Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.06.2019 – 29 C 1220/19

Tenor

I. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung iHv. 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die Beklagtenseite Sicherheit iHv. 120% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags leistet.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 3.000,-.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Unterlassung.

Die Klägerin ist seit 1984 Partei eines Mietvertrags, der sie dazu berechtigt, im Haus der Beklagten eine Wohnung zu nutzen. Im Mietvertrag ist die Klägerin als „Frl.“ aufgeführt. In dem Mehrparteienhaus leben auch der 92-jährige Beklagte zu 1) und die 89-jährige Beklagte zu 2), welche den Turnus der Treppenhausreinigung handschriftlich festhält und im Treppenhaus aushängt. Auf diesem Putzplan wird die Klägerin namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt. Auch von der Beklagtenseite an der Tür der Klägerin angebrachte, handschriftlich gefertigte Zettel enthielten den Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“. Den mehrfachen Bitten der Klägerin, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen, wurde nicht nachgekommen.

Die Klägerin stützt ihr Begehr auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sieht in dem Verhalten der Beklagtenseite eine öffentliche Diffamierung und den Versuch der Beklagten, sie in Misskredit zu bringen. Auch würden die Aushänge und Zettel gegen den Datenschutz verstoßen, weshalb vor Erhebung der Klage kein Einigungsversuch vor einer Gütestelle erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im und/oder am Haus in ... Frankfurt am Main durch öffentliche Ausgänge, insbesondere auf Haus- und /oder Treppenhausreinigungsplänen die Klägerin bei ihrem Namen und/oder mit der Anrede „Fräulein“ und/oder mit der Abkürzung „Frl.“ zu vermerken,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, im Haus . in . Frankfurt am Main persönlich an die Klägerin gerichtete Mitteilungen an ihrer Wohnungseingangstür aufzuhängen, insbesondere auf diesen die Klägerin bei ihrem Namen und/oder mit der Anrede „Fräulein“ und/oder mit der Abkürzung „Frl.“ zu vermerken, sowie

den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld von jeweils mindestens Euro 1.500,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Die Beklagten b e a n t r a g e n,

die Klage abzuweisen.

Das angerufene Landgericht Frankfurt setzte den von der Klägerin zunächst angenommenen vorläufigen Streitwert von EUR 6.000,- unter Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG als Verfahren betreffend Ehrverletzungen auf EUR 3.000,- herab und verwies durch Beschluss vom 15.2.2019, vergleiche Bl. 66 ff. der Akte, den Rechtsstreit mangels sachlicher Zuständigkeit an das Amtsgericht Frankfurt.

Auf die Eingaben der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.6.2019 sowie die übrigen Aktenbestandteile wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

1.

Die Klage ist unzulässig.

Soweit die Klägerin ihr Begehr der Unterlassung der Bezeichnung ihrer Person mit einem nicht mehr gebräuchlichen Kürzel des Familienstands darauf stützt, dass sie die Bezeichnung als Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte erachtet, die einer öffentlichen Diffamierung, der Schaffung von Misskredit und einer Beleidigung gleichkämen, ist die Klage, wie das Landgericht zu Recht feststellte (siehe Bl. 67 d.A.), als Verfahren betreffend Ehrverletzungen einzustufen und folglich unzulässig. Der Klage hätte gemäß § 15a Abs. 1 Ziffer 3 EGBGB iVm. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HSchlG ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle vorgeschaltet sein müssen.

2.

Auch bei anderer Wertung des Vorgenannten wäre die Klage - als unbegründetabzuweisen gewesen.

a) In der konkreten Verwendung des Zusatzes „Frl.“/“Fräulein“ in Bezug auf die Klägerin ist keine Beleidigung zu sehen.

Bei dem rechtlichen Gebiet von Ehrverletzungen ist zu beachten, dass es nicht nur um das subjektive Empfinden des (vermeintlichen) Opfers geht, sondern dass eine Auslegung stattzufinden hat, durch welche der objektive bzw. objektivierte Sinngehalt der betreffenden Äußerung ermittelt wird bzw. was ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs versteht. Im konkreten Fall ist daher nicht nur beachtlich, dass sich die Klägerin an der andauernden halb-öffentlichen Verwendung stört.

Objektiviert ist festzuhalten, dass der Begriff des Fräuleins offenkundig, vgl. § 291 ZPO, als Bezeichnung einer unverheirateten Frau und in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern etc. abgeschafft wurde. In Ansehung eines neuen feministischen Selbstbewusstseins sind bei der Frage einer juristisch feststellbaren Ehrverletzung aktuelle Strömungen (bspw. dauern aktuell in Frankreich Proteste an, die das Ziel verfolgen, die entsprechende Bezeichnung der Mademoiselle aus dem Alltag zu verbannen, in Großbritannien hingegen ist dies mit dem Wort Miss nicht problematisch und in Deutschland wurde sogar im neuen Jahrtausend eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel Fräulein herausgegeben) zu unterscheiden.

In dem konkreten Fall ist auch relevant, dass die Beklagten mit ihren 89 bzw. 92 Jahren einen eher älteren Wortschatz und entsprechende moralische Wertungen haben. Sie waren 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren und haben den Begriff des Fräuleins als regulären, nicht despektierlichen, sondern korrekten Namenszusatz erlernt. Zugunsten der Beklagten ist seitens eines verständigen Dritten zu beachten, dass sich die Klägerin im (von der vermietenden Partei vorformulierten) Mietvertrag im Jahr 1984, also zwölf Jahre nach Abschaffung des Zusatzes, dem genannten Familienstand zugehörig fühlte bzw. an dessen Verwendung nicht störte. Man kann in der Gesamtschau der Umstände den Beklagten ein gewisses Maß an Unfreundlichkeit, mangelnder Kompromissbereitschaft oder ein unhöfliches Beharren zuschreiben, da sie ihr Verhalten trotz Kenntnis dessen, dass es die Klägerin verärgert, als Fräulein betitelt zu werden, nicht zugunsten ihrer Nachbarin verändern. Da in diesem Zusammenhang aber aus Sicht eines verständigen Dritten zudem das in Deutschland in den letzten Jahren entspanntere Selbstverständnis von Frauen samt einer gehörigen Portion Selbstironie wie sich aus dem Titel einer Frauenzeitschrift „Fräulein“ relevant ist, ist im konkreten Gesamtgefüge der engen Wohnnähe, des fortgeschrittenen Alters der Beklagten und dem heutigen Verständnis des Begriffs von keiner Diffamierung/Ehrverletzung o.Ä. zu Lasten der Klägerin sondern allenfalls von einem subjektiven Ärgernis auszugehen, welches die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht.

b) Die Klage wäre auch bei Beachtung des Umstands, dass die Klägerin ihr Begehr im Rahmen der Replik nunmehr vorrangig darauf stützt, dass ihre Daten öffentlich weitergegeben bzw. veröffentlich würden, - insofern als unbegründet - abzuweisen.

Die klägerseits bemühte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist sachlich nicht einschlägig. So lautet § 1 DSGVO „Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“ Die Daten der Klägerin, die zu ihrem Ungemach im Treppenhaus ausgelesen werden können (Namen und veraltet dargestellter Familienstand) werden in Anbetracht des aus der Zeit geratenen Vorgangs mit dem handschriftlich erstellten Putzplan eines über 90 Jahre alten Pensionärs bzw. einer knapp 90 Jahre alten Pensionärin offensichtlich weder ganz noch teilweise automatisiert verarbeitet.

Ebenfalls der alternative Anwendungsbereich der (beabsichtigten) Speicherung der personenbezogenen Daten der Klägerin in einem Dateisystem ist nicht substantiiert vorgetragen. Nach Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG

2. Auflage 2018, Art. 4 Nr. 6 Rdn. 1-6 versteht man:

„unter einer „Sammlung“ die planmäßige Zusammenstellung einzelner Angaben zu die einen inneren Zusammenhang vorweisen, entweder durch Gleichartigkeit der Informationen (zB Kundendaten) oder des Zwecks (zB Zugangskontrolle) der Sammlung. Dabei ist eine Sammlung von Daten bezüglich einer einzelnen natürlichen Person ausreichend. Weiterhin ist erforderlich, dass die Sammlung eine „strukturierte“ ist. Das Strukturerfordernis entspricht der im BDSG aF normierten Anforderung des gleichartigen Aufbaus. Gemeint ist damit die äußere Form, die eine gewisse Anordnung aufweisen muss. Es darf daher kein zufälliger oder wechselnder Aufbau der Angaben vorliegen. Vielmehr bedarf es eines formalen Ordnungsschemas. Die Sammlung müsste zudem nach bestimmten personenbezogenen Kriterien zugänglich sein. Dabei ist der Begriff „Kriterium“ mit dem des „Merkmals“, welches das BDSG aF bisher nannte, gleichzusetzen. Ein Kriterium ist demnach ein Oberbegriff für Kategorien, wie etwa Name, Anschrift oder Geschlecht. Die zum Letztgenannten zugehörige Angabe wäre Mann oder Frau. Teilweise ist es aber vom Einzelfall abhängig, was als Kategorie und was als Angabe anzusehen ist. So kann etwa das Geburtsdatum die Kategorie mit der Angabe des konkreten Datums sein. Allerdings kann auch jedes einzelne Element des Datums wiederum als Kategorie verstanden werden, also etwa der Monat oder das Jahr. Die Möglichkeit des Zugangs zur Sammlung nach den Kriterien bildet den äußeren Zusammenhang des Dateisystems. Aufgrund des Wortlauts der Definition sind jedenfalls zwei Kriterien erforderlich, nach denen die Sammlung zugänglich sein muss. Anders als das BDSG aF verlangt die Verordnung aber nicht zusätzlich eine Auswertbarkeit. Zugänglich ist die Sammlung bereits dann, wenn sie die oben genannten Kriterien aufweist und danach inhaltlich erschlossen werden kann. Dabei muss die Sammlung nicht geordnet, sondern nur ordnungsfähig sein. Ein Dateisystem können beispielsweise Personaloder Krankheitskarteien sein, wohingegen etwa eine Teilnehmerliste nicht unter den Begriff subsumierbar ist.“

Inwieweit die Beklagten den Mietvertrag mit der Klägerin bzw. deren Daten in dem Rahmen des vorgenannt Zitierten speichern, ist nach dem bisherigen Vortrag nicht subsumtionsfähig. Die Berechnung der klägerischen Putzwoche ist grundsätzlich im nachbarschaftlichen Bereich eines gemeinsam genutzten Mehrparteienhaus durchaus auch ohne Anlegung eines strukturierten Ordnungssystems unter Beachtung der Lebensrealität (Mehrfamilienhaus, handschriftlicher Putzplan, Alter der Beklagten etc.) naheliegend.

c) Überdies ist die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) und 2) je nach Argumentationslage höchst fraglich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und folgt dem Unterliegen der Klägerin.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 2, 4 ZPO.