Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 15.11.2023 – 63 IN 65/23

ECLI:DE:AGDU1:2023:1115.63IN65.23.00

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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AMTSGERICHT DUISBURG

BESCHLUSS

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

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des …

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wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.

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Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Voraussetzungen für eine Stundung liegen weiterhin nicht vor.

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Ausweislich der nunmehr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Erklärung zu den  wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau besteht ein Anspruch auf Zahlung eines  Verfahrenskostenvorschusses gegen die Ehefrau (§ 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB,  § 4a, § 4c Nr. 1 InsO)

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Duisburg, 15.11.2023

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Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht