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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 10/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. August 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
AO § 208 Abs. 8; ZPO § 901
Wird beim Amtsgericht nach § 208 Abs. 8 AO die Anordnung der Haft zur Er- zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, hat der Richter sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrunds zu überprüfen.
BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 10/07 - LG Dortmund AG Dortmund
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 2007 wird auf Kosten
der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 1.240,47 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen Krankenversicherungsbeiträgen, Pflegeversicherungsbeiträgen, Arbeits-
losengeld, Mahngebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 1.240,47 €. Mit
Schreiben vom 11. April 2006 beantragte sie beim Amtsgericht gemäß § 284
Abs. 8 AO die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung. Zur Begründung führte sie aus, die Forderungen gegen den
Schuldner seien vollstreckbar. Der Vollziehungsbeamte habe den Vollstre-
ckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht ange-
troffen, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher
angekündigt gewesen sei. Der Vollstreckungsschuldner sei trotz ordnungsge-
mäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur eidesstattlichen
Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen.
Das Amtsgericht forderte die Gläubigerin auf, den Nachweis über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung durch Vorlage eines Pfändungsprotokolls zu führen und die
Zustellungsurkunde der Terminsladung zu den Akten zu reichen. Dem kam die
Gläubigerin nicht nach. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe nur zu
prüfen, ob das Ersuchen formell ordnungsgemäß sei, ob ein Haftgrund vorliege
und ob die Haft nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen oder unver-
hältnismäßig sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingeleg-
te sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren
Antrag weiter, gegen den Schuldner Haft zur Erzwingung der Abgabe der ei-
desstattlichen Versicherung anzuordnen. Der Schuldner ist im Rechtsbe-
schwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-
schwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Ent-
scheidung des Amtsgerichts für unbegründet erachtet und hat hierzu ausge-
führt:
Das Amtsgericht habe den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht
zurückgewiesen, weil es die Gläubigerin abgelehnt habe, die angeforderten
Unterlagen vorzulegen. Der Amtsrichter, der gemäß § 284 Abs. 8 AO im Wege
der Amtshilfe tätig werde, habe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung
über die Haftanordnung zu entscheiden.
Bei der Freiheitsentziehung handele es sich um einen so schwerwiegen-
den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, dass das Grundgesetz in
Art. 104 Abs. 2 GG die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der
Haft dem Richter anvertraut habe. Deshalb müsse sich der Richter vor einer
derartigen Anordnung selbst davon überzeugen können, ob deren Vorausset-
zungen gegeben seien. Er habe daher umfassend zu prüfen, ob die Verpflich-
tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe und ein Haftgrund
vorliege.
Die unbeschränkte Prüfungskompetenz folge auch aus dem Vergleich
von § 284 Abs. 8 AO mit § 322 Abs. 3 AO. Während § 322 Abs. 3 AO für die
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen bestimme, dass für das Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung die entsprechende
Bestätigung der Vollstreckungsbehörde genüge, fehle eine solche Regelung für
die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 284 Abs. 8 AO.
Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil das Bestehen
der Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung im Einspruchsverfahren
überprüft werden könne. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anordnung der
Vollstreckungsbehörde wegen Ablaufs der Einspruchsfrist bestandskräftig wer-
de, finde keine richterliche Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen statt.
Der Vollstreckungsrichter müsse daher berechtigt sein, auch das Bestehen der
Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung zu prüfen.
Nicht zu beanstanden sei, dass das Amtsgericht das Vollstreckungspro-
tokoll und die Zustellungsurkunde der Terminsladung angefordert habe. Es sei
dem Gericht überlassen, ob es sich weitgehend auf die substantiierten Anga-
ben der Vollstreckungsbehörde verlassen wolle oder weitere Vollstreckungsun-
terlagen für erforderlich erachte.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-
schwerdegericht hat den Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Recht zurückgewiesen.
a) Voraussetzung für die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 284
Abs. 8 AO i.V. mit § 901 ZPO ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner unter
anderem dann verpflichtet, wenn der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungs-
schuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen
hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher an-
gekündigt hat (§ 284 Abs. 1 Nr. 4 AO). Ein Haftgrund besteht unter anderem
dann, wenn der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in
dem zur eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der Vollstre-
ckungsbehörde nicht erschienen ist (§ 284 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AO).
b) Entgegen der Auffassung der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht
zu Recht angenommen, dass das Amtsgericht berechtigt und verpflichtet ist,
eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung verpflichtet ist und ein Haftgrund besteht.
aa) Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, in welchem Umfang das
Amtsgericht die Voraussetzungen der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO
zu prüfen hat. Weitgehend Einigkeit besteht, dass das Gericht jedenfalls das
Vorliegen eines Haftgrundes prüfen muss (so OLG Köln Rpfleger 2000, 461;
LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG Hamburg Rpfleger 1997, 173, 174; LG Dresden
Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558; LG Detmold Rpfleger
2001, 507; LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG Köln MDR 2004, 355; LG
Stendal DGVZ 2003, 188; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abga-
benordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2002, § 284 AO Rdn. 98; Klein/
Brockmeyer, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/
Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand August 2006, § 284
AO Rdn. 33; v. Wedelstädt/Lemaire, Abgabenordnung und Finanzgerichtsord-
nung, 18. Aufl., § 284 AO Rdn. 25; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 901
Rdn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 901 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg,
ZPO, 22. Aufl., § 901 Rdn. 4). Wie das Beschwerdegericht geht die wohl über-
wiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass das
Amtsgericht darüber hinaus das Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zu prüfen hat (so OLG Köln Rpfleger 2000, 461
[anders noch OLG Köln OLG-Rep. 1993, 278]; LG Hamburg Rpfleger 1997,
173, 174; LG Dresden Rpfleger 1999, 501; LG Potsdam Rpfleger 2000, 558;
LG Braunschweig Rpfleger 2001, 506; LG Köln MDR 2004, 355; LG Stendal
DGVZ 2003, 188; Klein/Brockmeyer aaO § 284 AO Rdn. 17; Kruse in Tip-
Rdn. 25; Musielak/Voit aaO § 901 Rdn. 7; a.A. LG Kassel DGVZ 1996, 27; LG
Detmold Rpfleger 2001, 507; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO
§ 284 AO Rdn. 99; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 901 Rdn. 4). Der Senat
teilt diese Auffassung.
bb) Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach § 208 Abs. 8 AO i.V. mit
§ 901 ZPO dem Richter vorbehalten. Diese Regelung ist bei der gebotenen ver-
fassungskonformen Auslegung so zu verstehen, dass das Amtsgericht das Vor-
liegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und
damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrundes zu überprüfen hat. Über die
Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nach Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG der Richter zu entscheiden. Diese Bestimmung regelt zwar nicht,
unter welchen Voraussetzungen der Richter eine Freiheitsentziehung anordnen
darf. Maßgeblich sind insoweit die einfachgesetzlichen Bestimmungen, die ge-
mäß Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG das Nähere regeln. Das sind im Streitfall die
jedoch, dass die Einschaltung und die Entscheidung des Richters nicht nur eine
Formsache sein, sondern gewährleisten soll, dass der unabhängige und neutra-
le Richter selbst umfassend prüft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraus-
setzungen für eine Freiheitsentziehung gegeben sind (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG
BVerfGE 57, 346, 355 f.; 83, 24, 33).
Dieses Ergebnis wird - wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausge-
gangen ist - durch einen Vergleich von § 284 Abs. 8 AO mit § 322 Abs. 3 AO
bestätigt. Während § 322 Abs. 3 AO ausdrücklich bestimmt, dass das Vorliegen
der Voraussetzungen für eine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts unterliegt, ist die Prüfungs-
kompetenz des Amtsgerichts im Verfahren der Anordnung von Erzwingungshaft
nicht durch § 284 Abs. 8 AO eingeschränkt.
cc) Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Überprüfung, ob die Ver-
pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht, auch nicht
deshalb geboten, weil die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung ein - mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO anfechtbarer - Ver-
waltungsakt ist (vgl. BFH BStBl II 1985, 197). Ein Verwaltungsakt entfaltet im
Zivilprozess zwar grundsätzlich Tatbestandswirkung, so dass nicht nur der Er-
lass des Bescheids als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den Zivilge-
richten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BGH,
Urt. v. 19.10.2007 - V ZR 42/07 Tz. 17, juris m.w.N.). Die Tatbestandswirkung
des Verwaltungsakts, mit dem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
angeordnet wird, kann das um Anordnung der Erzwingungshaft ersuchte Amts-
gericht jedoch nicht an der nach Art. 104 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gebo-
tenen eigenständigen Prüfung hindern, ob der Schuldner nach den Vorschriften
der Abgabenordnung zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist. Offen
bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn über den Einspruch
gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Ur-
teil rechtskräftig entschieden wurde.
Entsprechendes gilt für die Prüfung, ob ein Haftgrund besteht. Selbst
wenn der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Amtsgericht zur
Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung als Verwaltungsakt anzusehen wäre (so BFH BStBl II 1985, 197; Müller-
Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 284 AO Rdn. 95; a.A. FG Rhein-
land-Pfalz, Beschl. v. 8.7.1999 - 1 U 112/99, juris; Klein/Brockmeyer aaO § 284
AO Rdn. 17; Kruse in Tipke/Kruse aaO § 284 AO Rdn. 32), wäre das Amtsge-
richt aus den dargelegten Gründen nicht an die Beurteilung der Vollstreckungs-
behörde gebunden, dass ein Haftgrund vorliegt.
c) Das Amtsgericht hatte somit auch zu prüfen, ob der Schuldner zur Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, weil - wie die Gläubigerin
behauptet hat - der Vollziehungsbeamte ihn wiederholt in seinen Wohn- und
Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung
mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte, und ob ein Haftgrund be-
steht, weil - wie die Gläubigerin weiter geltend gemacht hat - der Schuldner
trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschie-
nen ist.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gericht von der
Gläubigerin zum Nachweis dieser Voraussetzungen die Vorlage des Voll-
streckungsprotokolls und der Zustellungsurkunde der Terminsladung verlangt
hat. Die Gläubigerin macht ohne Erfolg geltend, es sei objektiv willkürlich, dass
das Gericht damit nur für einen Teil der Haftvoraussetzungen Nachweise gefor-
dert, sich für den anderen Teil aber augenscheinlich auf die substantiierten An-
gaben der Vollstreckungsbehörde verlassen habe. Dem Gericht ist es von Ver-
fassungs wegen nicht vorgeschrieben, welche Beweismittel es für seine Über-
zeugungsbildung heranzuziehen hat. Es muss sich weder mit dem substantiier-
ten Vortrag der Vollstreckungsbehörde begnügen noch sich sämtliche Unterla-
gen vorlegen lassen (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346, 357).
III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 24.11.2006 - 248 M 733/06 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.01.2007 - 9 T 872/06 -