Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg
Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 15.11.2023 – 63 IN 65/23
ECLI:DE:AGDU1:2023:1115.63IN65.23.00
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
AMTSGERICHT DUISBURG
BESCHLUSS
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des …
wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Stundung liegen weiterhin nicht vor.
Ausweislich der nunmehr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen die Ehefrau (§ 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, § 4a, § 4c Nr. 1 InsO)
Duisburg, 15.11.2023
Amtsgericht
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Richter am Amtsgericht