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Amtsgericht Duisburg Urteil vom 13.02.2004 – 91 F 27/03
ECLI:DE:AGDU1:2004:0213.91F27.03.00
Tenor
I.
Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet.
Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Verkündet am 13. Februar 2004
Richter am Amtsgericht
AMTSGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Familiensache
…
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: …
g e g e n
…
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: …
w e g e n Ehescheidung
Verfahrensbeteiligte:
…
hat das Amtsgericht -Familiengericht- Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2004
durch den Richter am Amtsgericht …
für R e c h t erkannt:
I.
Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet.
Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien haben wie angegeben geheiratet.
Sie sind Deutsche. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Seit dem Februar 2003 leben die Parteien getrennt.
Der Antragsteller beantragt,
die Ehe zu scheiden.
Die Antragsgegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie erklärt jedoch, auch geschieden werden zu wollen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat die Parteien mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2004 ersichtlichen Ergebnis angehört.
Bezug genommen wird ferner auf die Rentenauskünfte … vom 15.10.2003 und vom 6.10.2003.
Entscheidungsgründe
I.
Der Scheidungsausspruch beruht auf § 1565 Abs. I BGB. Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Ihre Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Nach ihrer übereinstimmenden Bekundung leben sie seit dem Februar 2003 getrennt, wohl noch länger.
Sie sind nicht mehr bereit, die Ehe fortzusetzen. Dies und die bereits über ein Jahr währende Trennung lassen eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Parteien nicht erwarten.
II.
Berechnung des Versorgungsausgleichs :
===============================
Anfang der Ehezeit: . . . . . 01. 09. 1986
Ende der Ehezeit: . . . . . . 31. 07. 2003
…
============
Bei … . . . . . . . . 579,65 EUR
…
Jahresrente . . . . . . . . . . 9.697,32 EUR
Betriebszugehörigkeit
Anfang . . . . . . . . 17. 12. 1986
Ende . . . . . . . . . 31. 10. 2021
Gesamtzeit (Tage): . . . . . . . . 12.738
in Ehezeit (Tage): . . . . . . . . . 6.071
Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . . 47,6605
als Betrag: 9697,32 * 47,6605% = . . . 4.621,79 EUR
geboren . . . . . . . . 02. 10. 1956
Altersgrenze . . . . . . . . . . 65
BarwertVO Tabelle: . . . . . . . . . . 1
Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 46
Barwertfaktor: . . . . . . . . . . . 4
Barwert: . . . . . . . . . . . 18.487,16 EUR
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . . 0,0001754432
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . . 3,2434
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . . 26,13 EUR
EUR dynamisch: 3,2434 * 26,13 = . . . . . 84,75 EUR
Es handelt sich um einen inländischen Versorgungsträger.
Übersicht:
splittingfähig . . . . . . . . . . 579,65 EUR
schuldr. Inland . . . . . . . . . . . 84,75 EUR
insgesamt: . . . . . . . . . . . 664,40 EUR
…
============
Bei … . . . . . . . . . . . 82,68 EUR
insgesamt: . . . . . . . . . . . . 82,68 EUR
664,4 - 82,68 = . . . . . . . . . . 581,72 EUR
… pflichtig: . . . . . . . 290,86 EUR
§ 1587b I BGB:
(579,65 - 82,68) / 2 = . . . . . . . 248,49 EUR
Höchstausgleich nach § 1587b/V BGB 801,38 EUR
Der Höchstwert ist nicht überschritten.
§ 2 VAHRG . . . . . . . . . . . . . 42,37 EUR
2 % der Bezugsgröße SGB4 § 18 . . . 47,60 EUR
§ 3b I 1 VAHRG möglich: . . . . . . . 42,37 EUR
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
Streitwert:
3.490,32 EUR für den Versorgungsausgleich
8.058,00 EUR für die Ehescheidung
Richter am Amtsgericht