Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 01.12.2008 – 231 C 14006/08

ECLI:DE:AGD:2008:1201.231C14006.08.00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach der Sachlage vom 01.12.2008

durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 214,29 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 sowie € 39,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossen Teilkaskoversicherungsvertrag zu. Zwischen den Parteien ist die Eintrittspflicht für den dem Klageantrag zugrundeliegenden Schadensfall unstreitig; die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für eine entwendete CD, die zu dem im PKW eingebauten Navigationsgerät gehörte.

4

Die Anlage zu § 15 AKB führt in Ziff. 1) als mitversichert Navigationssysteme auf, in Ziff. 3) als nicht versicherbar Ton- und Datenträger jeder Art. Im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist die zu dem Navigationsgerät gehörige CD mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts umfasst die Versicherung des Navigationsgeräts auch den Zubehör, im Vordergrund steht hier die Zugehörigkeit zu dem Navigationsgerät, nicht die Eigenschaft als CD.

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Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstatten.

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Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 214,29 EUR