Rechtsprechung / Amtsgericht Eisenach
Amtsgericht Eisenach Urteil vom 11.11.2010 – 54 C 595/10
ECLI:DE:AGEA:2010:1111.54C595.10.0A
Orientierungssatz
Die verbotene Eigenmacht fordert die widerrechtliche Beeinträchtigung eines unmittelbaren Besitzes an beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Daher sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 861, 858 BGB auf Gewährung des uneingeschränkten Zutritts zu einer an einen Dritten vermieteten Wohnung nicht gegeben, da der Mieter mit der tatsächlichen Benutzung zum unmittelbaren Besitzer wird. Allein daraus, dass Gegenstände in der Wohnung gelagert sind, oder die vermieteten Räume betreten werden können, ergibt sich kein unmittelbarer Besitz.(Rn.3) (Rn.4) (Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichtes Eisenach vom 28.07.2010, Az: 54 C 595/10 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.07.2010 wird abgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
(entbehrlich gemäß § 313 a ZPO).
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzung einer verbotenen Eigenmacht, § 858 BGB, liegen nicht vor. Danach müsste der Verfügungskläger unmittelbarer Besitzer sein. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ergibt sich der unmittelbare Besitz des Verfügungsklägers nicht allein daraus, dass er eventuell Gaststätteninventar in der gegenständlichen Wohnung gelagert hätte, oder er den vermieteten oder verpachteten Raum betreten kann. Vielmehr zeichnet die tatsächliche Sachherrschaft einer Person den Besitz aus, § 854 BGB. Der Mieter wird mit der tatsächlichen Benutzung der Wohnung zum unmittelbaren Besitzer.
Mittelbarer Besitzer ist derjenige, dem von dem Pächter oder Mieter oder Verwahrer oder in ähnlichem Verhältnis den Besitz vermittelt bekommt bzw. neben dem unmittelbaren Besitzer mittelbarer Besitzer ist, § 868 BGB.
Wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2010, die auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten erfolgte, herausstellte, vermietet die Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Ferienwohnung an den selben Mieter, mit dem der Verfügungskläger ebenfalls einen Mietvertrag vereinbart hatte. Durch die Verfügungsbeklagte hat der Mieter Zugang zu der Wohnung. Die Verfügungsbeklagte bestreitet nicht, dass sie die Schlösser seit März 2010 ausgetauscht hatte. Sie ist diejenige, die die Miete seit diesem Zeitpunkt von dem Mieter vereinnahmt.
Der Verfügungskläger hat wegen der Vermietung der Ferienwohnung entweder durch ihn selbst oder die Verfügungsbeklagte kein uneingeschränktes Betretensrecht, auch nicht aus dem zwischen den Parteien behaupteten Pachtvertrag.
Der Verfügungskläger hat auch keinen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung, weil er ihm gehörende Gegenstände aus der streitgegenständlichen Ferienwohnung herausholen möchte. Hierzu hätte er möglicherweise einen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände stellen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.
Unabhängig davon bestehen bereits Zweifel über das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da dem Verfügungskläger bereits am 12.07.2010 aufgefallen war, dass die Schlösser ausgetauscht waren, er jedoch erst mit Eingang des Schriftsatzes bei Gericht am 26.07.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.
Hieran ändert sich auch nichts deshalb, weil der anwaltliche Vertreter des Verfügungsklägers im Urlaub war. Bei besonderer Eilbedürftigkeit hätte der Verfügungskläger einen Vertreter aus dem selben Büro oder einen anderen Anwalt beauftragen können.
Im übrigen kann auch der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26.07.2010 nicht nachvollzogen werden, wonach der Verfügungskläger die gegenständliche Wohnung für neue Gäste vorbereiten wollte. Der Verfügungskläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung den Vortrag der Verfügungsbeklagten, sie habe die Wohnung seit März 2010 selbst an den Gast vermietet, nicht bestritten. Der Verfügungskläger konnte somit davon ausgehen, dass die Wohnung von dem Mieter, der die Wohnung bisher inne hatte, angemietet war. Entweder aus dem eigenen Mietvertrag mit dem Verfügungskläger heraus, oder mit dem Mietvertrag, den der Gast mit der Verfügungsbeklagten geschlossen hatte.
Da bereits aus den o.g. Gründen ein Anspruch des Verfügungsklägers abzuweisen ist, erübrigen sich die Auseinandersetzungen mit der Frage, ob zwischen den Parteien nach wie vor zur streitgegenständlichen Wohnung ein Pachtvertrag existiert oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.