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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 214/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 13 Abs. 1, § 14
a) Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig
bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren
Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvor-
aussetzungen entbunden.
b) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrages auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung be-
streitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen im Übrigen verweigert.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juni 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2005 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 46.716,62 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Schuldner betreibt eine Arztpraxis in Dortmund. Er hat seit dem Jah-
re 1999 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Nach Berechnungen des
Finanzamts Dortmund-Ost, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Pra-
xisräume des Schuldners belegen sind, bestanden im November 2003 Rück-
stände an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von 72.211,87 €
zuzüglich Säumniszuschläge. Wegen dieser Rückstände hat das beteiligte Land
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners be-
antragt. Zur Glaubhaftmachung hat die Finanzverwaltung Kontoauszüge, in
dem die Rückstände nach Steuerart und Vorgang, Datum und offenem Betrag
aufgeführt sind, sowie eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines von ihr mit der
Beitreibung beauftragten Vollziehungsbeamten vorgelegt. Darin ist weiter fest-
gehalten, dass der Schuldner keine Angaben über seine Vermögensverhältnis-
se mache.
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Der Schuldner ist dem Antrag entgegen getreten. Die Forderungen der
Finanzverwaltung beruhten auf unzutreffenden Feststellungen der Steuerfahn-
dung. Unter Berücksichtigung der an das vormals für ihn zuständigen Finanz-
amt Hagen gezahlten Steuern verblieben nahezu keine Verbindlichkeiten mehr.
Das Insolvenzgericht hat nach der vorausgegangenen Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen am 26. April 2005 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Schuldners eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 zum In-
solvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des
Schuldners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in
Verbindung mit § 7 InsO) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts
liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 34 Abs. 2 InsO).
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Landgericht von den in der Se-
natsentscheidung vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466) entwi-
ckelten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutref-
fend rügt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht
1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf An-
trag eröffnet. Der Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO nur zuläs-
sig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Hat das Insolvenzgericht - wie im Streitfall - den Antrag ausdrücklich zugelas-
sen, ist diese Bewertung keine eigenständige Zwischenentscheidung und des-
halb - unabhängig von § 6 Abs. 1 InsO - nicht gesondert mit Rechtsmitteln an-
fechtbar (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 99; HK-InsO/Kirchhof,
4. Aufl. § 6 Rn. 6). An der Einordnung des Eröffnungsverfahrens als Parteien-
streit (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Vorbem. vor §§ 2-10 Rn. 17) ändert der
Übergang des Insolvenzgerichts zur Hauptprüfung nichts. Die Prüfung des In-
solvenzgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Be-
schwerde hat sich deshalb auch im weiteren Verlauf des Verfahrens im Be-
darfsfall auf die Frage zu erstrecken, ob Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen
(vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 44). Ist dies der Fall, ist der Eröffnungsan-
trag als unzulässig abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzun-
gen der Insolvenzeröffnung, insbesondere die Überzeugung vom Vorliegen ei-
nes Eröffnungsgrundes, ankommt (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14
Rn. 127, 129). Der Schuldner ist nach Bewertung des Eröffnungsantrags als
zulässig im Übrigen nicht daran gehindert, das zulässigkeitsbegründende Vor-
bringen des Gläubigers durch geeigneten Vortrag nachträglich in Frage zu stel-
len.
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2. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Insol-
venzantrags des Finanzamts nur unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen
Interesses geprüft. Es hat gemeint, der Gläubiger verfolge mit dem Verfahren
keine insolvenzfremden Zwecke, weil er erhebliche Forderungen geltend ma-
che, die durch Steuerbescheide festgesetzt worden seien, und er den Insol-
venzantrag erst gestellt habe, nachdem die Einzelzwangsvollstreckung erfolglos
geblieben sei. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als
rechtsfehlerhaft an.
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a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004
(IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) zum Eröffnungsantrag eines Sozialversiche-
rungsträgers ausgeführt, eine schlüssige Darlegung auch der Forderungen der
Einzugsstelle verlange regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Ar-
beitnehmer. Zur Glaubhaftmachung müsse die Einzugsstelle Leistungsbeschei-
de oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Stelle ein Sozialversiche-
rungsträger bei Ausübung der Einzugstätigkeit seine Forderungen an den Ar-
beitgeber nach Monaten und Arbeitnehmern gesondert in einem Konto zusam-
men und lege er die genannten Belege vor, so ergebe dies im Hinblick auf die
Richtigkeit der dort ermittelten Gesamtbeträge einen deutlich höheren Grad an
Wahrscheinlichkeit als eine schlichte, im Eröffnungsverfahren aufgestellte
schriftsätzliche Behauptung bestimmter offener Forderungen. Demgegenüber
reiche die bloße Vorlage eines Kontoauszuges nicht aus, um die ausgewiese-
nen Forderungen im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft zu machen. Im Ge-
genteil könne es erforderlich sein, dass der antragstellende Sozialversiche-
rungsträger zur Glaubhaftmachung weitere Beweismittel vorlege, wenn erhebli-
che Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Forderungszusammenstellung
sprächen. In einer weiteren, erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
ergangenen Entscheidung zur Glaubhaftmachung von Forderungen öffentlich-
rechtlicher Hoheitsträger (Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006,
141, 142) hat der Senat klargestellt, die genannte Rechtsprechung erfasse
auch den Fall, dass die Finanzverwaltung wegen rückständiger Steuerforderun-
gen Insolvenzantrag stelle.
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Übertragen auf den Fall eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung
ist danach als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der
Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des
Schuldners zu verlangen. Ein Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzam-
tes ist demgegenüber - ebenso wie der eines Sozialversicherungsträgers - eine
interne Verwaltungshilfe und als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich
nicht ausreichend.
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b) Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Es hat sich
- wie schon das Insolvenzgericht - mit der Vorlage der den Schuldner betreffen-
den Kontoauszüge des Finanzamts Dortmund-Ost vom 6. November 2003 und
25. Juni 2004 begnügt. Diese sind für sich genommen kein geeignetes Mittel
zur Glaubhaftmachung der Forderungen des antragstellenden Gläubigers. Der
angefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben. Er ist auf-
zuheben.
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3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Landgericht Gelegenheit,
die Zulässigkeit und die Begründetheit des Insolvenzantrags auf der Grundlage
eines gegebenenfalls ergänzten Vorbringens der Beteiligten neu zu prüfen.
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a) Hierbei sind jedenfalls diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die
- wie die im Schriftsatz des Finanzamts Dortmund-Ost vom 25. Juni 2004 er-
wähnten Steuererklärungen und Bescheide - vor der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens abgegeben bzw. erlassen worden sind.
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b) Sollte das Landgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelan-
gen, dass der Insolvenzantrag den Anforderungen des § 14 Abs. 1 InsO ge-
nügt, wird es im Rahmen der Begründetheitsprüfung zur berücksichtigen haben,
dass Zahlungsunwilligkeit keinen Insolvenzgrund darstellt. Nach den bisher
durchgeführten Ermittlungen unterscheidet sich das Zahlungsverhalten des
Schuldners gegenüber den Finanzbehörden grundlegend von demjenigen ge-
genüber den anderen Gläubigern. Dies kommt beispielsweise in den Berichten
des weiteren Beteiligten zu 2 vom 15. Juli 2004 und vom 3. Mai 2005 sowie den
Schreiben des Schuldners vom 23. März 2004 und vom 10. August 2004 zum
Ausdruck. Soll der Eröffnungsgrund - wie hier - maßgeblich aus Forderungen
des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und sind dessen Forderun-
gen bestritten, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (vgl. BGH,
Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 14. Dezember
2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.w.N.). Sollten sich ernsthafte Zweifel an
dem Bestand der Forderungen ergeben, was erst nach Vorlage der entspre-
chenden Bescheide und dem noch aufzuklärenden jeweiligen finanzgerichtli-
chen Verfahrensstand beurteilt werden kann, wird weiter zu beachten sein,
dass das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht dazu geeignet und bestimmt ist,
den Bestand rechtlicher zweifelhafter Forderungen zu klären (vgl. BGH, Beschl.
v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, aaO; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03,
NZI 1005, 108; OLG Köln ZIP 1989, 789, 790 f). Die tatrichterliche Würdigung
des Landgerichts, wonach die Gläubigerin ihre Forderung nachvollziehbar dar-
gelegt habe und der Insolvenzverwalter nach Überprüfung und nach Gesprä-
chen mit Mitarbeitern des Finanzamts Dortmund-Ost zu dem Ergebnis gelangt
sei, die Steuerforderungen seien berechtigt und vollstreckbar, weil die Finanz-
verwaltung Schätzungen habe vornehmen dürfen, verkennt diesen Grundsatz.
Bei näherer Betrachtung gründet sich die Überzeugung des Landgerichts von
dem Bestehen der Gläubigerforderung in der geltend gemachten Höhe allein
auf die Überzeugung des Insolvenzverwalters von der Berechtigung der Forde-
rung, der diese wiederum aus telefonischen Angaben von Mitarbeitern der Fi-
nanzverwaltung gewonnen hat. Trotz der von dem Schuldner an den Tag geleg-
ten Verweigerungshaltung, die das Landgericht allerdings rechtsfehlerfrei fest-
gestellt hat, ist dies keine hinreichende Grundlage, um für die Eröffnung des
Verfahrens von dem Bestand der geltend gemachten Forderung in der ange-
nommenen Höhe ausgehen zu können.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 26.04.2005 - 253 IN 171/03 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 T 278/05 -