedoch möglich war, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutba-
rer Weise ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaf-
fen. Hiermit soll, wie das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkannt hat,
entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 BGB dem Geschädigten die
andernfalls bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist
mißbräuchlich dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich auf-
drängenden Kenntnis verschließt. Der erkennende Senat hat indes mehrfach
mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkennt-
nis der vom Gesetz erforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleich-
steht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein ge-
setzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Er-
kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf
Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschä-
digten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl.
Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 -
VersR 1990, 539 und vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998,
378, 380).
c) Dies kann für den Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts nicht bejaht werden.
Es trifft schon vom Ansatz her nicht zu, daß die Klägerin sich die erfor-
derlichen Kenntnisse ohne Mühe in zumutbarer Weise habe beschaffen kön-
nen. Gegenüber der Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich
ohne nennenswerten Aufwand beim Land nach den am Ausbau der Straße
beteiligten Baufirmen erkundigen können, weist die Revision mit Recht darauf
hin, daß sich durch eine solche Anfrage nicht mit einer zur Klageerhebung aus-
reichenden Sicherheit die Verantwortlichkeit einer bestimmten Baufirma für den
Schaden ergeben hätte. Da als Schädiger neben der Beklagten noch andere
betonverarbeitende Unternehmen in Frage kamen, hätte die Erkundigung nach
den Namen und Anschriften der an den Baumaßnahmen beteiligten Unterneh-
men nicht ausgereicht; vielmehr hätte auch ihr zeitlicher und örtlicher Einsatz
geklärt werden müssen, um einen Ansatz für die Prüfung ihrer Verantwortlich-
keit zu schaffen. Solange diese Umstände ungeklärt waren und deshalb Zwei-
fel hinsichtlich des Ersatzpflichtigen bestanden, begann die Verjährungsfrist
nicht zu laufen, weil es zur Erhebung einer Klage grundsätzlich der positiven
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bedarf (Senatsurteil vom
16. Dezember 1997 (aaO) sowie BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 (aaO)).
Mußte die Klägerin hierzu mithin umfangreiche Erkundigungen einzie-
hen, so kann von einem mißbräuchlichen Sichverschließen gegenüber einer
naheliegenden Erkenntnismöglichkeit im Sinn der oben dargelegten Recht-
sprechung des Senats nicht die Rede sein. Dies ist vielmehr nur dann anzu-
nehmen, wenn es sich um eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch
handelt, das der Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes Detail,
etwa die Anschrift des Schädigers, dient (Senatsurteil vom 31. Januar 1995
(aaO)). Kann nämlich nach dem in BGHZ 133, 192, 199 abgedruckten Senats-
urteil bereits eine Wissenslücke, die nur durch lange und zeitraubende Telefo-
nate geschlossen werden kann, nicht der positiven Kenntnis im Sinne von
§ 852 Abs. 1 BGB gleichgestellt werden, so muß dies erst recht für den vorlie-
genden Fall gelten, in dem es ausführlicher Informationen bedurfte, um den
Ersatzpflichtigen zu ermitteln.
d) Überdies verkennt das Berufungsgericht, soweit es der Klägerin im
Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB zur Last legt, nicht schon früher ein Sachver-
ständigengutachten eingeholt zu haben, daß es sich auch hierbei nicht um eine
einfache Erkenntnismöglichkeit im oben dargelegten Sinn handelt, weil die
Einholung eines solchen Gutachtens mit Aufwand und Kosten verbunden ist.
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, daß der Geschädigte nicht verpflichtet
ist, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der
Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Scha-
denshergang und die Person des Schädigers zu entfalten (Senatsurteil vom
31. Januar 1995 (aaO); vgl. auch Senatsurteil vom 29. November 1994
- VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660).
3. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den somit nicht
verjährten Anspruch in der Sache zurückgewiesen hat, kann keinen Bestand
haben.
a) Zwar ist es nach Lage des Falles nicht zu beanstanden, daß das Be-
rufungsgericht die Beklagte nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbewei-
ses für die Verursacherin des Schadens gehalten hat. Dies wird auch von der
Revision nicht angegriffen. Mit Erfolg rügt sie jedoch, daß das Berufungsgericht
die Anforderungen an die Beweisführung der Klägerin für die Schadensverur-
sachung überspannt und deshalb einen erheblichen Beweisantrag übergangen
hat.
b) Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die vor-
liegenden Indizien anders als das Landgericht nicht im Sinne der Klägerin ge-
würdigt hat, geht sie zutreffend davon aus, daß insoweit das Beweismaß des
§ 286 ZPO gilt. Sie rügt jedoch mit Recht, daß auch nach dieser Vorschrift kei-
ne unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden dürfen. Damit wendet
sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte darle-
gen und unter Beweis stellen müssen, daß das im Abwasserrohr vorgefundene
Betongemisch nicht auch von anderen Bauunternehmern verwendet werde.
Hiermit hat das Berufungsgericht die Beweisanforderungen überspannt und
insbesondere verkannt, daß sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen
mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnü-
gen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
(BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -
NJW 1993, 935, 937). Zwar könnte durch einen Vortrag, wie ihn das Beru-
fungsgericht für erforderlich hält, eine Verursachung des Schadens durch an-
dere Unternehmer mit absoluter Gewißheit ausgeschlossen werden. Einer sol-
chen bedarf es jedoch nicht, weil bereits das unter Beweis gestellte Vorbringen
der Klägerin geeignet ist, den erforderlichen Ursachenzusammenhang nach-
zuweisen und dem Tatrichter mit einer nach dem Beweismaß des § 286 ZPO
ausreichenden Sicherheit die erforderliche Überzeugung von einer Schadens-
verursachung durch die Beklagte zu verschaffen. Hierfür ist nämlich nicht der
Nachweis erforderlich, daß jene spezielle Zusammensetzung von anderen
Bauunternehmern überhaupt nicht benutzt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn
mit einer dem dargelegten Maßstab entsprechenden Gewißheit ausgeschlos-
sen werden kann, daß die Verstopfung des Rohres auf andere Bauunterneh-
mer zurückgeht. Dem genügt der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin,
daß an der damaligen Baustelle oberhalb der Bahnhofstraße die übrigen Un-
ternehmer nicht mit der von der Beklagten verwendeten Mischung gearbeitet
hätten, die im Rohr vorgefunden worden ist. Mithin war dieses Vorbringen der
Klägerin erheblich, so daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nicht
unberücksichtigt lassen durfte.
III.
Da das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann,
war es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Groß Dr. von Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler Wellner