Rechtsprechung / Amtsgericht Düsseldorf
Amtsgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.02.2025 – 254 F 325/23
ECLI:DE:AGD:2025:0211.254F325.23.00
Tenor
In der Familiensache
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen, 40302 Düsseldorf,
Antragsteller,
gegen
Herrn Z.,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt U.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2025
durch die Richterin C.
beschlossen:
Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 29.10.2024 wird aufrechterhalten.
Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht rückständige, auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangene Kindesunterhaltsansprüche für den Zeitraum vom 03.03.2020 bis zum 31.10.2023 gegen den Antragsgegner geltend.
Der Antragsgegner ist der Vater der minderjährigen Kinder D., geb. am 00.00.0000, L., geb. am 00.00.0000, und I., geb. am 00.00.0000, mit denen er jeweils nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Gemäß gerichtlichem Vergleich vom 23.11.2022 (Az. 280 F 38/22; Amtsgericht Düsseldorf) ist der Antragsgegner verpflichtet, für die beiden erstgenannten Kinder für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 30.11.2022 an die Unterhaltsvorschusskasse der Landeshauptstadt Düsseldorf einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 3.168,00 EUR (1.584,00 EUR pro Kind) zu zahlen, wobei ihm nachgelassen wurde, diesen Betrag in monatlichen Raten von 50,00 EUR (25,00 EUR pro Kind) ab dem Monat Januar 2023 zu zahlen. Darüber hinaus hat sich der Antragsgegner in dem Vergleich verpflichtet, ab dem Monat Dezember 2022 einen monatlichen Kindesunterhalt für die beiden erstgenannten Kinder in Höhe von insgesamt 86,00 EUR (43,00 EUR pro Kind) zu zahlen.
Ausweislich des Schreibens der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 22.12.2023 leistete der Antragsgegner seit dem 15.08.2023 keine weiteren Unterhaltszahlungen und Raten an die Unterhaltsvorschusskasse. Wegen des Inhalts des vorgenannten Schreibens, insbesondere der darin enthaltenen tabellarischen Auflistung der Unterhaltsrückstände, wird auf Bl. 116 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Für das Kind I. wurden mit Bewilligungsbescheid vom 26.03.2021 ab dem 03.03.2020 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 160,00 EUR im März 2020, in Höhe von monatlich 165,00 EUR in der Zeit von April bis Dezember 2020, in Höhe von monatlich 174,00 EUR im Jahr 2021, in Höhe von monatlich 177,00 EUR im Jahr 2022 und in Höhe von monatlich 187,00 EUR im Zeitraum von Januar bis Oktober 2023 gewährt, mithin ein Gesamtbetrag von 7.727,00 EUR (Forderungsaufstellung, Bl. 30 f. der Gerichtsakte).
Über die Antragstellung wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 29.11.2019, zugestellt am 04.12.2019, durch die örtliche Unterhaltsvorschusskasse informiert.
Mit Schreiben des Antragstellers vom 05.07.2021, zugestellt am 08.07.2021, wurde dem Antraggegner mitgeteilt, dass die Unterhaltsansprüche gemäß § 7 Absatz 1 UVG auf den Antragsteller übergegangen seien. Darin wurde der Antragsgegner auch zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Auf die Rechtswahrungsanzeige hin reichte der Antragsgegner Gehaltsabrechnungen für die Zeit von März 2020 bis Februar 2021 ein; der Auskunftsbogen wurde nicht übersandt.
Ausweislich der im hiesigen Verfahren eingereichten Gehaltsabrechnungen und Arbeitslosengeldbescheide hat der Antragsgegner über die nachfolgenden Einkünfte verfügt:
Jahr 2020
Monat
Nettoeinkommen
Arbeitgeber
März 2020
1.536,67 EUR
Q.
April 2020
1.946,66 EUR
Q.
Mai 2020
2.193,80 EUR
Q.
Juni 2020
1.592,74 EUR
Q.
Juli 2020
1.967,20 EUR
Q.
August 2020
1.592,74 EUR
Q.
September 2020
1.592,74 EUR
Q.
Oktober 2020
1.592,74 EUR
Q.
November 2020
2.227,53 EUR
Q.
Dezember 2020
2.192,74 EUR
Q.
März bis Dezember 2020
durchschnittliches Nettoeinkommen:18.435,56 / 10
= 1.843,56 EUR
Mithin erzielte der Antragsgegner im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.843,56 EUR.
Jahr 2021
Ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2021 hat der Antragsgegner im Zeitraum von Januar 2021 bis Oktober 2021 bei der Q. ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 22.916,05 EUR erzielt. Dies entspricht bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse 1, Kinderfreibeträgen von 1,5 und einem Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,2 Prozent (TK) einem Nettoeinkommen von 16.600,03 EUR.
Vom 16.09.2021 bis zum 22.09.2021 unterlag der Antragsgegner einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Anschließend bezog er vom 23.09.2021 bis zum 13.10.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von 30,43 EUR pro Tag, mithin insgesamt 639,03 EUR.
Am 14.10.2021 begann der Antragsgegner seine Tätigkeit bei der V. und erzielte im Monat Oktober 2021 ein Nettoeinkommen in Höhe von 799,86 EUR.
Bei der V. erzielte der Antragsgegner im November 2021 ein Nettoeinkommen von 1.425,29 EUR und im Dezember 2021 ein Nettoeinkommen von 1.596,92 EUR.
Demzufolge erzielte der Antragsgegner im Jahr 2021 ein Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 21.061,13 EUR. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.755,09 EUR.
Jahr 2022
Für das Jahr 2022 hat der Antragsgegner weder Angaben zu seinem Einkommen gemacht noch Einkommensunterlagen eingereicht.
Jahr 2023
Monat
Nettoeinkommen
Arbeitgeber
Januar 2023
2.182,59 EUR
F.
Februar 2023
2.186,60 EUR
F.
März 2023
2.004,24 EUR + 86,29 EUR
F.
April 2023
1.116,67 EUR
F.
Mai 2023
1.939,64 EUR
O.
Juni 2023
1.939,64 EUR
O.
Juli 2023
1.950,15 EUR
O.
August 2023
1.950,15 EUR
O.
September 2023
1.950,15 EUR
O.
Oktober 2023
1.950,15 EUR
O.
Januar bis Oktober 2023
durchschnittliches Nettoeinkommen: 19.256,27 EUR / 10 = 1.925,63 EUR
Demnach erzielte der Antragsgegner im Jahr 2023 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.925,63 EUR.
Bis zur Antragseinreichung leistete der Antragsgegner Zahlungen in Höhe von insgesamt 136,00 EUR, welche mit den in der Forderungsaufstellung dargestellten Unterhaltsrückständen (7.727,00 EUR – 136,00 EUR) verrechnet wurden, sodass ein Rückstand von 7.591,00 EUR berechnet wurde.
Ursprünglich hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind I., geb. am 00.00.0000, wohnhaft in 40227 Düsseldorf, für den Zeitraum vom 03.03.2020 bis 31.10.2023 einen Betrag in Höhe von 7.591,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 nicht aufgetreten ist und keinen Antrag gestellt hat, hat das Gericht antragsgemäß Versäumnisbeschluss erlassen, der dem Antragsgegner am 30.10.2024 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13.11.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
den Versäumnisbeschluss vom 29.10.2024 aufrechtzuerhalten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Versäumnisbeschluss vom 29.10.2024 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, ein fiktives Nebeneinkommen könne ihm nicht zugerechnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Der zulässige Einspruch hat das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 342 ZPO.
2.
Der Versäumnisbeschluss war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten.
Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegen Eltern im Verhältnis zu ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Sie sind deshalb verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Die gesteigerte Unterhaltspflicht führt dazu, dass an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Sie legt dem Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Arbeitspflicht unter voller Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf. Unter Umständen verlangt sie in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel, wenn er nur auf diese Weise seine Unterhaltspflicht erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1980 – IV b ZR 529/80). Er ist auch zur Aufnahme von Gelegenheits- und Aushilfsarbeiten verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000 – XII ZR 119/98).
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird indes nicht durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Nebentätigkeit auszuüben. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er in zumutbarer Weise erzielen könnte, auch tatsächlich hätte. Dabei ergeben sich die Grenzen der vom Unterhaltspflichtigen zu verlangenden Tätigkeit aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen dürfen nicht dazu führen, dass eine Tätigkeit trotz der Funktion des Mindestunterhalts, das Existenzminimum eines Kindes zu sichern, unzumutbar erscheint (BGH, Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 111/13). Die vorstehenden Anforderungen gelten erst recht, wenn wie vorliegend nur der geleistete Unterhaltsvorschuss gerichtlich eingefordert wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige.
Vorliegend sind weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem Antragsgegner die Ausübung einer Nebentätigkeit unzumutbar machen würden. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen des Antragsgegners auf die pauschale Behauptung, ein fiktives Nebeneinkommen könne ihm nicht zugerechnet werden; eine substantiierte Begründung erfolgt nicht.
Folglich berücksichtigt das Gericht bei seiner Berechnung ein Einkommen aus einer fiktiven Nebentätigkeit im Umfang von 32 Stunden pro Monat, was im gesetzlich zulässigen Rahmen des § 3 ArbZG liegt. Hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Einkommens ist bei ungelernten Arbeitnehmern in der Regel nur der jeweilige Mindestlohn zugrunde zu legen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2023 – 4 UF 80/23).
Jahr 2020
Für das Jahr 2020 ergibt sich daher folgende Berechnung:
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
1.843,56 EUR
fiktive Anrechnung (Nebentätigkeit):
32 Stunden x 9,35 EUR
299,20 EUR
Gesamtnettoeinkommen:
2.142,76 EUR
abzüglich 5 % - Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen
-107,14 EUR
es verbleiben:
2.035,62 EUR
abzüglich Selbstbehalt
-1.160,00 EUR
es verbleiben:
875,62 EUR
es werden geltend gemacht
mtl. 160,00 EUR (März 2020) bzw.
mtl. 165,00 EUR (April bis Dezember 2020)
danach verbleiben noch für die weiteren Unterhaltspflichten:
mtl. 715,62 EUR (März 2020) bzw.
mtl. 710,62 EUR (April bis Dezember 2020)
Demnach ist der Antragsgegner – auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten gegenüber den minderjährigen Kindern D. und L., welche aufgrund des geschlossenen Vergleichs vom 23.11.2022 (Az. 280 F 38/22) auf Beträge unterhalb der geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen herabgesetzt wurden – in der Lage, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beträge von monatlich 160,00 EUR (März 2020) bzw. 165,00 EUR (April bis Dezember 2020) zu zahlen.
Jahr 2021
Für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 ergibt sich folgende Berechnung:
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
1.755,09 EUR
fiktive Anrechnung (Nebentätigkeit):
32 Stunden x 9,50 EUR
304,00 EUR
Gesamtnettoeinkommen:
2.059,09 EUR
abzüglich 5 % - Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen
-102,95 EUR
es verbleiben:
1.956,14 EUR
abzüglich Selbstbehalt
-1.160,00 EUR
es verbleiben:
796,14 EUR
es werden geltend gemacht
mtl. 174,00 EUR
danach verbleiben noch für die weiteren Unterhaltspflichten:
mtl. 622,14 EUR
Aufgrund der zum 01.07.2021 erfolgten Anpassung des Mindestlohns von 9,50 EUR auf 9,60 EUR ergibt sich für den Zeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 folgende Berechnung:
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
1.755,09 EUR
fiktive Anrechnung (Nebentätigkeit):
32 Stunden x 9,60 EUR
307,20 EUR
Gesamtnettoeinkommen:
2.062,29 EUR
abzüglich 5 % - Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen
-103,11 EUR
es verbleiben:
1.959,18 EUR
abzüglich Selbstbehalt
-1.160,00 EUR
es verbleiben:
799,18 EUR
es werden geltend gemacht
mtl. 174,00 EUR
danach verbleiben noch für die weiteren Unterhaltspflichten:
mtl. 625,18 EUR
Folglich ist der Antragsgegner im Jahr 2021 – auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten (siehe oben) – leistungsfähig, um die geltend gemachten Beträge von monatlich 174,00 EUR zu zahlen.
Jahr 2022
Für das Jahr 2022 hat der Antragsgegner keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sein Verfahrensbevollmächtigter erklärt, es könnten keine weiteren, über die bereits vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Arbeitslosengeldbescheide hinausgehenden Unterlagen eingereicht werden.
Da der Antragsgegner nach den obigen Ausführungen die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit trägt, ist davon auszugehen, dass er die für das Jahr 2022 geltend gemachten Unterhaltsbeträge von monatlich 177,00 EUR zahlen kann.
Jahr 2023
Für den Zeitraum von Januar 2023 bis Oktober 2023 ergibt sich folgende Berechnung:
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
1.925,63 EUR
fiktive Anrechnung (Nebentätigkeit):
32 Stunden x 12,00 EUR
384,00 EUR
Gesamtnettoeinkommen:
2.309,63 EUR
abzüglich 5 % - Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen
-115,48 EUR
es verbleiben:
2.194,15 EUR
abzüglich Selbstbehalt
-1.370,00 EUR
es verbleiben:
824,15 EUR
es werden geltend gemacht
mtl. 187,00 EUR
danach verbleiben noch für die weiteren Unterhaltspflichten:
mtl. 637,15 EUR
Demnach ist der Antragsgegner im Jahr 2023 – auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten (siehe oben) – leistungsfähig, um die geltend gemachten Beträge von monatlich 187,00 EUR zu zahlen.
3.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung war nicht anzuordnen.
Zwar soll das Gericht nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG aufgrund ihrer Bedeutung zur Sicherung des Lebensunterhalts die sofortige Wirksamkeit bei Unterhaltsleistungen anordnen. Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn es dieser Sicherung nicht bedarf, weil es sich – wie vorliegend – um Unterhaltsrückstände handelt und der Anspruch zudem auf einen öffentlichen Leistungserbringer übergegangen ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 344 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen C., einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
C.
Richterin