Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Urteil vom 18.12.2012 – 309 C 155/12

ECLI:DE:AGDARMS:2012:1218.309C155.12.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung eines vertraglichen Anspruchs gegenüber der Beklagten.

2

Die Beklagte betreibt einen sogenannten Friedwald „[…]“ in der Region […]. Der Wald wird dort zur Verfügung gestellt, um ihn als letzte Ruhestätte zu nutzen. Die Bäume im Wald können als Ruhestätte genutzt werden gegen Zahlung eines vertraglich geschuldeten Entgelts. Die Beklagte stellt auch sogenannte Familienruhestätten zur Verfügung, die für bis zu 12 Personen genutzt werden können.

3

Der Bruder des Klägers schloss mit der Beklagten am 28.03.2004 einen Vertrag über ein solches Familiengrab im Friedwald. Als Entgelt für die Familienruhestätte zahlte der Bruder des Klägers 4.000 € an die Beklagte. Im Vertrag wurde unter der Überschrift Nutzungsumfang geregelt, welche Familienmitglieder im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt werden können. Hier wurden der Kläger, seine Ehefrau sowie seine Tochter namentlich aufgeführt.

4

Der Kläger zahlte daraufhin 800,-- € am 01.04.2004 an seinen Bruder.

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In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Bruder.

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Mit Schreiben vom 26.03.2012 kündigte der Bruder des Klägers an, dass er eine Ummeldung bei der Beklagten vorgenommen habe und kein Anspruch des Klägers mehr bestehe, die Ruhestätten im Friedwald zu nutzen,

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Der Kläger forderte die Beklagte schriftlich dazu auf, eine Bestätigung abzugeben, dass er auch weiterhin Begünstigter des Vertrags vom 28.03.2004 sei mit Schreiben vom 29.03.2012 und 30.05.2012. Die Beklagte lehnte eine solche Zusage ab.

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Der Kläger beruft sich für seine Ehefrau und seine Tochter auf deren Ermächtigung zur Prozessführung.

9

Der Kläger ist der Ansicht, beim Vertrag seines Bruders mit der [Beklagten] handele es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Hieraus könne er auch Rechte geltend machen. Die Nutzungsberechtigung sei unwiderruflich für ihn festgelegt worden. Schließlich sei auch seine Mutter bereits dort bestattet. Der Kläger bestreitet, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen Bestandteil des Vertrages wurden.

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Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 31.12.2100 zur leihweisen Überlassung von drei Ruhestätten unter der Buche mit der Nr. […] im Friedwald, […] an den Kläger verpflichtet ist.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen seiner Ehefrau und seiner Tochter nicht zur Prozessführung befugt und auch nicht aktivlegitimiert. Eine Prozessstandschaft sei unzulässig. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Vertrag zugunsten Dritter habe gerade nicht begründet werden sollen. Vielmehr stehe es dem Vertragspartner frei, bis zu 10 Personen für das gewählte Friedwald-Naturgrab an- bzw. umzumelden und zu bestimmen. Es liege im Beleben des Kunden zu bestimmen, ob der Vertrag aufrechterhalten wird, gekündigt wird und welche Personen dort bestattet werden sollen. Der Vertragspartner solle auch die Bestattungsplätze nicht weiter veräußern können.

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Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses, da der Beklagten nicht zuzumuten sei, im Friedwald eine Bestattung vorzunehmen, obwohl damit zu rechnen sei, dass sich Streitereien über den Tod des Berechtigten noch fortgesetzt würden.

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Der Kläger hat die Kündigung als unwirksam zurückgewiesen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann die Klage im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft auch für seine Ehefrau und seine Tochter führen. Der Kläger kann ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend machen (vgl Zöller, ZPO, vor § 50 Rz. 23). Er ist durch seine Frau und seine Tochter ermächtigt worden zur Prozessführung. Dies wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Es besteht ein schutzwürdiges rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung, da er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Grab beerdigt werden möchte. Die Entscheidung im Prozess hat Einfluss auf die eigene Rechtslage des Klägers. Nachteile für den Prozessgegner sind durch die gewillkürte Prozessstandschaft nicht ersichtlich.

17

Die Klage auf Feststellung ist gem. § 256 ZPO zulässig, da der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis festgestellt wird. Die Beklagte hat die Existenz eines Anspruchs bestritten.

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Die Klage ist jedoch in der Hauptsache nicht begründet.

19

Der Antrag des Klägers ist nicht begründet, soweit er Feststellung begehrt, dass alle drei Ruhestätten ihm selbst zu überlassen sind. Die Berechtigten hinsichtlich der Ruhestätten müssen im Tenor eines Urteils namentlich aufgeführt sein, denn sonst wäre der Kläger wiederum frei über diese zu verfügen. Soweit der Kläger Rechte seiner Ehefrau und seiner Tochter geltend macht, hätte er bereits eine entsprechende Feststellungsklage für diese erheben müssen. Insoweit war es nicht ausreichend, Feststellungen zu beantragen, dass die Beklagte zur Überlassung von drei Ruhestätten lediglich an den Kläger verpflichtet ist.

20

Der Kläger selbst hat ebenfalls keinen Anspruch gemäß § 328 BGB aus dem Vertrag seines Bruders mit der Beklagten vom 25.03.04 auf Beisetzung im Friedwald unter der Buche mit der Nr. […]. Grundsätzlich kann jeder schuldrechtliche Vertrag als Vertrag zugunsten Dritter geschlossen werden. Ob der Dritte tatsächlich das Recht erwirbt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Besondere Bedeutung hat der von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck (vgl. BGH NJW 91, 2209 ). Der Rechtserwerb des Dritten kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (vgl. BGH NJW 75, 344 ). War der Vertragsschluss ein Akt der Fürsorge für den Dritten oder ist aus sonstigen Gründen ausschließlich im Interesse des Dritten kontrahiert worden, kann in der Regel ein Rechtserwerb bejaht werden. Eine entsprechende Vermutung besteht aber nicht.

21

Aus dem Wortlaut der Urkunde ergibt sich zunächst kein Recht des Klägers in der Familienruhestätte beigesetzt zu werden. Eine ausdrückliche Regelung, dass die im Vertrag benannten Personen ein eigenes Recht erwerben sollen, ist nicht vorgesehen. Zwar handelte es sich bei dem Zweck des Vertrages um die Schaffung eines Familiengrabes. Dies erfolgte jedoch nicht ausschließlich im Interesse des Klägers. Beteiligt am Vertrag war zunächst nur der Bruder des Klägers als Vertragspartner.

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Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch die Interessenlage der Parteien. Im Interesse der Beklagten ist es offensichtlich, dass diese nur einen einzelnen Vertragspartner wünscht. Es ist jederzeit möglich, dass sich Familienverhältnisse ändern, etwa durch Heiraten, Scheidungen oder Todesfälle. Die hierdurch auftretenden Unwägbarkeiten können nicht auf die Beklagte verlagert werden. Diese wäre anderenfalls gezwungen, sich mit den genannten Nutzungsberechtigten in jedem Fall auseinanderzusetzen und zu ermitteln, wer nunmehr zur Familie des Vertragsschließenden gehört. Familie ist auch weiter Begriff, der von den Parteien verschieden ausgelegt werden könnte. Es war offensichtlich nicht im Interesse der Beklagten, sämtlichen im Vertrag aufgeführten Personen ein eigenes Recht einzuräumen.

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Es ist auch nicht im Interesse des Kunden, dass die beteiligten Dritten ein unwiderrufliches eigenes Recht erwerben. Dies ergibt sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen. Schließlich ist es der Beklagten als Betreiber eines Friedwaldes in der Regel nicht zumutbar, dass sich Streitereien über den Tod eines Kunden hinaus noch üblicherweise an den Ruhestätten ausgetragen werden.

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Schließlich ergibt sich dies auch aus den vorgelegten AGB der Beklagten. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, diese sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Er hat den Vortrag der Beklagten, diese seien auch Abrede bei Vertragsschluss geworden, nicht mehr substantiiert bestritten. Danach stand das Recht des Kunden, die zu bestattenden Personen jederzeit neu zu benennen unter Punkt VI Ziff. 2. Eine solche Regelung wäre sinnlos, wenn die Dritten ein eigenes Recht zuvor erworben hätten. Auch hieraus ergibt sich, dass die Beklagte keinerlei Interesse daran hatte, ein eigenes Forderungsrecht der im Vertrag benannten Personen zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Personen zunächst lediglich deshalb bezeichnet wurden, um den Willen des Vertragsschließenden auch im Falle von dessen Ableben noch nachvollziehen zu können.

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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Unsicherheit hinsichtlich der Familienruhestätte sei unzumutbar. Wenn es dem Kläger insoweit auf Rechtssicherheit ankam, hätte er mit seinem Bruder eine entsprechende vertragliche Abrede treffen müssen. Dann hätte er einen entsprechenden Anspruch gegenüber seinem Bruder geltend machen können. Dass er dies unterlassen hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter im vorliegenden Fall.

26

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

27

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.