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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 14 Abs.1, § 17 Abs. 2 Satz 2
a) Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von
mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der
Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht.
b) Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläu-
bigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn
mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allge-
meinen wieder aufgenommen worden sind.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juni 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Be-
schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
24. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt
vom 12. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der
Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Darmstadt zurückver-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
6.367,92 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die beteiligte Krankenkasse beantragte wegen rückständiger Sozialver-
sicherungsbeiträge für die Monate Februar 2004 bis einschließlich August 2004
sowie Zwangsvollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und Mahngebühren in
Höhe von insgesamt 7.440,90 € am 20. September 2004 die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Glaubhaftmachung
legte sie einen vollstreckbaren Auszug aus dem Heberegister vor, der die An-
sprüche nach Hauptforderung, Säumniszuschlägen sowie Kosten und Gebüh-
ren aufschlüsselt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 teilte sie dem Insolvenz-
gericht mit, der Schuldner habe eine Teilzahlung von 1.152,25 € erbracht. Der
Rückstand belaufe sich jetzt noch auf 6.367,92 €.
2
Das Amtsgericht hat den Insolvenzantrag mangels Glaubhaftmachung
eines Insolvenzgrundes als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete so-
fortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-
schwerde erstrebt die Krankenkasse die Aufhebung der Entscheidungen der
Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
II.
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Das statthafte (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung
und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Nach den bislang getroffenen
Feststellungen bestehen gegen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags gemäß
§ 14 Abs. 1 InsO keine Bedenken. Das Insolvenzgericht hätte somit zur Haupt-
prüfung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 40) übergehen müssen.
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1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Interesse der Krankenkasse an
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenso als glaubhaft angesehen wie die
geltend gemachte Forderung. Sie meinen jedoch, der Eröffnungsgrund der Zah-
lungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sei nicht wahrscheinlich, weil die Krankenkasse
weder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des mit Vollstreckungsmaßnahmen
beauftragten Gerichtsvollziehers noch das Protokoll einer eidesstattlichen Ver-
sicherung des Schuldners vorgelegt habe. Die Nichtabführung von Sozialversi-
cherungsbeiträgen über mehrere Monate hinweg sei lediglich ein Indiz im Rah-
men einer von dem Insolvenzgericht vorzunehmenden Gesamtschau über die
Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit. Auch in Ansehung der Strafdrohung
des § 266a StGB lasse sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts auf-
stellen, dass ein Schuldner aus liquiden Mitteln Sozialversicherungsbeiträge im
Zweifel vorrangig bediene. Die von der Krankenkasse vertretene Privilegierung
öffentlich-rechtlicher Gläubiger finde in § 14 InsO keine Stütze. Die Teilzahlung
des Schuldners belege im Gegenteil, dass die Nichtzahlung mehrerer Sozial-
versicherungsbeiträge allein die Zahlungsunfähigkeit nicht indiziere. Ursache
könne auch eine bloße Zahlungsstockung sein. Die von der Krankenkasse an-
geführte Senatsentscheidung vom 10. Juli 2003 (IX ZR 89/02, WM 2003, 1776)
sei im vorliegenden Zusammenhang unergiebig.
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2. Diese Begründung ist nicht tragfähig; sie überspannt die Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Ist der Schuldner, wovon
die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausgegangen sind, mit
fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von insgesamt mehr als sechs
Monaten im Rückstand, hat der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund
der Zahlungsunfähigkeit in der Regel im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft ge-
macht. Ob es sich bei dem Antragsteller um eine öffentlich-rechtlich organisierte
Krankenkasse oder um einen privaten Gläubiger handelt, ist hierbei unerheb-
lich.
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a) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im Insolvenzrecht (§§ 17, 129 ff
InsO, § 64 GmbHG) einheitlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005
- IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469, z.V.b. in BGHZ 163, 134). Nach den
hierzu vom Senat entwickelten Grundsätzen liegt keine Zahlungsstockung,
sondern Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor, wenn die innerhalb von
drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom
Hundert überschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst
vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein
Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl.
BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1469 ff). Die Zahlungsunfä-
higkeit kann, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verdeutlicht, nicht nur im Wege der
Ermittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit
Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003
- IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402). Nach der Rechtsprechung des Senats
stellt bei Anwendung dieser Methode die Nichtabführung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfä-
higkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden
Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGHZ 149, 178,
187; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; ebenso:
OLG Dresden ZInsO 2000, 560, 561; OLG Celle NZI 2000, 214, 216; zustim-
mend: Braun/Kind, InsO, 2. Aufl. § 14 Rn. 23; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl.
§ 14 Rn. 77; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Schmahl,
§ 14 Rn. 34; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 14 Rn. 52). Die strafbewehrte
Sanktion lässt das Vorliegen einer bloßen Zahlungsunwilligkeit als unwahr-
scheinlich erscheinen, insbesondere bei einer monatelangen Nichtabführung
von Sozialversicherungsbeiträgen. Fehlen gegenläufige Indizien, die etwa in
einem Bestreiten der nichterfüllten Forderungen des Sozialversicherungsträgers
liegen können, reicht dieses starke Indiz für sich genommen aus, um den Insol-
venzgrund der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen zu
lassen. Dies ist in dieser Phase des Eröffnungsverfahrens ausreichend.
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b) Im vorliegenden Fall betrug der Beitragsrückstand der teilweise straf-
bewehrten Forderungen sogar sieben Monate. Von substantiierten Einwendun-
gen des Schuldners ist nichts bekannt. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls wahr-
scheinlich, wenn nicht sogar zwingend (vgl. BGHZ 149, 178, 188), dass der
Schuldner zahlungsunfähig ist. Für eine vom Landgericht geforderte "Gesamt-
schau", zu der es sich ohne Beibringung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung
wie z.B. Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des Gerichtsvollziehers oder Offenba-
rungsversicherungen des Schuldners außer Stande gesehen hat, ist kein
Raum.
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Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang verwertete Teilzahlung
des Schuldners, die offenbar nach Antragstellung erfolgt ist, stellt kein gegen-
läufiges Indiz dar, das geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzgrun-
des zu entkräften. Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungs-
unfähigkeit wirkt grundsätzlich fort. Diese Wirkung kann nur dadurch wieder
beseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der
Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (vgl. BGHZ 149, 100,
109; 149, 178, 188). Davon kann im Streitfall keine Rede sein.
III.
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Eine eigene abschließende Entscheidung über den Eröffnungsantrag der
Krankenkasse ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuver-
weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon dieses
der Begründetheit des Insolvenzantrags hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ
160, 176, 185).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 12.10.2004 - 9 IN 965/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2005 - 23 T 262/04 -