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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 214/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 214/05

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 13 Abs. 1, § 14

a) Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig

bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren

Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvor-

aussetzungen entbunden.

b) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrages auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung be-

streitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-

sen im Übrigen verweigert.

BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05 - LG Dortmund

AG Dortmund

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2005 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 46.716,62 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Schuldner betreibt eine Arztpraxis in Dortmund. Er hat seit dem Jah-

re 1999 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Nach Berechnungen des

Finanzamts Dortmund-Ost, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Pra-

xisräume des Schuldners belegen sind, bestanden im November 2003 Rück-

stände an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von 72.211,87 €

zuzüglich Säumniszuschläge. Wegen dieser Rückstände hat das beteiligte Land

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners be-

antragt. Zur Glaubhaftmachung hat die Finanzverwaltung Kontoauszüge, in

dem die Rückstände nach Steuerart und Vorgang, Datum und offenem Betrag

aufgeführt sind, sowie eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines von ihr mit der

Beitreibung beauftragten Vollziehungsbeamten vorgelegt. Darin ist weiter fest-

gehalten, dass der Schuldner keine Angaben über seine Vermögensverhältnis-

se mache.

2

3

Der Schuldner ist dem Antrag entgegen getreten. Die Forderungen der

Finanzverwaltung beruhten auf unzutreffenden Feststellungen der Steuerfahn-

dung. Unter Berücksichtigung der an das vormals für ihn zuständigen Finanz-

amt Hagen gezahlten Steuern verblieben nahezu keine Verbindlichkeiten mehr.

Das Insolvenzgericht hat nach der vorausgegangenen Anordnung von

Sicherungsmaßnahmen am 26. April 2005 das Insolvenzverfahren über das

Vermögen des Schuldners eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 zum In-

solvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des

Schuldners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in

Verbindung mit § 7 InsO) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts

liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 34 Abs. 2 InsO).

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer

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einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Landgericht von den in der Se-

natsentscheidung vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466) entwi-

ckelten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutref-

fend rügt.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der

angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht

(§ 577 Abs. 4 ZPO).

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf An-

trag eröffnet. Der Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO nur zuläs-

sig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Hat das Insolvenzgericht - wie im Streitfall - den Antrag ausdrücklich zugelas-

sen, ist diese Bewertung keine eigenständige Zwischenentscheidung und des-

halb - unabhängig von § 6 Abs. 1 InsO - nicht gesondert mit Rechtsmitteln an-

fechtbar (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 99; HK-InsO/Kirchhof,

4. Aufl. § 6 Rn. 6). An der Einordnung des Eröffnungsverfahrens als Parteien-

streit (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Vorbem. vor §§ 2-10 Rn. 17) ändert der

Übergang des Insolvenzgerichts zur Hauptprüfung nichts. Die Prüfung des In-

solvenzgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Be-

schwerde hat sich deshalb auch im weiteren Verlauf des Verfahrens im Be-

darfsfall auf die Frage zu erstrecken, ob Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen

(vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 44). Ist dies der Fall, ist der Eröffnungsan-

trag als unzulässig abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzun-

gen der Insolvenzeröffnung, insbesondere die Überzeugung vom Vorliegen ei-

nes Eröffnungsgrundes, ankommt (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14

Rn. 127, 129). Der Schuldner ist nach Bewertung des Eröffnungsantrags als

zulässig im Übrigen nicht daran gehindert, das zulässigkeitsbegründende Vor-

bringen des Gläubigers durch geeigneten Vortrag nachträglich in Frage zu stel-

len.

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2. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Insol-

venzantrags des Finanzamts nur unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen

Interesses geprüft. Es hat gemeint, der Gläubiger verfolge mit dem Verfahren

keine insolvenzfremden Zwecke, weil er erhebliche Forderungen geltend ma-

che, die durch Steuerbescheide festgesetzt worden seien, und er den Insol-

venzantrag erst gestellt habe, nachdem die Einzelzwangsvollstreckung erfolglos

geblieben sei. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als

rechtsfehlerhaft an.

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a) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004

(IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) zum Eröffnungsantrag eines Sozialversiche-

rungsträgers ausgeführt, eine schlüssige Darlegung auch der Forderungen der

Einzugsstelle verlange regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Ar-

beitnehmer. Zur Glaubhaftmachung müsse die Einzugsstelle Leistungsbeschei-

de oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Stelle ein Sozialversiche-

rungsträger bei Ausübung der Einzugstätigkeit seine Forderungen an den Ar-

beitgeber nach Monaten und Arbeitnehmern gesondert in einem Konto zusam-

men und lege er die genannten Belege vor, so ergebe dies im Hinblick auf die

Richtigkeit der dort ermittelten Gesamtbeträge einen deutlich höheren Grad an

Wahrscheinlichkeit als eine schlichte, im Eröffnungsverfahren aufgestellte

schriftsätzliche Behauptung bestimmter offener Forderungen. Demgegenüber

reiche die bloße Vorlage eines Kontoauszuges nicht aus, um die ausgewiese-

nen Forderungen im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft zu machen. Im Ge-

genteil könne es erforderlich sein, dass der antragstellende Sozialversiche-

rungsträger zur Glaubhaftmachung weitere Beweismittel vorlege, wenn erhebli-

che Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Forderungszusammenstellung

sprächen. In einer weiteren, erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses

ergangenen Entscheidung zur Glaubhaftmachung von Forderungen öffentlich-

rechtlicher Hoheitsträger (Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006,

141, 142) hat der Senat klargestellt, die genannte Rechtsprechung erfasse

auch den Fall, dass die Finanzverwaltung wegen rückständiger Steuerforderun-

gen Insolvenzantrag stelle.

9

Übertragen auf den Fall eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung

ist danach als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der

Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des

Schuldners zu verlangen. Ein Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzam-

tes ist demgegenüber - ebenso wie der eines Sozialversicherungsträgers - eine

interne Verwaltungshilfe und als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich

nicht ausreichend.

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b) Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Es hat sich

- wie schon das Insolvenzgericht - mit der Vorlage der den Schuldner betreffen-

den Kontoauszüge des Finanzamts Dortmund-Ost vom 6. November 2003 und

25. Juni 2004 begnügt. Diese sind für sich genommen kein geeignetes Mittel

zur Glaubhaftmachung der Forderungen des antragstellenden Gläubigers. Der

angefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben. Er ist auf-

zuheben.

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3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Landgericht Gelegenheit,

die Zulässigkeit und die Begründetheit des Insolvenzantrags auf der Grundlage

eines gegebenenfalls ergänzten Vorbringens der Beteiligten neu zu prüfen.

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a) Hierbei sind jedenfalls diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die

- wie die im Schriftsatz des Finanzamts Dortmund-Ost vom 25. Juni 2004 er-

wähnten Steuererklärungen und Bescheide - vor der Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens abgegeben bzw. erlassen worden sind.

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b) Sollte das Landgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelan-

gen, dass der Insolvenzantrag den Anforderungen des § 14 Abs. 1 InsO ge-

nügt, wird es im Rahmen der Begründetheitsprüfung zur berücksichtigen haben,

dass Zahlungsunwilligkeit keinen Insolvenzgrund darstellt. Nach den bisher

durchgeführten Ermittlungen unterscheidet sich das Zahlungsverhalten des

Schuldners gegenüber den Finanzbehörden grundlegend von demjenigen ge-

genüber den anderen Gläubigern. Dies kommt beispielsweise in den Berichten

des weiteren Beteiligten zu 2 vom 15. Juli 2004 und vom 3. Mai 2005 sowie den

Schreiben des Schuldners vom 23. März 2004 und vom 10. August 2004 zum

Ausdruck. Soll der Eröffnungsgrund - wie hier - maßgeblich aus Forderungen

des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und sind dessen Forderun-

gen bestritten, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (vgl. BGH,

Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 14. Dezember

2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.w.N.). Sollten sich ernsthafte Zweifel an

dem Bestand der Forderungen ergeben, was erst nach Vorlage der entspre-

chenden Bescheide und dem noch aufzuklärenden jeweiligen finanzgerichtli-

chen Verfahrensstand beurteilt werden kann, wird weiter zu beachten sein,

dass das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht dazu geeignet und bestimmt ist,

den Bestand rechtlicher zweifelhafter Forderungen zu klären (vgl. BGH, Beschl.

v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, aaO; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03,

NZI 1005, 108; OLG Köln ZIP 1989, 789, 790 f). Die tatrichterliche Würdigung

des Landgerichts, wonach die Gläubigerin ihre Forderung nachvollziehbar dar-

gelegt habe und der Insolvenzverwalter nach Überprüfung und nach Gesprä-

chen mit Mitarbeitern des Finanzamts Dortmund-Ost zu dem Ergebnis gelangt

sei, die Steuerforderungen seien berechtigt und vollstreckbar, weil die Finanz-

verwaltung Schätzungen habe vornehmen dürfen, verkennt diesen Grundsatz.

Bei näherer Betrachtung gründet sich die Überzeugung des Landgerichts von

dem Bestehen der Gläubigerforderung in der geltend gemachten Höhe allein

auf die Überzeugung des Insolvenzverwalters von der Berechtigung der Forde-

rung, der diese wiederum aus telefonischen Angaben von Mitarbeitern der Fi-

nanzverwaltung gewonnen hat. Trotz der von dem Schuldner an den Tag geleg-

ten Verweigerungshaltung, die das Landgericht allerdings rechtsfehlerfrei fest-

gestellt hat, ist dies keine hinreichende Grundlage, um für die Eröffnung des

Verfahrens von dem Bestand der geltend gemachten Forderung in der ange-

nommenen Höhe ausgehen zu können.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Dortmund, Entscheidung vom 26.04.2005 - 253 IN 171/03 -

LG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 T 278/05 -