Rechtsprechung / Amtsgericht Darmstadt

Amtsgericht Darmstadt Beschluss vom 02.06.2023 – 53 F 934/23 VKH1

ECLI:DE:AGDARMS:2023:0602.53F934.23VKH1.00

Anmerkung

Der erstinstanzliche Beschluss wurde nicht rechtskräftig, da er von OLG aufgehoben wurde.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 19. Juli 2023, 6 WF 86/23, Zurückweisung erstinstanzlicher Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten der Antragstellerin kann nicht bewilligt werden, da dieser Antrag mutwillig ist.

Bereits unter dem Az. 53 F 849/22 hat die Antragstellerin ein Scheidungsverfahren eingeleitet, wofür Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W bewilligt wurde.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2023 hat Rechtsanwalt W den dortigen Scheidungsantrag für die Antragstellerin zurückgenommen und abgerechnet. Unrichtig ist daher der Vortrag, der Scheidungsantrag im Verfahren 53 F 849/22 sei von der Antragstellerin ohne Rücksprache mit ihrer anwaltlichen Vertretung von dieser selbst zurückgenommen worden.

Nur wenige Wochen nach Rücknahme des Scheidungsantrags im Verfahren 53 F 849/22 (Schriftsatz vom 24.3.2023) beantragt die Antragstellerin nunmehr im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 17.5.2023 erneut Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. Hierfür hat der Steuerzahler nicht erneut aufzukommen. Es gab keinen Grund, den Scheidungsantrag im Verfahren 53 F 849/22 zurückzunehmen, um sodann in unmittelbarer zeitlichen Nähe hierzu einen neuen gebührenauslösenden Scheidungsantrag zu stellen. Insbesondere eine Versöhnung mit dem Antragsgegner, was einen rechtfertigenden Grund für die Rücknahme dargestellt hätte, stand nicht im Raum, Wenn die anwaltlich beratene Antragstellerin dennoch wie geschildert vorgeht, muss sie die Kosten ihres neuerlichen Scheidungsverfahrens selbst tragen und kann hierfür nicht die Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Das Verhalten der anwaltlich beratenden Antragstellerin ist mutwillig.