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BGH Urteil vom 18.01.2000 – VI ZR 375/98

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 375/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 852

Verkündet am: 18. Januar 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen

positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des

Schadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise

nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand

liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das

Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der

Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis

gehabt hätte.

b) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem

möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Er-

langung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des

Schädigers zu entfalten.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter

Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verstopfung eines Abwasser-

rohrs auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte hatte in der ersten Jahreshälfte 1989 als letztes Glied einer

Subunternehmerkette im Rahmen umfangreicher Bauarbeiten zum Ausbau ei-

ner Landesstraße Pfahlanker zur Verankerung einer Stützwand gesetzt und

hierbei ein fließfähiges Betongemisch verwendet, um die Ankerbohrungen zu

verfüllen. Im Dezember 1990 stellte die Klägerin fest, daß ein in der Nähe der

Stützmauer im Straßenkörper verlaufender Abwasserkanal streckenweise mit

Beton zugesetzt war. Wegen ihrer Aufwendungen zur Behebung des Schadens

hat sie mit der am 23. Januar 1995 bei Gericht eingegangenen und am 8. März

1995 zugestellten Klage von der Beklagten Schadensersatz mit der Behaup-

tung verlangt, daß diese für den Schaden verantwortlich sei.

Während das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben hat,

hat das Berufungsgericht sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit

ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem auf § 823

Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch die von der Beklagten erho-

bene Verjährungseinrede entgegenstehe. Die dreijährige Verjährungsfrist des

§ 852 Abs. 1 BGB sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Die Verstop-

fung des Kanals als Ursache des eingetretenen Schadens sei der Klägerin am

24. Dezember 1990, spätestens bei Freilegung des Kanals im Januar 1991

bekannt gewesen. In diesem Zeitpunkt habe sie auch Kenntnis von dem an-

geblichen Schädiger erlangen können. Nach der Rechtsprechung sei § 852

Abs. 1 BGB nämlich auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte die

Kenntnis tatsächlich nicht besessen habe, sie sich jedoch in zumutbarer Weise

hätte beschaffen können. Hierfür hätte es lediglich einer ohne nennenswerten

Aufwand zu erledigenden Erkundigung bei dem betreffenden Bundesland nach

den mit den Ausbaumaßnahmen befaßten Unternehmen bedurft. Dies sei der

Klägerin auch zumutbar gewesen, ohne daß es der Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens bedurft habe. Im übrigen sei nicht erkennbar, warum die

Klägerin ein solches Gutachten nicht bereits im Januar 1991, sondern erst

14 Monate später eingeholt habe.

Darüber hinaus habe die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, daß

die Beklagte die Eigentumsverletzung schuldhaft verursacht habe. Die Voraus-

setzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor. Die Be-

hauptung, der im Abwasserrohr vorgefundene Beton entspreche in seiner Zu-

sammensetzung demjenigen, den die Beklagte verwendet habe, reiche nicht

aus, da die Klägerin nicht behaupte, daß dieses Gemisch nicht auch von ande-

ren Bauunternehmen verwendet werde. Sie stelle lediglich unter Beweis, daß

an der damaligen Baustelle oberhalb der Landesstraße die übrigen Unterneh-

mer nicht mit dieser Mischung gearbeitet hätten.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß

der Klägerin ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch

zustehen kann, weil ihr Eigentum an den Kanalrohren durch die eingetretene

Verstopfung mit Beton verletzt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung

des Senats setzt eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz vor-

aus, so daß offen bleiben kann, ob ein solcher vorliegt. Vielmehr genügt eine

nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung

einer Sache, von der hier jedenfalls auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom

6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348 m.w.N.).

2. Zu Unrecht hält jedoch das Berufungsgericht einen etwaigen An-

spruch der Klägerin für verjährt.

a) Nach § 852 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährung deliktischer

Schadensersatzansprüche die positive Kenntnis des Geschädigten vom Scha-

den einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers voraus (hierzu

Senatsurteil BGHZ 133, 192, 198 m.w.N.). Dabei reicht im allgemeinen eine

solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Klage erfolg-

versprechend, wenn auch nicht risikolos, erlaubt (Senatsurteil vom 31. Januar

1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.; BGH, Urteil vom 24. Juni

1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Hiervon geht auch das Beru-

fungsgericht aus. Unbedenklich ist auch seine Feststellung, die Klägerin habe

Kenntnis vom Eintritt des Schadens spätestens im Januar 1991 erlangt.

b) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Be-

rufungsgerichts, die Klägerin habe in diesem Zeitpunkt in zumutbarer Weise

auch die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schädiger

erlangen können.

Das Berufungsgericht will sich hierfür auf die Rechtsprechung des er-

kennenden Senats stützen, wonach die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB

ausnahmsweise auch dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte einen

den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand nicht positiv besessen

hat, es ihm jedoch möglich war, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutba-

rer Weise ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaf-

fen. Hiermit soll, wie das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht verkannt hat,

entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 BGB dem Geschädigten die

andernfalls bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist

mißbräuchlich dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich auf-

drängenden Kenntnis verschließt. Der erkennende Senat hat indes mehrfach

mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkennt-

nis der vom Gesetz erforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleich-

steht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein ge-

setzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Er-

kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf

Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschä-

digten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl.

Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 -

VersR 1990, 539 und vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998,

378, 380).

c) Dies kann für den Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts nicht bejaht werden.

Es trifft schon vom Ansatz her nicht zu, daß die Klägerin sich die erfor-

derlichen Kenntnisse ohne Mühe in zumutbarer Weise habe beschaffen kön-

nen. Gegenüber der Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich

ohne nennenswerten Aufwand beim Land nach den am Ausbau der Straße

beteiligten Baufirmen erkundigen können, weist die Revision mit Recht darauf

hin, daß sich durch eine solche Anfrage nicht mit einer zur Klageerhebung aus-

reichenden Sicherheit die Verantwortlichkeit einer bestimmten Baufirma für den

Schaden ergeben hätte. Da als Schädiger neben der Beklagten noch andere

betonverarbeitende Unternehmen in Frage kamen, hätte die Erkundigung nach

den Namen und Anschriften der an den Baumaßnahmen beteiligten Unterneh-

men nicht ausgereicht; vielmehr hätte auch ihr zeitlicher und örtlicher Einsatz

geklärt werden müssen, um einen Ansatz für die Prüfung ihrer Verantwortlich-

keit zu schaffen. Solange diese Umstände ungeklärt waren und deshalb Zwei-

fel hinsichtlich des Ersatzpflichtigen bestanden, begann die Verjährungsfrist

nicht zu laufen, weil es zur Erhebung einer Klage grundsätzlich der positiven

Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bedarf (Senatsurteil vom

16. Dezember 1997 (aaO) sowie BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 (aaO)).

Mußte die Klägerin hierzu mithin umfangreiche Erkundigungen einzie-

hen, so kann von einem mißbräuchlichen Sichverschließen gegenüber einer

naheliegenden Erkenntnismöglichkeit im Sinn der oben dargelegten Recht-

sprechung des Senats nicht die Rede sein. Dies ist vielmehr nur dann anzu-

nehmen, wenn es sich um eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch

handelt, das der Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes Detail,

etwa die Anschrift des Schädigers, dient (Senatsurteil vom 31. Januar 1995

(aaO)). Kann nämlich nach dem in BGHZ 133, 192, 199 abgedruckten Senats-

urteil bereits eine Wissenslücke, die nur durch lange und zeitraubende Telefo-

nate geschlossen werden kann, nicht der positiven Kenntnis im Sinne von

§ 852 Abs. 1 BGB gleichgestellt werden, so muß dies erst recht für den vorlie-

genden Fall gelten, in dem es ausführlicher Informationen bedurfte, um den

Ersatzpflichtigen zu ermitteln.

d) Überdies verkennt das Berufungsgericht, soweit es der Klägerin im

Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB zur Last legt, nicht schon früher ein Sachver-

ständigengutachten eingeholt zu haben, daß es sich auch hierbei nicht um eine

einfache Erkenntnismöglichkeit im oben dargelegten Sinn handelt, weil die

Einholung eines solchen Gutachtens mit Aufwand und Kosten verbunden ist.

Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, daß der Geschädigte nicht verpflichtet

ist, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der

Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Scha-

denshergang und die Person des Schädigers zu entfalten (Senatsurteil vom

31. Januar 1995 (aaO); vgl. auch Senatsurteil vom 29. November 1994

- VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660).

3. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den somit nicht

verjährten Anspruch in der Sache zurückgewiesen hat, kann keinen Bestand

haben.

a) Zwar ist es nach Lage des Falles nicht zu beanstanden, daß das Be-

rufungsgericht die Beklagte nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbewei-

ses für die Verursacherin des Schadens gehalten hat. Dies wird auch von der

Revision nicht angegriffen. Mit Erfolg rügt sie jedoch, daß das Berufungsgericht

die Anforderungen an die Beweisführung der Klägerin für die Schadensverur-

sachung überspannt und deshalb einen erheblichen Beweisantrag übergangen

hat.

b) Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die vor-

liegenden Indizien anders als das Landgericht nicht im Sinne der Klägerin ge-

würdigt hat, geht sie zutreffend davon aus, daß insoweit das Beweismaß des

§ 286 ZPO gilt. Sie rügt jedoch mit Recht, daß auch nach dieser Vorschrift kei-

ne unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden dürfen. Damit wendet

sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte darle-

gen und unter Beweis stellen müssen, daß das im Abwasserrohr vorgefundene

Betongemisch nicht auch von anderen Bauunternehmern verwendet werde.

Hiermit hat das Berufungsgericht die Beweisanforderungen überspannt und

insbesondere verkannt, daß sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen

mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnü-

gen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen

(BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -

NJW 1993, 935, 937). Zwar könnte durch einen Vortrag, wie ihn das Beru-

fungsgericht für erforderlich hält, eine Verursachung des Schadens durch an-

dere Unternehmer mit absoluter Gewißheit ausgeschlossen werden. Einer sol-

chen bedarf es jedoch nicht, weil bereits das unter Beweis gestellte Vorbringen

der Klägerin geeignet ist, den erforderlichen Ursachenzusammenhang nach-

zuweisen und dem Tatrichter mit einer nach dem Beweismaß des § 286 ZPO

ausreichenden Sicherheit die erforderliche Überzeugung von einer Schadens-

verursachung durch die Beklagte zu verschaffen. Hierfür ist nämlich nicht der

Nachweis erforderlich, daß jene spezielle Zusammensetzung von anderen

Bauunternehmern überhaupt nicht benutzt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn

mit einer dem dargelegten Maßstab entsprechenden Gewißheit ausgeschlos-

sen werden kann, daß die Verstopfung des Rohres auf andere Bauunterneh-

mer zurückgeht. Dem genügt der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin,

daß an der damaligen Baustelle oberhalb der Bahnhofstraße die übrigen Un-

ternehmer nicht mit der von der Beklagten verwendeten Mischung gearbeitet

hätten, die im Rohr vorgefunden worden ist. Mithin war dieses Vorbringen der

Klägerin erheblich, so daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nicht

unberücksichtigt lassen durfte.

III.

Da das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann,

war es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Groß Dr. von Gerlach

Dr. Müller

Dr. Dressler Wellner