Rechtsprechung / Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgericht Charlottenburg Urteil vom 02.11.2022 – 231 C 121/22

ECLI:DE:AGBECH:2022:1102.231C121.22.00

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Vergütung aus einem Werkvertrag.

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Der Beklagte betreibt die Online-Datenbank „ ... “ (im Folgenden: ... ).

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Nachdem die Parteien 2018 miteinander in Kontakt kamen, vereinbarten der Kläger und Herr ..., den der Beklagte als Ansprechpartner für das ... genannt hatte, dass der Kläger im Rahmen eines Werkvertrages u.a. folgende Leistungen erbringen sollte: Daten, Dokumentation, Technik und Corporate Design/Corporate Identity“. Im Juni 2018 erhielt der Kläger den Zugang zur Bearbeitung des ... . Im Juli 2018 kommunizierten die Parteien über eine Vergütung. Am 24.07.2018 erhielt der Kläger einen von Herr ... unterzeichneten Werkvertrag. Darin war eine Vergütung von 700 € vereinbart sowie eine Lieferung des Gesamtwerkes bis zum 31.07.2018. Für den Inhalt der Leistungen wird auf Bl. 90 d.A. verwiesen.

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Am 07.10.2018 enthielt das ... 4.660 Datensätze vom sog. „Typ Mensch“. Der Kläger erhöhte diese Datensätze im Folgenden nach und nach. Am 27.08.2019 erhielt der Kläger die Berechtigung ID bei der Gemeinsamen Normdatei anzulegen (im Folgenden: GND-ID), die bei der Deutschen Nationalbibliothek geführt wird. Am 21.06.2021 hatten im ... alle 8.721 Datensätze vom Typ Mensch eine GND-ID. Zum 29.07.2020 erhöhte der Kläger die Datensätze vom Typ Mensch mit GND-ID auf 10.000. Für die notwendigen Arbeitsschritte einer Erhöhung des Datensatzes wird auf Bl. 167 ff. d.A. verwiesen.

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Am 30.10.2020 übersandte der Beklagte an den Kläger vier Dokumente, „Werkverträge“ genannt, für die Tätigkeiten des Jahres 2020 und bat den Kläger jeweils eine Rechnung pro Vertrag zu stellen. Es hieß in dem Schreiben u.a.: „Wie ihr die Geldübergabe dieses Jahr konkret macht, könnt ihr dann ja noch besprechen! Diesmal geht es um noch mehr Geld, denn Du warst ja ausnehmend fleißig, und ich bin froh, dass das auch entlohnt werden kann“. Für den Inhalt des Schreibens im Übrigen wird auf Bl. 22 d.A. verwiesen. In den vier „Werkverträgen“ war eine Vergütung von 1.300 €, 1.300 €, 500 € und 1.000 € benannt. Die Verträge waren von Herr ... unterzeichnet und nannten als Lieferdatum den 01.07.2020, 01.08.2020, 28.10.2020 und 30.10.2020. Für den Inhalt der angehängten Werkverträge wird auf Bl. 93-96 d.A. verwiesen.

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Zwischen dem 12.01.2021 und dem 25.02.2022 erhöhte der Kläger die Anzahl der im ... erfassten Datensätze von sog. „Typ Mensch“ mit der sog. Eigenschaft „GND-ID“ von 11.000 auf 12.000. Das ... blieb nach dem 25.02.2022 weiterhin online und wurde von dem Beklagten weiter genutzt und bearbeitet.

Wegen einer Auseinandersetzung im April 2021 beendeten die Parteien ihre Zusammenarbeit und in diesem Rahmen wurde der Kläger von dem Beklagten am 12.04.2021 aufgefordert, die Arbeiten am ... umgehend einzustellen. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Für die dieses Jahr bereits geleistete Arbeit werde ich den für das gesamte Jahr geplanten Betrag proportional auf die ersten dreieinhalb Monate des Jahres umlegen.“ Für den Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 144 d.A. Bezug genommen. Am 07.05.2021 übersandte Herr ... dem Kläger einen Entwurf für einen Werkvertrag. Der Entwurf sieht als Leistung vor: „Einarbeitung der neuen GND-Sigel, Widerherstellung des Schreibzugriffs für Herrn ... und Herrn ..., Übermittlung der Logindaten für einen vollständigen Adminstratorenzugang zur Datenbank“ und eine Vergütung von 1000 €.

Am 21.05.2022 stellte der Kläger unter der Rechnungsnummer ... dem Beklagten eine Rechnung in Höhe von 1.000,00 €. Darin heißt es unter Leistungsbeschreibung: „Anlage GND-Sätue. Einarbeitung ISNI, 1000 GND Ids. / ... / 2021-02-25“. Im Übrigen wird für den Inhalt der Rechnung auf Bl. 37 d.A. verwiesen.

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Der Kläger behauptet, je neuem mit einer GND-ID verknüpften Datensatz sei eine Vergütung von 1,00 € vereinbart worden. 1,00 € je Datensatz liege auch unterhalb einer üblichen Vergütung.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Ausgaben des Beklagten seien durch Beschlüsse des Vorstands des Beklagten jeweils für ein Jahr genau festgelegt. Der Kläger sei über die zur Verfügung stehende Summe informiert worden und die zu erbringende Tätigkeit in Absprache mit dem Kläger im jeweiligen Werkvertrag festgelegt worden. Die übliche Vergütung liege unter 1,00 € je Datensatz.

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Er ist der Ansicht, die Parteien hätten keinen Vertrag geschlossen und der Kläger sei für die streitgegenständliche Erhöhung der Datensätze vom Typ Mensch von 11.000 auf 12.000 nicht beauftragt gewesen. Die Arbeit des Klägers sei nicht - auch nicht konkludent - abgenommen worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.000,00 € gem. § 631 Abs. 1 BGB für die Erhöhung der Datensätze vom Typ Mensch mit der Eigenschaft GND-ID in dem ... von 11.000 auf 12.000.

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1. Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, § 631 BGB. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB zustande. Ein schriftlicher Vertrag ist unstreitig nicht zustande gekommen. Vorliegend ist jedenfalls mit der Mitteilung des Beklagten vom 30.10.2020 konkludent ein vorher konkludent erklärtes Angebot des Klägers angenommen worden.

Der Kläger, der zuvor bereits fortlaufend Arbeiten am ... durchführte, hat insoweit auch zumindest schlüssig angeboten, diese Arbeiten fortzusetzen und dabei auch die Datensätze vom Typ Mensch mit der Eigenschaft GND-ID weiter zu erhöhen. Indem der Beklagte dem Kläger die Werkverträge für die „Arbeiten dieses Jahres“ am 30.10.2020 zusandte, ging auch er offensichtlich davon aus, dass das Gesamtprojekt und die Arbeit des Klägers am ... insoweit nicht abgeschlossen war, und der Kläger auch weiterhin Tätigkeiten erbringen würde und nahm konkludent das Angebot des Klägers an.

Dafür spricht zunächst bereits die vorherige über Jahre hinweg dauerhafte Praxis der Parteien, die genauen Arbeitsschritte des Klägers nicht ausdrücklich zu vereinbaren. Denn nachdem im Jahr 2018 ein einziger schriftlicher Werkvertrag geschlossen wurde, erbrachte der Kläger über diesen Vertragsinhalt hinaus über die nächsten beiden Jahre in Bezug auf das ... unstreitig einvernehmlich weitere Leistungen, ohne dass dabei vorab von den Parteien die einzelnen Leistungen ausdrücklich formuliert wurden. Stattdessen wurden dem Kläger im Nachgang seiner Arbeit Dokumente übersandt, die als „Werkvertrag“ betitelt waren. So erhielt der Kläger auch am 30.10.2020 vier „Werkverträge“, die Leistungen in der Vergangenheit betrafen. Die jeweiligen Leistungsdaten dieser „Verträge“ waren vordatiert und lagen zu diesem Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit (01.07.2020, 01.08.2020, 28.10.2020 und 30.10.2020). Die „Werkverträge“ dienten insoweit offensichtlich nur der deklaratorischen Dokumentation einer bereits zuvor zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, dass der Kläger grundsätzlich Leistungen am ... erbringen soll. Denn mit den Dokumenten sollten die zwischen den Parteien vereinbarten und vom Kläger durchgeführten Leistungen zur Rechnungslegung verschriftlicht werden. Dass hingegen eine Vereinbarung über die vom Kläger zu erbringenden Leistungen erst an diesem Zeitpunkt erfolgt sein soll, trägt der Beklagte weder vor, noch ist dies denklogisch für bereits erbrachte Leistungen möglich. Es ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass diese Werkverträge eine etwaige eigenmächtige Leistungsvornahme des Klägers rückwirkend vereinbaren sollten. Vielmehr drückte der Beklagte durch Herr ... ausdrücklich die Zufriedenheit mit der Arbeit des Klägers aus. Als der Kläger am 30.10.2020 „Werkverträge“ für die Vergangenheit erhielt, waren sich die Parteien einig, dass der Kläger auch weitere Leistungen erbringen und die Datensätze vom Typ Mensch mit einer GND-ID weiter erhöhen sollte. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger in diesem Moment das konkludentes Angebot unterbreitete, das der Beklagte annahm, oder aber vielmehr bereits zuvor eine allgemeine Vereinbarung zwischen den Parteien bzgl. der Arbeit des Klägers am ... geschlossen wurde, die im Folgenden durch die „Werkverträge“ nur zur Rechnungslegung in einzelne Projektabschnitte unterteilt wurde.

Zu den vereinbarten und vom Klägern zu erbringenden Leistungen gehörte auch die Erhöhung der Datensätze vom Typ Mensch mit der GND-ID. Denn unstreitig hatte der Kläger zuvor seit seiner Beteiligung am ... im Jahr 2018 die bereits vorhandenen Datensätze vom Typ Mensch mit einer GND-ID versehen und sodann weitere solcher Datensätze neu angelegt. Bereits im Juli 2020 hatte der Kläger die Datensätze sodann auf 10.000 erhöht. Mit diesen Leistungen war der Beklagte auch ausweislich des Schreibens vom 30.10.2020 einverstanden und zufrieden.

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Die Ansicht der Beklagten, eine Beauftragung des Klägers sei nicht erfolgt, ist hingegen schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte selbst hat vorgetragen, bei der Auseinandersetzung im April 2021 dem Kläger ein Vergütungsangebot für seine „geleistete Arbeit“ im Jahr 2021 unterbreitet zu haben. In dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 12.04.2021 geht der Beklagte ausdrücklich davon aus, dass der Kläger Arbeit geleistet hat und dafür eine Vergütung erhalten soll. Auch dies lässt darauf schließen, dass die Parteien grundsätzlich eine Vereinbarung getroffen hatten, dass der Kläger Leistungen am ... vornehmen soll. Unsubstantiiert ist die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei über die nach einem Vorstandsbeschluss des Beklagten zur Verfügung stehende Summe informiert worden und die zu erbringende Tätigkeit sei deshalb in Absprache mit dem Kläger im jeweiligen Werkvertrag festgelegt worden. Denn unstreitig wurden die „Werkverträge“ dem Kläger erst zugesandt, nachdem dieser die Leistungen erbracht hatte. Dass jede einzelne Leistungserbringung des Klägers im Vorhinein vom Vorstand des Beklagten beschlossen und diesem kommuniziert worden sei, ist für keine der erbrachten Leistungen ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger eingereichten umfangreichen Kommunikation zwischen den Parteien. Einen entsprechenden Beschluss des Vorstands zur Arbeit des Klägers und eine Mitteilung eines solchen Beschlusses an den Kläger hat der Beklagte nicht vorgelegt.

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2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Vergütung von 1,00 € je Datensatz, da es sich dabei nach der Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO, um eine übliche Vergütung handelt gem. § 632 Abs. 2 BGB.

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a) Der Kläger konnte seine Behauptung nicht untermauern, dass hier bereits eine Vereinbarung über eine entsprechende Vergütung zustande gekommen ist. Der Kläger hatte schon nicht vorgetragen, wann eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Die übrigen „Werkverträge“, die der Abrechnung anderer Tätigkeiten zugrunde lagen, wiesen ebenfalls keine entsprechende Vergütungsgrundlage in Höhe von 1,00 € je Datensatz aus und wurden dort auch nicht als Leistungen ausdrücklich aufgeführt.

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b) Eine Vergütung ist hier jedoch jedenfalls stillschweigend vereinbart entsprechend § 632 Abs. 1 BGB. Denn zum einen wurde der Kläger für seine Leistungen am ... auch zuvor bereits vergütet. Zum anderen ist kein Umstand ersichtlich, weshalb die - insoweit auch unstreitig erbrachten - Leistungen und die dafür aufgewandte Arbeitszeit des Klägers keiner Vergütung unterliegen sollte.

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c) Gem. § 632 Abs. 2 BGB ist, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass eine übliche Vergütung jedenfalls nicht unter 1,00 € je Datensatz liegt. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass bei durchschnittlich 4 Minuten je Anlage eines Datensatzes 15 Datensätze pro Stunde und entsprechend ein Stundenlohn von 15 € je Arbeitsstunde angesetzt würde.

Es ist insoweit auch bereits offenkundig, dass ein Stundensatz von 15 € je Arbeitsstunde auch für die Eingabe von Datensätzen eine übliche Vergütung nicht übersteigt, § 291 ZPO. Die vom Kläger herangezogenen 4 Minuten je Datensatz sind schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil für die Anlage des Datensatzes verschiedene Suchanfragen gestellt und dann ein Eintrag in der GND und im ... erfolgen muss und dabei verschiedene Parameter eingegeben werden müssen. Unschlüssig war dahingegen die Behauptung des Beklagten eine übliche Vergütung liege bei 0,30 € je Datensatz. Bei einem Stundensatz von 15 € je Stunde würde dies 50 zu erwartenden Datensätzen je Stunde entsprechen. Das würde ein Zeitaufwand von nahezu 1 Minute je Datensatz bedeuten. Allein für das händische Aufrufen und Abgleichen eines Datensatzes in einer Datenbank ist dieser Zeitansatz unangemessen, ohne dass dabei die Anlage eines neuen Datensatzes bereits berücksichtigt wäre.

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d) Die Vergütung ist auch fällig. Gem. § 641 Abs. 1 BGB wird die Vergütung bei Abnahme des Werkes fällig. Die Abnahme, § 640 BGB, ist hier jedenfalls stillschweigend durch die fortlaufende und unstreitige Weiternutzung und Weiterbearbeitung des ... durch den Beklagten erfolgt. Zwar ist bei der Weiternutzung dem Beklagten eine entsprechende Prüfungszeit einzuräumen. Das gilt umso mehr, als die Online-Datenbank dauerhaft online geschaltet ist und es auch nicht sachgerecht wäre, diese nur aufgrund der Weiterarbeit des Klägers zu Abnahmezwecken offline zu schalten. Die genaue Dauer einer solchen Prüfungszeit kann jedoch dahinstehen, da die Erhöhung der Datensätze durch den Kläger bereits zum 25.02.2021 erfolgte und die Prüfungszeit damit auch zur Zeit der Rechnungslegung am 21.05.2022 jedenfalls abgelaufen und die Datensätze stillschweigend abgenommen wurden.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.