Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 29.01.2013 – 25 S 20/13
ECLI:DE:LGDARMS:2013:0129.25S20.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Darmstadt, 18. Dezember 2012, 309 C 155/12, Urteil
Tenor
In dem Rechtsstreit […] weist die Kammer gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass sie der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 18.12.2012, Az. 309 C 155/12, nach vorläufiger Prüfung der Berufungsbegründung derzeit nach einstimmiger Überzeugung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Deshalb erwägt sie eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 1 Ziffer 3 ZPO erfordert. Auch ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 S. 1 Ziffer 4 ZPO n.F. nicht geboten.
Gründe
Für die Berufungskammer sind hierfür die folgenden Gründe ausschlaggebend:
1. Da die Beklagtenseite bereits in der Klageerwiderung auf den unzutreffenden Klageantrag hingewiesen hat, ist fraglich, ob hier ein Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO hätte ergehen müssen. Dies kann allerdings dahinstehen. Denn das Urteil des Amtsgerichts beruht nicht auf dem unterbliebenen Hinweis, da die Klage auch unabhängig davon unbegründet ist.
2. Auch auf die Frage, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, kommt es nicht entscheidend an. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.9.2012 vorgetragen, dass die Beklagte mit dem Bruder des Klägers bei Vertragsschluss vereinbart hatte, dass die zu bestattenden Personen jederzeit neu benannt werden können. Dieser Vortrag ist von der Klägerseite nicht bestritten worden.
3. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Vertrag zu Gunsten Dritter verneint. Nach § 328 Abs. 2 BGB ist
„ in Ermangelung einer besonderen Bestimmung (…) aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben (…) soll und ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. “
Vorliegend sprechen die Umstände gegen ein eigenständiges Recht des Klägers. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Zwar mag es sein, dass die Interessen der Beklagten nicht tangiert wären, wenn den begünstigten Personen ein eigenes Nutzungsrecht zugestanden werden würde. Hierfür gibt es aber, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, im Vertrag keine Anhaltspunkte. Der Bruder des Klägers als Vertragspartner sollte frei bestimmen können, wer in Rahmen des von ihm erworbenen Nutzungsrechts an dem Grab in diesem bestattet werden darf und wer nicht. Es handelt sich nicht in erster Linie um eine Vereinbarung im Interesse der Begünstigten.
Darüber hinaus haben die Parteien vorliegend vereinbart, dass der Bruder des Klägers die zu bestattenden Personen jederzeit neu bestimmen kann. Selbst wenn man also annehmen würde, aus dem Vertrag ergebe sich ein eigener Anspruch des Klägers und seiner Angehörigen, konnte der Bruder des Klägers wegen seines Rechts zur jederzeitigen Änderung der zu bestattenden Personen das Recht des Klägers und seiner Angehörigen ohne deren Zustimmung wieder aufheben.
4. Dass die jederzeitige Neubenennung der zu bestattenden Personen dazu führen kann, dass Familienmitglieder entgegen der ursprünglichen Planung nicht in einem gemeinsamen Grab bestattet werden können, ist richtig, ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Vereinbarung. Um dieses Risiko auszuschließen bzw. zu minimieren hätte der Kläger zum Beispiel darauf hinwirken können, dass sein Bruder das Nutzungsrecht gemeinschaftlich mit ihm erwirbt. Dann hätten sie auch nur gemeinsam über die zu bestattenden Personen bestimmen können. Der Kläger hätte mit seinem Bruder auch eine Vereinbarung treffen können, in der sich der Bruder verpflichtet, sein Recht zur jederzeitigen Neubestimmung nicht auszuüben, soweit es den Kläger und seine Angehörigen betrifft.
Der Berufungsführer erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, bis zum 14.2.2013 hierzu Stellung zu nehmen oder ggf. die Berufung zum Zwecke der Kostenersparnis zurückzunehmen; eine Rücknahme im derzeitigen Verfahrensstadium führt zur Reduzierung der Verfahrensgebühr im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 Gebühren (GKG KV Nr. 1222).