Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 01.12.2008 – 231 C 14006/08
ECLI:DE:AGD:2008:1201.231C14006.08.00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren nach der Sachlage vom 01.12.2008
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 214,29 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 sowie € 39,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossen Teilkaskoversicherungsvertrag zu. Zwischen den Parteien ist die Eintrittspflicht für den dem Klageantrag zugrundeliegenden Schadensfall unstreitig; die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für eine entwendete CD, die zu dem im PKW eingebauten Navigationsgerät gehörte.
Die Anlage zu § 15 AKB führt in Ziff. 1) als mitversichert Navigationssysteme auf, in Ziff. 3) als nicht versicherbar Ton- und Datenträger jeder Art. Im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist die zu dem Navigationsgerät gehörige CD mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts umfasst die Versicherung des Navigationsgeräts auch den Zubehör, im Vordergrund steht hier die Zugehörigkeit zu dem Navigationsgerät, nicht die Eigenschaft als CD.
Streitwert: 214,29 EUR