Rechtsprechung / Amtsgericht Esslingen am Neckar
Amtsgericht Esslingen am Neckar Urteil vom 21.03.2005 – 4 C 2432/04
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 974,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Zeugin A fuhr mit dem bei dem Beklagten versicherten PKW Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ..., in Fahrtrichtung Stuttgart die Auffahrt zur HMS-Brücke hinauf, als der Zeuge B mit dem bei dem Kläger versicherten PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., von rechts kommend in die bevorrechtigte Straße einfuhr. Der aus der untergeordneten Straße eingebogene Zeuge B, der der Versicherungsnehmerin der Beklagten auf Grund des Verkehrszeichens 205 StVO zur Vorfahrtgewährung verpflichtet war, setzte sich vor die Versicherungsnehmerin der Beklagten auf die linke Fahrspur, wobei es sodann zu einem Auffahrunfall kam. Der dem Kläger entstandene Gesamtschadensbetrag als Vollkasko Versicherer beträgt 4670,– Euro zuzüglich der an den im bei der Beklagten versicherten PKW verletzten Mitfahrer geleisteten Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 556,40 Euro. Die Klägerin verlangte von der Beklagten unter Fristsetzung zum 31.10.2004 Zahlung von 974,26 Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, dass zwar eine Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers des Klägers vorlag, jedoch auch ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Beklagten in Höhe von 1/3 vorliege, da diese die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 974,26 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab 1.11.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs habe die an der Unfallstelle vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und trotz sofortiger Bremsung den Auffahrunfall nicht vermeiden können.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen zugenommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.01.2005 (Blatt 29 der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2005 (Blatt 90 der Akte) Bezug genommen.
Die Akte der Stadt Esslingen mit dem Aktenzeichen 505.43.711864.1 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 974,26 EUR gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG zu.
Nachdem der Kläger als Haftpflichtversicherer des bei dem Kläger haftpflicht- und vollkaskoversicherten PKW den Gesamtschaden an den Versicherungsnehmer ersetzt hatte, gingen diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte als "Dritten" gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Kläger über.
Unstreitig sind Schäden beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs entstanden und die Beklagte konnte nicht die Unabwendbarkeit gem. § 17 Abs. 3 StVG beweisen. Beim Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass besonders vorsichtige Fahrer an Stelle der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall vermieden hätte. Dies ergibt sich bereits das Umstand, dass der Sachverständige – vom Gericht im Einzelnen nachvollzogen – ausgeführt hat, dass die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs zwischen 60 und 70 km/h betrug und bei Einhaltung der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h der Unfall hätte vermieden werden können, da die Fahrerin bei ordnungsgemäßem Abbremsen des Fahrzeugs das klägerische Fahrzeug nicht berührt hätte.
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt zu einer Schadensverteilung insofern, als die Klägerin 75 Prozent und die Beklagte 25 Prozent des Schadens zu tragen haben. Das Gutachten des Sachverständige S zum Unfallhergang ist dem Gericht logisch nachvollziehbar, es macht sich daher dieses bezüglich der Entscheidungsfindung zu eigen. Das Gericht kommt daher zu der Überzeugung, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten PKW bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall hätte vermeiden können, tatsächlich jedoch eine Geschwindigkeit von zumindest 60 km/h eingehalten hatte. Bei der Abwägung muss weiterhin berücksichtigt werden, dass der Fahrer des beim Kläger versicherten PKW gegen die Vorschrift des § 8 StVO verstieß, als er in die vorfahrtsberechtigte Straße einbog und dadurch die bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten PKW gefährdete und behinderte.
Eine Gesamtschau führt zu, dass ein überwiegendes Verschulden des Fahrers des von dem bei der Klägerin versicherten PKW zum Tragen kommt, dies deshalb, weil in dem Vorfahrtsverstoß ein deutlich gravierender Verstoß vorliegt, als in dem überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 Prozent. Unter Berücksichtigung der sonstigen Rechtsprechung ist in einem solchen Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 Prozent und keinem Vorliegen weiterer Verschuldensmomente, von einer Verschuldensquote von 25 Prozent des Vorfahrtsberechtigten auszugehen.
Die Höhe des Schadens ist unbestritten und beträgt 25 % aus 4670,– Euro abzüglich der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 332,34 Euro, mithin also 835,16 Euro zuzüglich von 25 % des an den Mitfahrer des Beklagtenfahrzeugs geleisteten Schadensersatz von 556,40 Euro, insgesamt also die geltend gemachten 974,26 Euro.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 974,26 EUR gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG zu.
Nachdem der Kläger als Haftpflichtversicherer des bei dem Kläger haftpflicht- und vollkaskoversicherten PKW den Gesamtschaden an den Versicherungsnehmer ersetzt hatte, gingen diesbezügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte als "Dritten" gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Kläger über.
Unstreitig sind Schäden beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs entstanden und die Beklagte konnte nicht die Unabwendbarkeit gem. § 17 Abs. 3 StVG beweisen. Beim Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass besonders vorsichtige Fahrer an Stelle der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall vermieden hätte. Dies ergibt sich bereits das Umstand, dass der Sachverständige – vom Gericht im Einzelnen nachvollzogen – ausgeführt hat, dass die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs zwischen 60 und 70 km/h betrug und bei Einhaltung der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h der Unfall hätte vermieden werden können, da die Fahrerin bei ordnungsgemäßem Abbremsen des Fahrzeugs das klägerische Fahrzeug nicht berührt hätte.
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt zu einer Schadensverteilung insofern, als die Klägerin 75 Prozent und die Beklagte 25 Prozent des Schadens zu tragen haben. Das Gutachten des Sachverständige S zum Unfallhergang ist dem Gericht logisch nachvollziehbar, es macht sich daher dieses bezüglich der Entscheidungsfindung zu eigen. Das Gericht kommt daher zu der Überzeugung, dass die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten PKW bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall hätte vermeiden können, tatsächlich jedoch eine Geschwindigkeit von zumindest 60 km/h eingehalten hatte. Bei der Abwägung muss weiterhin berücksichtigt werden, dass der Fahrer des beim Kläger versicherten PKW gegen die Vorschrift des § 8 StVO verstieß, als er in die vorfahrtsberechtigte Straße einbog und dadurch die bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten PKW gefährdete und behinderte.
Eine Gesamtschau führt zu, dass ein überwiegendes Verschulden des Fahrers des von dem bei der Klägerin versicherten PKW zum Tragen kommt, dies deshalb, weil in dem Vorfahrtsverstoß ein deutlich gravierender Verstoß vorliegt, als in dem überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 Prozent. Unter Berücksichtigung der sonstigen Rechtsprechung ist in einem solchen Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 Prozent und keinem Vorliegen weiterer Verschuldensmomente, von einer Verschuldensquote von 25 Prozent des Vorfahrtsberechtigten auszugehen.
Die Höhe des Schadens ist unbestritten und beträgt 25 % aus 4670,– Euro abzüglich der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 332,34 Euro, mithin also 835,16 Euro zuzüglich von 25 % des an den Mitfahrer des Beklagtenfahrzeugs geleisteten Schadensersatz von 556,40 Euro, insgesamt also die geltend gemachten 974,26 Euro.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.