Rechtsprechung / Amtsgericht Eschweiler
Amtsgericht Eschweiler Beschluss vom 11.12.2023 – 61 M 947/23
Amtsgericht · ECLI:DE:AGAC2:2023:1211.61M947.23.00
Gründe
Die Voraussetzungen des § 284 Abs. 8 AO i.V.m. §§ 802g, 802c ZPO liegen bisher nicht vor, da die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsanordnungen als Teil der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 VwVG nicht vorgelegt hat.
Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 26.10.2023 hat die Vollstreckungsgläubigerin mit Schreiben vom 13.11.2023 mitgeteilt, die Vollstreckungsanordnungen seien innerhalb des Verfahrens DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) im Wege der beleglosen Datenfernübertragung erteilt, und hat Belege zu den einzelnen Geschäftszeichen (sog. Einzelberichte) zur Akte gereicht, welchen alle relevanten Daten der jeweils zugrunde liegenden Anordnung zu entnehmen seien. Mit weiterer gerichtlichen Verfügung vom 20.11.2023 wurde darauf hingewiesen, dass die nunmehr vorgelegten Belege zu den einzelnen Geschäftszeichen weiterhin nicht ausreichen dürften, um das Vorliegen einer Anordnung der Vollstreckung nach § 3 Abs. 1, 4 VwVG zu überprüfen. Mit Schreiben vom 01.12.2023 hat die Vollstreckungsgläubigerin erwidert, einen Nachweis über die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung mit Übermittlung der einzelnen Belege zu den jeweiligen Forderungen über das elektronische Behördenpostfach erbracht zu haben. In Ermangelung einer entsprechenden Formvorschrift sei es insbesondere nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörde den Sachbearbeiter der jeweiligen materiell-rechtlichen Gläubigerin sowie dessen Abteilung zu benennen habe.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stand es dem Vollstreckungsgericht vorliegend zur Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung frei, die Vorlage der Vollstreckungsanordnungen der Kaufmännischen Krankenkasse Hannover als formal rechtliche Gläubigerin der hier anhängigen Forderungen einzufordern, welche die Vollstreckungsgläubigerin behauptet hat.
Voraussetzung für die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO i.V.m. § 802c, 802g ZPO ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das mit dem Haftantrag befasste Vollstreckungsgericht vollumfänglich zu prüfen, ob die allgemeinen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die besonderen Haftvoraussetzungen für die Anordnung der Freiheitsentziehung gegeben sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21 -, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 16). Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG der Richter zu entscheiden. Aus dem Sinn und Zweck des Richtervorbehalts folgt, dass die Einschaltung und die Entscheidung des Richters nicht nur eine Formsache sein, sondern gewährleisten soll, dass der unabhängige und neutrale Richter selbst umfassend prüft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung gegeben sind (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 16). Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich von § 284 Abs. 8 AO mit § 322 Abs. 3 AO bestätigt. Während § 322 Abs. 3 AO ausdrücklich bestimmt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts unterliegt, ist die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts im Verfahren der Anordnung von Erzwingungshaft nicht durch § 284 Abs. 8 AO eingeschränkt (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 17). Welche Beweismittel das Gericht in diesem Zusammenhang für seine Überzeugungsbildung heranzieht, ist von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben. Insbesondere muss es sich mit dem substantiierten Vortrag der Vollstreckungsbehörde nicht begnügen (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 21). So kann es beispielsweise die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels (BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21 -, Rn. 12, juris) oder die Vorlage des Vollstreckungsprotokolls und der Zustellungsurkunde der Terminsladung verlangen (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 21).
Voraussetzung der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist die Anordnung der Vollstreckung. Durch diese wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner gemäß § 3 Abs. 1 VwVG eingeleitet. Gemäß § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Gemäß § 3 Abs. 3 VwVG soll der Schuldner vor Anordnung der Vollstreckung ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. Nach § 3 Abs. 4 VwVG wird die Vollstreckungsanordnung von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf. Mit Erlass der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen der § 3 Abs. 2 und 3 VwVG erfüllt sind (Deusch/Burr, in BeckOK VwVfG, 59. Edition Stand: 01.04.2022, § 3 VwVG Rn. 2). Anders als für die Vollstreckungsakte nach der Zivilprozessordnung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels nicht Voraussetzung für die Einleitung der Beitreibung. Die Vorschaltung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens vor Durchsetzung des Anspruchs ist entbehrlich, vgl. § 3 Abs. 1 Hs. 2 VwVG. Im Verwaltungsvollstreckungsrecht gilt vielmehr der Grundsatz der Selbstvollstreckung. Der Leistungsbescheid selbst stellt den Vollstreckungstitel da (BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, 59. Ed. 1.4.2022, VwVG § 3 Rn. 4). Mangels Vorlage der streitgegenständlichen Vollstreckungsanordnungen durch die Vollstreckungsgläubigerin ist dem Gericht die Prüfung des Vorliegens einer Anordnung der Vollstreckung nach § 3 Abs. 1, 4 VwVG durch die Behörde, die den Anspruch geltend machen darf, schlichtweg nicht möglich. Die bloße Übermittlung im Rahmen des elektronischen Datenaustausches kann nicht dazu führen, dass das mit dem Haftantrag befasste Vollstreckungsgericht nicht mehr sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft überprüfen kann. Zudem ist durch die Vollstreckungsgläubigerin auch in keiner Weise dargelegt, warum die im Rahmen des elektronischen Datenaustausches übermittelten Vollstreckungsanordnungen dem Vollstreckungsgericht nicht z.B. durch Ausdrucke, Screenshots, oder die Umwandlung in ein PDF-Format vorgelegt werden können. Für das Vollstreckungsgericht ist aufgrund der Weigerung, die Vollstreckungsanordnungen vorzulegen, eine irgendwie geartete Feststellung, welcher Sachbearbeiter welchen Referates bzw. welcher Abteilung der formalen Gläubigerin der anhängigen Forderung die Vollstreckung angeordnet hat und damit die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckungsvollstreckung übernimmt, unmöglich.
Nichts anderes ergibt sich aus den mit Schreiben 13.11.2023 vorgelegten Einzelberichten (vgl. Bl. 37 ff. d.A.). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer tatsächlichen technischen Unmöglichkeit der Vorlage der Vollstreckungsanordnungen der Vollstreckungsgläubigerin ein anderweitiger Nachweis gelingt, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungen vorliegen, etwa (u.a.) durch die Vorlage der entsprechenden Bescheide im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a) VwVG (LG N., Beschluss vom 09.02.2023, 5 T 64/22; LG N., Beschluss vom 06.02.2023, 5 / 61/22). Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Einzelberichte indes nicht gerecht, da sich deren Inhalt lediglich auf die bereits mit dem Haftantrag vom 26.07.2023 beigefügte Auflistung der jeweiligen Vorgänge (siehe Bl. 8 ff. d.A.) unter Nennung der Anordnungsbehörde, des Aktenzeichens der jeweiligen Vollstreckungsanordnung sowie der Nennung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts beschränkt. Dass das Gesetz für die Vollstreckungsanordnung keine konkrete Form vorschreibt, führt ferner zu keinem anderen Ergebnis. Denn es geht nicht um die Frage, ob eine Vollstreckungsanordnung formwirksam ergangen ist, sondern um die Frage, ob eine solche als Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung überhaupt ergangen ist (LG N., Beschluss vom 01.08.2023, 5 T 35/23; LG N., Beschluss vom 09.02.2023, 5 T 64/22; LG N., Beschluss vom 06.02.2023, 5 / 61/22).