Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 05.09.2005 – 253 IN 171/03
ECLI:DE:AGDO:2005:0905.253IN171.03.00
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt I, T, ####1 H wie folgt festgesetzt:
Vergütung 9.909,60 EUR
Auslagen 1.486,43 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 1.823,36 EUR
Endbetrag 13.219,39 EUR
G r ü n d e
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 75.249,45 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 18.017,46 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 4.504,36 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
- insbesondere wegen der überdurchschnittlichen Dauer der Fortführung der Praxis sowie der durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners verursachten überdurchschnittlichen Schwierigkeiten -
ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55.00 % und damit auf den Betrag von 9.909,60 EUR gerechtfertigt.
Weitere Ausführungen sind im Hinblick auf die Details im Antrag sowie auf den bisherigen Akteninhalt überflüssig.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.07.2005 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.