Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 20.08.2012 – 57 F 1402/10 E2

ECLI:DE:AGDARMS:2012:0820.57F1402.10E2.0A

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten keine Ehe besteht.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Ehe zwischen ihnen.

2

Die Antragstellerin ist deutsche und algerische Staatsangehörige, der Antragsgegner ist gambischer Staatsangehöriger. Sie bekennt sich zum christlichen, er zum muslimischen Glauben. 2007 lernten sich die Beteiligten in Gambia kennen, als die Antragstellerin ihre seinerzeit dort lebende Mutter besuchte.

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Es existiert eine Urkunde mit Datum vom XX.XX.2009, nach der in Kanifing, Gambia unter der Registernummer XXX/2009 eine Eheschließung zwischen den Beteiligten registriert wurde, die am XX.XX.2009 in Kerr Sering stattgefunden haben sollte.

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Die Antragstellerin behauptet, sie habe ihrer Mutter gestattet, unter Verwendung des Namens der Antragstellerin eine Registrierungsurkunde über eine Eheschließung mit dem Antragsgegner errichten zu lassen, damit der Antragsgegner nach Deutschland kommen konnte. Einer tatsächlichen Eheschließung habe sie dagegen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Erst später habe sie die Folgen erkannt und erfahren, dass eine Eheschließung in einer Moschee stattgefunden haben soll. Dem habe sie nie zugestimmt.

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Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die am 16.02.2009 vor dem islamischen Gericht in Kanifing zu Heiratsregister YYYYY geschlossene Ehe der Parteien für das Hoheitsgebiet Deutschlands unwirksam geschlossen ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin und er seien sich über ihre Eheschließungspläne einig gewesen. Da die Antragstellerin schwangerschaftsbedingt nicht mehr habe fliegen wollen, habe die Eheschließung einverständlich in ihrer Abwesenheit stattfinden sollen. Er habe mit der Mutter der Antragsstellerin, der Zeugin C, einen Nachbarn, den verstorbenen S, gebeten, als männlicher Vertreter der Antragstellerin in der Moschee aufzutreten. Dieser habe der Bitte entsprochen.

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In der Moschee habe am 29.01.2009 die Eheschließung stattgefunden. Neben dem Antragsgegner und dem Nachbarn D sei der Imam anwesend gewesen. Zuvor habe letzterer noch mit der Antragstellerin telefoniert, um ihre Zustimmung zur Eheschließung zu erfragen. Die Antragstellerin sei einverstanden gewesen.

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Das Gericht hat beide Beteiligte angehört (für die näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.03.2012, Bl. 61 ff. d. A., und 06.08.2012, Bl. 178 ff. d. A., verwiesen) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C (für die näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2012, Bl. 61 ff. d. A., verwiesen) und durch Einholung einer Rechtsauskunft zum gambischen Eherecht (für die näheren Einzelheiten wird auf die Rechtsauskunft von Prof. Dr. F und Dr. Z vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 16.05.2012, Bl. 145 ff. d. A., verweisen).

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II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Der Antrag war so auszulegen, dass die Antragstellerin das Nichtbestehen einer Ehe feststellen lassen wollte, denn darauf war der Antrag nach der Begründung gerichtet. Dass deutsche Gerichte Entscheidungen für deutsches Hoheitsgebiet treffen, versteht sich von selbst.

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Zwischen den Beteiligten wurde keine wirksame Ehe geschlossen.

13

Das Gericht schließt sich der nachvollziehbaren und überzeugend mit Quellenangaben versehenen Rechtsauskunft der Sachverständigen Prof. Dr.F und Dr. Z an, aus der – soweit das gambische Eherecht betroffen ist – die folgenden rechtlichen Schlüsse entnommen sind:

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Die formelle Ehevoraussetzungen beurteilen sich nach den Formerfordernissen am Ort der Eheschließung (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB). Eine Eheschließung durch Vertretung ist nicht per se ausgeschlossen, wenn die Ortsform diese erlaubt (Staudinger-Mankowski, BGB, Neubearbeitung 2011, Art. 13 EGBGB Rn. 758).

15

Im vorliegenden Fall ist das Eherecht Gambias entscheidend, da die Eheschließung dort stattgefunden haben soll. Für Muslime wie den Antragsgegner ist das klassische unkodifizierte islamische Recht anwendbar. Hinsichtlich der Rechtsschule ist von der sunnitisch-malikitischen Richtung auszugehen ist, da die überwiegende Zahl der gambischen Muslime dieser zugehört und der Antragsgegner nichts Abweichendes vorgetragen hat.

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Der Ehe stand nicht entgegen, dass der Antragsgegner Muslim ist und die Antragstellerin Christin, da dies für die benannte Rechtsschule ein rein moralisches Problem darstellt.

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Wenn man vom Vortrag des Antragsgegners ausgeht, nach dem eine Eheschließungszeremonie in einer Moschee stattgefunden hat, so war die Antragstellerin dabei jedoch nicht wirksam vertreten, weil es an einem Ehevormund fehlte.

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Grundsätzlich ist zwar eine Stellvertretung im islamischen Recht möglich, wobei die Bevollmächtigung formfrei möglich ist. Allerdings muss nach der malikitischen Rechtsschule die Frau bei der Eheschließung immer über einen Ehevormund verfügen, da dieser als Stellvertreter den Eheschließungswillen der Frau erklären muss. Stellvertreter einer abwesenden Frau kann nur ihr Ehevormund sein.

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In Ermangelung eines geschäftsfähigen Sohnes oder des Vaters der Braut kann eine offizielle Amtsperson die Rolle des Ehevormunds übernehmen. Das hätte auch der Imam selbst sein können, wenn er als Staatsorgan gehandelt hätte. Seine Bevollmächtigung hätte formlos, also auch bei dem behaupteten Telefongespräch erfolgen können.

20

Ob das Gespräch stattgefunden hat und was Inhalt desselben war, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage der staatlichen Befugnisse des Imams, da nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners der Nachbar als Stellvertreter agierte. Dieser war unstreitig weder blutsverwandt mit der Antragstellerin, noch staatlich befugt.

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Die Registrierung der Ehe nach dem Mohammedan Marriage and Divorce Act vom 30.08.1941 i.d.F. der revidierten Ausgabe von 1955, Chapter 42 Laws of The Gambia wirkte rein deklaratorisch. Heilen konnte sie die unwirksame Eheschließung – so sie denn stattgefunden hat – nicht.

22

Die Kostenentscheidung bei Feststellungsanträgen richtet sich mangels speziellerer Regeln nach den § 113 FamFG i.V.m. §§ 91ff. ZPO, da weder § 132 FamFG, noch § 150 FamFG Feststellungsanträge erfassen (Musielak/Borth, FamFG, § 121 Rn. 14). Im vorliegenden Fall waren die Kosten daher nach § 113 FamFG i.V.m. § 91 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen, obwohl die Antragstellerin durch ihr Verhalten hinsichtlich der Registrierung an der vorliegenden Situation nicht ganz unbeteiligt war.