Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 28.09.2018 – 63 M 32458/14
ECLI:DE:AGDARMS:2018:0928.63M32458.14.00
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
…
wird dem Antrag des Schuldners vom 29.08.2018 stattgegeben.
Es wird angeordnet, dass die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 25.06.2014 erfolgte Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens des bei der Drittschuldnerin zu 2. geführten Pfändungsschutzkontos (IBAN DE8) das über den gesetzlichen Sockelfreibetrag nach § 850k Abs. 1 bis 3 ZPO (2.035,97 €) hinausgehende Guthaben in Höhe von monatlich EUR 91,24 nicht erfasst. Dieser Betrag steht dem Schuldner zusätzlich zum pfandfreien Sockelbetrag nach § 850k ZPO zur freien Verfügung. Der monatliche Freibetrag beläuft sich somit auf 2.127,21 €. Im Übrigen bleibt die Pfändung bestehen.
Für diese Entscheidung findet § 850k (1) S. 2 und 3 ZPO Anwendung und ist daher von der Drittschuldnerin zu beachten.
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.08.2018 über die einstweilige Einstellung verliert mit der heutigen Entscheidung seine Wirksamkeit.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen, § 788 ZPO.
Gründe
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 25.06.2014 wurde der angebliche Anspruch des Schuldners an die Drittschuldnerin zu 2. auf Auszahlung von Kontoguthaben gepfändet.
Der Schuldner hat am 29.08.2018 beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abzuändern und den unpfändbaren Betrag gemäß § 850k Abs. 4 i.V.m. 850f ZPO zu erhöhen, da der gesetzlich unpfändbare Betrag für seinen Lebensunterhalt nicht ausreiche.
Der Schuldner gibt an, verheiratet zu sein und zwei unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder zu haben, die in seinem Haushalt leben. Er macht dies durch Vorlage entsprechender Standesurkunden glaubhaft.
Der Schuldner legt zur Begründung weiter seine Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis Juni 2018 vor. Aus diesen Abrechnungen sind auch die jeweiligen Nachzahlungen für die Vormonate ersichtlich. Eine rückwirkende Tariflohnerhöhung ab März 2018 wurde nach einem Schreiben des Arbeitsgebers vom 17.08.2018 als Nachzahlung mit dem Juliarbeitslohn ausgezahlt. Eine entsprechende Gehaltsbescheinigung liegt dem Gericht nicht vor. Die Drittschuldnerin zu 2. bestätigt mit Schreiben vom 31.08.2018 jedoch den Eingang des Juligehalts mit 2.294,07 €. Die Ehefrau des Schuldners reichte am 30.08.2018 den entsprechenden Kontoauszug nach ebenso ein Schreiben der Vermieterin vom 28.08.2018 über die aktuelle Höhe der Miete sowie einen Kontoauszug über die Mietzahlung.
Der Schuldner hat nach seinen Angaben folgende monatliche Ausgaben:
Miete
868,05 €
Telefon Tochter
19,90 €
Telefon
25,00 €
Sportverein Schuldner
40,00 €
Sportverein Kind
7,00 €
Strom
87,00 €
Gewerkschaftsbeitrag
16,00 €
Medikamente Ehefrau
13,50 €
RMV Monatsticket Ehefrau
60,00 €
Gesamtbedarf
1.136,45 €
Die Gläubigerin wurde zu dem Antrag des Schuldners gehört. Eine Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 11.09.2018, mit welchem um Zurückweisung des Antrages ersucht wurde, weil die Nachzahlung nicht auf die Monate aufzuteilen seien, für die sie entstanden seien und im Übrigen der Schuldner durch den vorhandenen pfändungsfreien Betrag ausreichend geschützt sei.
Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag einen Teil seines Einkommens belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder ansonsten sein Sozialhilfebedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gedeckt ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Da Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, von der Anlehnung an das SGB XII abzuweichen, weder dargetan noch für das Gericht ersichtlich sind, muss für die Feststellung des pfändungsfreien Betrages daher zunächst der Sozialhilferechtliche Bedarf im Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt ermittelt werden, wobei allerdings im Einzelfall die vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten und auch überwiegende Belange des Gläubigers Berücksichtigung finden können.
Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen, in Anlehnung an die Vorschriften des SGBXII dem Schuldner auf Antrag einen Teil seines Arbeitseinkommens belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder die Gefahr besteht, dass durch die Pfändung sein Sozialhilfebedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gedeckt sein könnte und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Der mit der Erwerbstätigkeit verbundene Mehraufwand ist durch Erhöhung des Regelsatzes um einen Betrag von 25-50 % zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12.12.2003, IXa ZB 225/03, LG Detmold, Beschluss vom 06.10.2008, 3 T 136/08).
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 SGBXII:
der Regelsatz für den Schuldner
416,00 €
Zuschlag für Erwerbstätigkeit i.H.v. 25 %
104,00 €
der Regelsatz für die Ehefrau
374,00 €
der Regelsatz für das 8-jährige Kind
296,00 €
der Regelsatz für das 15 -jährige Kind
316,00 €
Zwischensumme:
1.506,00 €
Kosten der Unterkunft inkl. Nebenkosten und Heizkosten bis 31.10.18
(gesamter Anteil für die Bedarfsgemeinschaft)
868,05 €
notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII bis 31.10.18
2.374,05 €
Kosten der Unterkunft inkl. Nebenkosten und Heizkosten ab 01.11.18
(gesamter Anteil für die Bedarfsgemeinschaft)
924,01 €
notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des SGB XII bis 31.10.18
2.430,01 €
Laufende Leistungen für den Gesamtbedarf, insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse, sind in dem Regelsatz gemäß § 28 SGB XII erfasst. Hiervon ausgenommen sind Kosten für Unterkunft, Heizung und Sonderbedarf. Diese sind gesondert zu berücksichtigen. Stromkosten sind im Regelsatz berücksichtigt.
Die vom Schuldner angegebenen Unterkunftskosten (bis 31.10.18: 718,05 € zzgl. 150,-- € Heizung, ab 01.11.2018: 774,01 € zzgl. 150,-- € Heizung) liegen unter den Kosten angemessenen Wohnraums für die Stadt G (mtl. 890,00 € inkl. Betriebskosten ohne Heizung) und werden daher anerkannt.
In den Regelsätzen sind pauschal auch Leistungen für besondere Bedürfnisse, wie Bekleidung, Hausrat und Haushaltsgeräte, berücksichtigt. Telefonkosten und GEZ-Gebühren sind ebenso im Regelsatz enthalten sind.
Die vom Schuldner aufgeführten Kosten für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf seiner Familienangehörigen in Höhe von insgesamt 268,40 € sind damit von dem Regelsatz nach SGBXII erfasst und können nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden.
Die angeführten Kosten für das RMV-Ticket und die Medikamente der Ehefrau sind weder belegt noch ist ihre Notwendigkeit durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen glaubhaft gemacht. Daher können auch diese Ausgaben bei der Ermittlung des Mindestbedarfs nicht als Sonderbedarf berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung des Sozialhilferechtlichen Bedarfs ist die Ehefrau als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Sie ist nicht darauf zu verweisen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 2a).
Die mit der Berufstätigkeit des Schuldners verbundenen Aufwendungen sind von der prozentualen Erhöhung des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes um 25 % (Erwerbstätigenbonus) erfasst. Unter Berücksichtigung der besonderen Interessen der Gläubigerin war hier die geringst mögliche Erhöhung von 25 % vorzunehmen.
Abzuziehen ist von dem oben ermittelten Bedarf das Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 388,00 € (2 x 194,00 €). Der Schuldner gab im Termin an, Bezieher des Kindergelds zu sein. Die Gutschrift erfolge über das Konto der Tochter. Dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Empfang jener Sozialleistung mindernd auf den monatlichen Bedarf auswirkt. Nach Abzug des Kindergeldes ergibt sich somit derzeit ein monatlicher Mindestbetrag von 1.986,05 € und ab 01.11.2018 ein Betrag von 2.042,01 €.
Nach Angaben der Drittschuldnerin zu 2. in ihrem Schreiben vom 31.08.2018 liegt ihr eine zeitlich überholte Bescheinigung nach § 850k des Jobcenters Darmstadt vom 10.08.2015 vor. Danach seien als berücksichtigungsfähige Kinder drei Kinder aufgeführt, wobei eines davon inzwischen volljährig sei. Da das von der Familie bezogene Kindergeld nicht mehr auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners überwiesen werde, habe die Drittschuldnerin zu 2. diesen Bezug auch nicht als Freibetrag erhöhend berücksichtigt. Der monatlich pfändungsfreie Betrag wurde von der Drittschuldnerin zu 2. daher mit 2.035,97 € angenommen.
Dieser Betrag liegt derzeit bis zum 31.10.2018 nicht unter dem oben ermittelten Sozialhilfebedarf des Schuldners (1.986,05 €). Ab 01.11.2018 wird dieser Bedarf jedoch um monatlich 6,04 € unterschritten. Insoweit wäre dem Antrag des Schuldners auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850f ZPO stattzugeben.
Zu beachten bleibt jedoch weiter, dass der dem arbeitswilligen Schuldner nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfandfreie Teil des Mehrverdienstes nicht dadurch entfallen darf, dass ihm sein Lohn bargeldlos auf das P-Konto überwiesen wird. Effektiver Schutz muss ihm daher auch hinsichtlich der Gutschriften gewährt werden, die ihm frei zu bleiben hätte, würde bereits an der Quelle, also beim Arbeitgeber, gepfändet. Die Gewährung dieses Schutzes ist im Rahmen des § 850k IV ZPO vom Schuldner zu beantragen (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1285). Nachdem der Schuldner zur Substantiierung seines Antrages auch seine Gehaltsbescheinigungen vorlegt hat, ist sein Antrag dahin auszulegen, dass die Bestimmung des Freibetrages auch unter Beachtung des § 850c ZPO erfolgen solle.
Ausweislich der Gehaltsbescheinigungen für März bis Juni 2018 ergibt sich folgender Lohnbezug:
März:
1.949,41 €
April:
2.398,34 €
Mai:
2.021,57 €
Juni:
2.158,70 €
Juli:
2.294,07 €
Gesamt:
10.822,09 €
Durchschnittlicher Nettolohn monatlich:
2.164,42 €
Da die Höhe der Lohnzahlungen monatlich variert, ist der durchschnittliche Monatsverdienst bei der Bestimmung des monatlichen Freibetrages heranzuziehen. Nach der derzeit gültigen Tabelle zu § 850c ZPO ist bei der Berücksichtigung von drei Unterhaltsberechtigten bei einem durchschnittlichen Nettoverdienst von monatlich 2.164,42 € ein Betrag in Höhe von monatlich 37,21 € pfändbar. Der monatlich unpfändbarer Freibetrag liegt daher bei 2.127,21 €. Er wird in dieser Höhe gerichtlich festgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 (1) ZPO.