Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.07.2023 – 6 WF 86/23
ECLI:DE:OLGHE:2023:0719.6WF86.23.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht vollständig verweigert werden darf, sondern unter Ausschluss der bereits in dem Verfahren … entstandenen und aus der Staatskasse der Antragstellerin verauslagten Rechtsanwaltsgebühren sowie der bereits entstandenen allgemeinen Verfahrensgebühr des Gerichts zu bewilligen ist, soweit die Antragstellerin bedürftig ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit Schriftsatz vom 17.05.2023 Verfahrenskostenhilfe für ein erneutes Scheidungsverfahren.
Unter dem Aktenzeichen … hatte sie bereits am 25.05.2022 einen Scheidungsantrag bei dem Amtsgericht gestellt, den sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.03.2023 zurückgenommen hat. Für diese Verfahren war der Antragstellerin bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr jetziger Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden. Die Rücknahme wurde ohne Begründung erklärt. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. ein Aussöhnungsversuch haben nicht stattgefunden.
Mit dem angefochtenen Beschluss, der der Antragstellerin am 09.06.2023 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei mutwillig. Der Scheidungsantrag im Verfahren … sei mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.03.2023 zurückgenommen und abgerechnet worden. Für das nur wenige Wochen später eingeleitete Scheidungsverfahren habe der Steuerzahler nicht erneut aufzukommen, weil es keinen Grund gegeben habe, den Scheidungsantrag zurückzunehmen, um sodann in unmittelbarer zeitlichen Nähe hierzu einen neuen gebührenauslösenden Scheidungsantrag zu stellen. Eine Versöhnung als rechtfertigender Grund habe nicht im Raum gestanden.
Mit der am 22.06.2022 eingegangenen sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass allenfalls die Rücknahme des Antrags trotz fortbestehenden Scheidungswunschs mutwillig gewesen sein könnte. Die Rücknahme sei ohne anwaltliche Beratung nach schriftlicher Bitte der Antragstellerin erfolgt. Der Rücknahmeentschluss habe auf dem zögerlichen Fortgang des Scheidungsverfahrens und der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners im Versorgungsausgleichsverfahren beruht. Zwar sei am 13.09.2022 ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner verhängt worden, das Gericht habe aber erst nach 5 Monaten Stillstand bei der Gerichtsvollzieherin nach dem Sachstand angefragt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG und §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist in der Sache auch teilweise begründet und hat den aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO als mutwillig bewertet.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde (BVerfGE 81, 347; BVerfG NJW 2010, 988; BGH NJW 2005, 1497 m. w. N.). Lässt sich das angestrebte Ziel einfacher und kostengünstiger erreichen, so kann die Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht für die Wahl des kostspieligeren Wegs bewilligt werden (BeckOK ZPO/Reichling, 48. Edition, 01.03.2023, ZPO § 114 Rn. 43, 43.1). Mutwille liegt unter Berücksichtigung dieses Maßstabs auch dann vor, wenn eine Klage, für die bereits Prozesskostenhilfe bewilligt war, zurückgenommen wird und ohne nachvollziehbaren Grund erneut rechtshängig gemacht wird (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2019, 1001; OLG Köln NJW-RR 1988,1477; OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.1990 - 5 WF 284/90 -, BeckRS 2010, 26704).
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat durch ihr Prozessverhalten ohne hinreichenden Grund vermeidbare Kosten verursacht. Ein vermögender Beteiligter hätte bei der gegebenen Sachlage davon abgesehen, in der Art zu prozessieren, wie es die Antragstellerin getan hat. Durch das zweite Scheidungsverfahren fällt erneut die Verfahrensgebühr des Gerichts und die Verfahrensgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten an, die bereits im vorangegangenen Scheidungsverfahren von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt waren. Für die Rücknahme des Scheidungsantrags ist kein hinreichender Grund ersichtlich. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, das Scheidungsbegehren zu keinem Zeitpunkt aufgegeben zu haben. Ihre Erklärung, sie habe den Scheidungsantrag zurückgenommen, weil der Antragsgegner beim Versorgungsausgleich nicht mitgewirkt und das Gericht das Scheidungsverfahren zögerlich betrieben habe, rechtfertigt die Rücknahme des Scheidungsantrags und die erneute Einleitung eines Scheidungsverfahrens nach nicht einmal zwei Monaten nicht. Denn das Problem der fehlenden Mitwirkung des Ehemanns beim Versorgungsausgleich ist durch die Rücknahme des Scheidungsantrags nicht behoben und wird sich auch in dem neuen Scheidungsverfahren stellen. Zudem trifft es nicht zu, dass das Amtsgericht das Scheidungsverfahren zögerlich betrieben hat. Das Amtsgericht hat im Versorgungsausgleichsverfahren am 19.08.2022 eine Mitwirkungsanordnung erlassen und am 13.09.2022 zur Erzwingung der gerichtlichen Anordnung gegen den Ehemann ein Zwangsgeld verhängt. Die Auskunft für die Antragstellerin ist am 08.11.2022 bei dem Amtsgericht eingegangen. Am 15.11.2022 wurde die Vollstreckung des Zwangsgelds gegen den Antragsgegner eingeleitet und am 17.11.2022 der Vollstreckungsauftrag erteilt. In der Folgezeit wurden regelmäßig Kontoauszüge angefordert und bei der Gerichtsvollzieherin Sachstandsanfragen gestellt.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Beurteilung ihrer Verfahrensführung als mutwillig auch nicht entgegen, dass die nicht nachvollziehbare Rücknahme des Scheidungsantrags das frühere Verfahren betrifft. Es hat eine Gesamtbetrachtung ihrer Verfahrensführung zu erfolgen, weil die Antragstellerin mit beiden Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel - den Ausspruch der Scheidung - verfolgt (vgl. OLG Hamburg, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.). Nach der angezeigten Gesamtbetrachtung verdient die Art und Weise der Verfolgung ihres Scheidungsbegehrens keine erneute umfassende staatliche Finanzhilfe, weil ihr ein kostensparendes Vorgehen zumutbar und zur Erreichung ihres Ziels auch möglich war.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe den Scheidungsantrag ohne anwaltliche Beratung zurückgenommen. Sie war im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten und hätte ohne weitere Kosten mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten jederzeit Rücksprache halten können, anstatt ihn schriftlich zu beauftragen, die Rücknahme zu erklären. Ein vermögender Beteiligter hätte nochmals um Rat gefragt und den Scheidungsantrag bei fortbestehendem Scheidungsbegehren nicht zurückgenommen, um weitere Kosten durch ein neues Verfahren zu vermeiden.
Die Mutwilligkeit führt - anders als das Amtsgericht meint - aber nicht zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das neue Scheidungsverfahren, sondern zu einer eingeschränkten Verfahrenskostenhilfebewilligung unter Ausschluss der im früheren Verfahren bereits entstandenen Gebühren, nämlich der allgemeinen Verfahrensgebühr des Gerichts (OLG Köln a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.) und der anwaltlichen Verfahrensgebühr (vgl. OLG Hamburg a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.). Das Scheidungsbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das grundsätzlich erforderliche Trennungsjahr gemäß §§ 1565, 1566 BGB verstrichen ist.
Die Sache war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Denn das Familiengericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - die Bedürftigkeit der Antragstellerin noch nicht geprüft und es liegt keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin vor.
Der (deklaratorische) Ausspruch über die Gerichtskosten folgt aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 FamGKG i. V. m. Nr. 1912 KV zum FamGKG. Der Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.