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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.11.2020 – 32 C 1823/20 (86)
ECLI:DE:AGFFM:2020:1119.32C1823.20.86.00
Verfahrensgang
nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-24 S 201/20
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.192,93 €, insgesamt 2.385,86 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklage zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen Aufwendungsersatz auf Grund einer Annullierung durch die Beklagte geltend.
Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen bei der Beklagten für die Flüge …025 am 08.03.2020 von Frankfurt nach Singapur und …938 am 09.03.2020 von Singapur nach Denpasar/Bali sowie für die Rückflüge am 24.03.2020 mit Flug …947 von Denpasar/Bali nach Singapur und weiter mit Flug …026 von Singapur nach Frankfurt. Der Flugpreis betrug 738,83 € pro Person. Zusätzlich zahlten die Kläger für die Sitzplatzreservierung auf dem Rückflug jeweils 20,96 €.
Am 13.03.2020 annullierte die Beklagte den Flug …026 von Singapur nach Frankfurt. Sie buchte die Kläger auf den Flug …346 am 24.04.2020 von Singapur nach Zürich und von dort weiter mit …1187 am 25.03.2020 nach Frankfurt um.
Am 23.03.2020 annullierte die Beklagte alle Flüge. Den Klägern wurde keine Ersatzbeförderung angeboten.
Die Kläger haben die Rückreise selbst organisiert. Die Kläger flogen am 24.03.2020 mit der Fluggesellschaft XXX, Flugnummer …685, von Denpasar/Bali nach Jakarta. Die Kläger zahlten für diese Flüge 64,24 € zusammen.
In Jakarta mussten die Kläger zwei Nächte im Hotel übernachten und zahlte für die Hotelunterkunft 40,76 € pro Person.
Am 26.03.20020 flogen die Kläger mit XXX, Flugnummer …957, von Jakarta nach Doha, und von dort am 27.03.2020 weiter nach Frankfurt mit Flug …069. Für die Flüge mit XXX zahlten die Klägerin insgesamt 3.056,56 €.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 08.04.2020 wurde die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 3.244,24 € aufgefordert. Dieser Betrag setze sich aus den Kosten für die Ersatzflüge, die nicht in Anspruch genommene Sitzplatzreservierung und die Hotelkosten zusammen. Mit Schreiben vom 09.04.2020 kündigte die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 858,38 € für die annullierten Rückflüge und die Sitzplatzreservierungen an und lehnt die darüberhinausgehende Forderung ab.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 1.192,93 €, zusammen 2.385,86 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, ihr sei die Durchführung der Flüge auf Grund der weltweiten Covid-19-Pandemie unmöglich gewesen. Es läge ein Fall der höheren Gewalt vor. Die Beklagte träfe keine Haftung mangels Verschuldens.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2020 (Bl. 68 d. A.) sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB in Höhe der Klageforderung.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich auf Grund der weltweiten Covid-19-Pandemie unverschuldet nicht in der Lage war, die Kläger gemäß ihrer vertraglichen Verpflichtung nach Frankfurt zu befördern. In jedem Fall ist die Beklagte durch den Ausbruch der Covid-19-Pandemie und den daraus folgenden Einreisebeschränkungen nicht von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei geworden. Es liegt kein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Der Anspruch aus dem Luftbeförderungsvertrag erlischt nicht durch eine etwaige Unmöglichkeit der geschuldeten Flugbeförderung. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn es sich bei der Flugbeförderung zum eigentlich gebuchten Zeitpunkt um ein absolutes Fixgeschäft handeln würde. Ein Flugbeförderungsvertrag ist hingegen regelmäßig nicht als absolutes Fixgeschäft anzusehen (BGH, Urteil vom 28. 5. 2009 - Xa ZR 113/08). Für die Frage der Erfüllung der aus dem Luftbeförderungsvertrag resultierenden Leistungspflicht kommt es nämlich entscheidend darauf an, dass der Reisende überhaupt befördert wird, und nicht, mit welchem Flug er genau befördert wird. Dies entspricht auch der streitgegenständlichen Interessenlage der Kläger. Diesen kam es nicht darauf an, exakt zu der ursprünglich gebuchten Zeit zu fliegen, sondern überhaupt zeitnah nach Hause befördert zu werden. Daraus ergibt sich, dass im Falle der Flugannullierung keine Unmöglichkeit nach § 275 I BGB eintritt, der Anspruch auf Luftbeförderung also fortbesteht.
Mithin haben die Kläger durch die Organisation der Rückreise eine Aufgabe wahrgenommen, die der Beklagten oblag. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen ergeben sich damit aus der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Da die Rückbeförderung auch im Interesse der Kläger lag, liegt ein sog. auch-fremdes-Geschäft vor. Der Fremdgeschäftsführungswille ist durch die Wahrung auch eigener Interessen nicht ausgeschlossen. Die Beklagte hatte als Fluggesellschaft nach objektiven Maßstäben einen mutmaßlichen Willen, dass die Kläger zurückbefördert werden. Die Selbstorganisation der Kläger lag mithin im mutmaßlichen Interesse der Beklagten. Die Kläger haben folglich einen Anspruch auf Ersatz der für den Rücktransport getätigten Aufwendungen in Gestalt der Ersatzflüge mit XXX und XXX und der Hotelkosten in Jakarta.
II. Die Zinsen schuldet die Beklagte als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.04.2020 die Ansprüche endgültig und ernsthaft zurückgewiesen und ist damit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV. Der Streitwert wird auf 2.385,86 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht dem geltend gemachten Interesse, §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (§§ 43 GKG, 4 ZPO).