Rechtsprechung / Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 03.12.2015 – 3a C 206/15
ECLI:DE:AGFRAPF:2015:1203.3AC206.15.0A
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 13.6.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen hieraus in von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 13.6.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist in zuletzt noch verfolgtem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 450,00 € unter Berücksichtigung durch den Beklagten bereits vorgerichtlich geleisteter 150,00 € Schmerzensgeld sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 93,42 € gemäß §§ 7, 11, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 223 StGB, §§ 249, 253, 251 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. mit § 2 Abs. 1 lit.b, Satz 2, § 6 AuslPflVG.
Aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen - HWS-Distorsion und Unterschenkelprellung/Hämatome beidseits ohne Hinweis auf knöcherne Verletzung nach Röntgen -, die in dem Durchgangsarztbericht vom 26.11.2014 sowie dem Attest Dr. med. L... vom 24.3.2015 diagnostiziert sind und den plausiblen Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 bei folgenloser Ausheilung und Beschwerden für die Dauer von 6 Wochen und zwei Tagen Arbeitsunfähigkeit unter oraler Einnahme von Ibuprofen 800 sowie Salbenverwendung ist ein Schmerzensgeld von insgesamt 600,00 € angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO.
Der Beklagte kann die erlittenen Unfallverletzungen auch nicht mit Erfolg schlicht bestreiten, da aufgrund des Durchgangsarztberichtes vom 26.11.2014 eine Teilregulierung mit Schreiben vom 16.04.2014 unter Ergänzung mit Schreiben vom 29.05.2014 „nach vollumfänglicher Prüfung des Sachverhaltes“ vorgenommen hat, mithin insoweit ein (Teil-) Anerkenntnis dem Grunde nach gegeben ist.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist der Beklagte zur Zahlung von 93,42 € brutto (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 600,00 €, VV Nr. 2300, §§ 2, 13 RVG, 78,50 € nebst Auslagenpauschale, VV Nr. 7002 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, VV Nr. 7008, 14,92 €) verpflichtet nach endgültiger Ablehnung weiterer Ansprüche mit Schreiben vom 29.5.2015 durch den Beklagten, §§ 286 Abs. 2 nr. 3, 288 Abs. 4 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 1, Absatz 3, 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Teil-Klagerücknahme und des Maßes des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € bis 12.11.2015, danach auf 450,00 € festgesetzt.