Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 27.11.2020 – 9 IN 411/20
Anmerkung
Rechtsmittel gegen den Beschluss wurden nicht eingelegt
Tenor
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 35.315,51 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 14 Abs. 1 InsO dann zulässig, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und ihre Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes ist es ausreichend, wenn zum Nachweis der Vermögenslosigkeit eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten, welche nicht älter als sechs Monate sein darf, oder das Protokoll der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin vorgelegt wird.
Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 13.06.2006 (IX ZB 238/05) ist es zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes in der Regel auch ausreichend, wenn der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von insgesamt mehr als sechs Monaten im Rückstand ist.
Die Antragstellerin hat sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, darzulegen, dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge über mehr als sechs Monate nicht abgeführt wurden.
Die mehr als 6-monatige Dauer der Nichtabführung umfasst im vorliegenden Fall jedoch auch Zeiträume, in welchen wegen der COVID-19-Pandemie gem. § 3 COVInsAG ein zwischen dem 28.03.2020 und 28.06.2020 gestellter Gläubigerantrag voraussetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01. März 2020 vorlag. Nimmt man die von § 3 COVInsAG betroffenen Zeiträume heraus, liegt keine Nichtabführung von mehr als sechs Monaten vor und das Erfordernis des BGH aus seinem Beschluss vom 13.06.2006 (IX ZB 238/05) ist nicht erfüllt.
§ 3 COVInsAG führt dazu, dass Anträge, bei denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erst nach dem 01. März 2020 eingetreten ist, als unbegründet gelten (vgl. Obermüller, ZInsO 2020, 1037, 1038 f.). Die wegen der COVID-19-Pandemie geschaffene Sondervorschrift führt aufgrund einer gesetzlichen Fiktion dazu, dass bei Nichtzahlungen in dem gesetzlich festgeschriebenen Zeitraum ein Insolvenzgrund nicht festgestellt werden kann bzw. darf.
Dies wiederum führt zu dem Schluss, dass Rückstände in dem in § 3 COVInsAG festgeschriebenen Zeitraum auch nicht als Indiz im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05) für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit gelten können. In diesen Zeitraum fallende Zahlungsrückstände können die Glaubhaftmachung nicht begründen (so auch BeckOK InsO/Wolfer COVInsAG § 3 Rn. 5). Denn der Gesetzgeber hat, wenn er sagt, Nichtzahlungen zwischen dem 28.03.2020 und 28.06.2020 begründen keine Zahlungsunfähigkeit, eine Wertentscheidung getroffen, welche die Feststellung des BGH überlagert, der ja ebenfalls eine Wertentscheidung getroffen hat, wenn er sagt, ab sechs Monaten Nichtzahlung von Sozialversicherungsabgaben mache dies die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft.
Dafür spricht auch, dass der BGH sein Ergebnis insbesondere mit der Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen begründet hat. Die Zahlung von Sozialversicherungsabgaben wurde jedoch von den Krankenkassen in der relevanten Zeit des § 3 COVInsAG großteils unter erleichterten Bedingungen gem. § 76 Abs. 2 Ziff. 1 SGB IV gestundet, was die Strafbarkeit entfallen lässt.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Schuldnerin die rückständige Beitragsforderung am 04.08.2020 vollständig beglichen hat und auch die Beitragszahlung für 08/2020 geleistet hat.
Das Gericht hat die Antragstellerin durch Verfügung vom 20.07.2020 darauf hingewiesen, dass der Antrag unzulässig ist. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 05.08.2020 ihren Antrag für erledigt erklärt und beantragt, dem Schuldner gem. §§ 4 InsO, 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen.
Eine Erledigungserklärung ist hier jedoch – worauf mit Schreiben vom 11.08.2020 hingewiesen wurde – nicht zulässig, da der Antrag noch nicht an die Schuldnerin zugestellt wurde und damit nicht „rechtshängig“ ist. Dies setzt die zivilrechtliche Erledigungserklärung i.S.d. § 91a ZPO jedoch voraus.