Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.09.2016 – 934 XIV 1284/16
ECLI:DE:AGFFM:2016:0914.934XIV1284.16.00
Verfahrensgang
nachgehend AG Frankfurt am Main, 19. Oktober 2016, 934 XIV 1284/16, Nichtabhilfe Beschwerde, Beschluss
nachgehend LG Frankfurt am Main, 21. Oktober 2016, 2-29 T 214/16, Beschwerde als unzulässig verworfen
nachgehend BGH, 16. März 2017, V ZB 147/16, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
nachgehend BVerfG, 22. September 2021, 2 BvR 955/17, Aufhebung der Beschlüsse vom 19.10.2016 (AG Frankfurt am Main) und vom 21.10.2016 (LG Frankfurt am Main) und Zurückverweisung an AG Frankfurt am Main, Beschluss
nachgehend AG Frankfurt am Main, 16. Mai 2022, 934 XIV 1284/16, Aufhebung des Beschlusses vom 14.09.2016 und Feststellung der Rechtsverletzung, Beschluss
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
betreffend …
antragstellende Behörde: Bundespolizeidirektion Frankfurt am Main
wird gegen den Betroffenen gemäß § 427 FamFG zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587a) bis einschließlich 26.10.2016 einstweilen angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Der Betroffene ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.08.2016 in die BRD ein und ist seit dem 13.09.2016 vollziehbar ausreisepflichtig.
Aufgrund des gestellten Antrags ist dem Betroffenen gemäß § 427 FamFG in Verbindung mit § 15 Abs. 6 S. 2 AufenthG die Freiheit bis zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt vorläufig zu entziehen.
Über den Antrag kann nicht endgültig entschieden werden, weil erst binnen der nächsten sechs Wochen geklärt sein wird, ob eine Passersatzpapierausstellung durch das ägyptische Generalkonsulat erfolgen wird. Erst dann kann die weitere Prognose der Behörde über die Dauer der Rückführung des Betroffenen sicher beurteilt werden, die im Übrigen bei positiver Zusage eine Rückführung schlüssig dargelegt hat und wovon das Gericht auch überzeugt ist.
Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen den Betroffenen gemäß § 427 FamFG in Verbindung mit § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. einstweilen anzuordnen, weil die ergangene Zurückweisungsentscheidung derzeit noch nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Es bestehen allerdings dringende Gründe für die Annahme, dass gegen den Betroffenen der weitere Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main — Asylbewerberunterkunft - zur Sicherung der Zurückweisung angeordnet werden wird. Nach Aktenlage ist der Betroffene über den Luftweg ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist. Nach Durchführung des Asylverfahrens ist ihm die Einreise verweigert worden und er ist vollziehbar ausreisepflichtig.
Umstände, die ein Abweichen von der Regelaufenthaltsanordnung des § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, da nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung freiwillig an dem Verfahren mitwirken wird und zu einem neu zu bestimmenden Termin erscheinen wird.
Die Dauer der einstweiligen Freiheitsentziehung ist wie tenoriert anzuordnen, da davon auszugehen ist, dass dieser Zeitraum ausreichend ist, um eine sichere Auskunft darüber zu erhalten, ob und in welchem Zeitraum für den Betroffenen ein Passersatzdokument erlangt werden kann.
Der Verbleib am Flughafen ist schließlich auch verhältnismäßig. Das Gericht hat dabei die Dauer des Verbleibs am Flughafen auf die Klärung der Fragen, ob und in welchem Zeitraum ein Passersatzdokument zu erlangen ist beschränkt.
Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.