Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Düsseldorf Sonstige vom 06.04.2017 – 47 C 441/15

ECLI:DE:AGD:2017:0406.47C441.15.00

Tenor

1.)

Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die steuerberatenden Tätigkeiten der Klägerin gegenüber den Beklagten aus den Verfahren vor dem Amtsgericht  Düsseldorf, XX C XXX/XX, XX C XXX/XX und XX C XXX/XX, aus den streitgegenständlichen Rechnungen ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR zusteht.

2.)

Dieser Anspruch ist erst fällig mit Rechtskraft der Entscheidung aus dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: XX O XXX/XX.

3.)

Damit sind alle klägerischen Ansprüche aus den streitgegenständlichen Rechnungen der drei oben genannten amtsgerichtlichen Verfahren erledigt. Klarstellend wird festgehalten, dass dies auch insoweit gilt, als die klägerische GbR nun in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft auftritt.

4.)

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die von der Beklagten (J GmbH) vor dem Landgericht in dem oben genannten Verfahren geltend gemachten Schadenersatzansprüche davon unberührt bleiben.

5.)

Mit diesem Vergleich sind die Verfahren vor dem AG Düsseldorf mit den Aktenzeichen XX C XXX/XX, XX C XXX/XX und XX C XXX/XX erledigt.

6.)

Die J GmbH tritt diesem Vergleich bei.

7.)

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches tragen die Parteien jeweils zu 50%.

8.)

Die Parteien verpflichten sich, in dem Verfahren XX C XXX/XX jeweils nach Ablauf der hiesigen Widerrufsfrist ohne Ausübung des Widerrufsrechts binnen drei Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist, Erledigungserklärungen abzugeben.

9.)

Die in diesem Vergleich getroffene Kostenregelung hat auch in dem Verfahren

XX C XXX/XX Gültigkeit.

10.)

Die Beklagtenseite erhält Gelegenheit zum Widerruf dieses Vergleiches bis zum 27.04.2017 (Eingang bei Gericht).

1

Öffentliche Sitzungdes Amtsgerichts

Düsseldorf, 06.04.2017

Geschäfts-Nr.:47 C 441/15

2

Gegenwärtig: Richterin X als Richterin

3

- Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO - Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. -

4

In dem Rechtsstreit

5

erschienen bei Aufruf für die Klägerin: Herr Rechtsanwalt K, für die Beklagte: Herr H, der aktuelle Steuerberater der Beklagten und Herr Rechtsanwalt Dr. I,

6

sowie die Zeugin T.

7

Die Zeugin T wurde zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafbarkeit falscher eidlicher und uneidlicher Aussage hingewiesen.

8

Sie verließ daraufhin den Sitzungssaal.

9

Mit den Parteien wird nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes folgender

10

Widerrufsvergleich

11

geschlossen:

12

Laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.

13

Der Beklagtenvertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. I, erklärt, dass er auch für die J GmbH als Prozessvertreter in dem anderen Verfahren bevollmächtigt ist.

14

Die Zeugin T wird in den Sitzungssaal gerufen und um 15.20 Uhr entlassen.

15

Sie verzichtet auf Auslagenerstattung.

16

Die Parteivertreter haben beide erklärt, heute auf die Einvernahme der Zeugin T zu verzichten, und im Falle des Widerrufs des Vergleichs dann in einem neuen Termin die Zeugin T zu vernehmen.

17

Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs stellten die Parteivertreter die Anträge, die sie bereits am 07.01.2016 in den jeweiligen Verfahren gestellt haben.

18

Das ist in dem Verfahren XXX/XX Bl. 227 d.A. und in dem Verfahren XXX/XX Bl. 198

19

b. u. v.

20

Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs wird ein neuer Termin von Amts wegen bestimmt.

21

X

22

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

23

Q, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle