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BGH Urteil vom 28.05.2009 – Xa ZR 113/08

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 28. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixge-

schäft gerichtet.

b) Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der

Beförderungsleistung.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08 - LG Köln AG Köln

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und

Dr. Berger

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 19. August 2008 verkündete Urteil der

11. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine

beiden Kinder einen Flug von Frankfurt am Main nach Phoenix (Arizona) über

Washington D.C. und zurück. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix soll-

te nicht von der Beklagten, sondern von United Airlines durchgeführt werden.

Der Hinflug wurde für den 7. Oktober 2006 um 13.25 Uhr von Frankfurt am

Main mit Ankunft in Washington D.C. um 16.40 Uhr Ortszeit bestätigt. Tatsäch-

lich erfolgte der Abflug erst gegen 17.00 Uhr, so dass der Kläger und seine Fa-

milie den Anschlussflug nicht erreichten. Die Reisenden verbrachten die Nacht

auf Kosten der Beklagten in einem Hotel. Der Weiterflug nach Phoenix startete

am 8. Oktober 2006 um 7.00 Uhr. Die Reisenden erreichten Phoenix ca.

14,5 Stunden später als geplant; ihr Gepäck kam auf dem Flug nach Phoenix

abhanden und konnte ihnen erst mit viertägiger Verspätung ausgeliefert wer-

den.

2

Die Ehefrau und die Kinder des Klägers haben diesem ihre Ansprüche

abgetreten. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1

Buchst. c i.V. mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parla-

ments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Un-

terstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei An-

nullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verord-

nung (EWG) Nr. 295/1991 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 v. 17.2.2004,

S. 1; im Folgenden: Verordnung) in Höhe von viermal 600 € sowie 416,65 € als

Minderung des Flugpreises und die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von

446,13 €. Die Anwaltskosten sind für die Geltendmachung der vorgenannten

Ansprüche sowie von Ersatzansprüchen wegen des Gepäckverlustes und Er-

stattung von Taxikosten in Washington über einen Betrag von zusammen

1.246,30 € entstanden; den letztgenannten Betrag hat die Beklagte ausgegli-

chen.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg

geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Be-

klagte entgegentritt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein An-

spruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V. mit Art. 7 Abs. 1

Buchst. c der Verordnung nicht zu. Hinsichtlich des Teilflugs von Washington

nach Phoenix liege keine Nichtbeförderung i.S. des Art. 4 der Verordnung vor.

Diese setze die Weigerung voraus, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich un-

ter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig

eingefunden haben. Die rein faktische Nichtweiterbeförderung wegen Verspä-

tung des Zubringerflugs reiche nicht aus. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch

aus §§ 634 Nr. 3, 638 BGB wegen Minderung des Flugpreises zu. Bei dem

Flugbeförderungsvertrag handele sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft. Auch

durch die verspätete Leistung werde der Vertragszweck noch erreicht. Die Flug-

beförderung sei auch nicht mangelhaft i.S. von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn

sie verspätet erfolge. Die verspätete Leistung führe vielmehr zu Ansprüchen

aus §§ 286, 280 BGB sowie aus der Verordnung; ein unangemessener Nachteil

für den Fluggast entstehe hierdurch nicht. Dem Kläger stünden schließlich kei-

ne Ansprüche auf Zahlung der von ihm begehrten vorgerichtlich entstandenen

Rechtsanwaltskosten zu. Er habe weder dargelegt, dass sich die Beklagte in

Verzug befunden habe, noch, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts

erforderlich gewesen sei. Dies sei in einfach gelagerten Fällen nur dann anzu-

nehmen, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt sei oder die Schadens-

regulierung verzögert werde; diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht dar-

gelegt.

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II. Dies hält den Angriffen der Revision stand:

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Reisenden

aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung verneint.

a) Auf den Flug von Washington nach Phoenix ist die Verordnung nicht

anwendbar. Nach Art. 3 Abs. 1 gilt die Verordnung für Fluggäste, die entweder

einen Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten, oder

- sofern ausführendes Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Ge-

meinschaft ist - für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen

Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten. Da es sich bei dem

Flug von Washington nach Phoenix um einen inneramerikanischen Flug mit

einem amerikanischen Luftfahrtunternehmen gehandelt hat, liegen diese Vor-

aussetzungen nicht vor. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger und sei-

ne Familie eine Flugreise von Frankfurt nach Phoenix gebucht haben. Denn der

Flug i.S. der Verordnung ist nicht mit der Flugreise gleichzusetzen, die die

Fluggäste unternehmen (EuGH, Urt. v. 10.7.2008 - C-173/07, RRa 2008, 237

Tz. 32 - Emirates Airlines/Schenkel). Flug ist vielmehr, wie auch Art. 2 Buchst. h

der Verordnung zeigt, auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag die

einzelne "Einheit" an der Luftbeförderung, die von einem Luftfahrtunternehmen

durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH, aaO

Tz. 40). Dass der Fluggast eine einheitliche Buchung vornimmt, wirkt sich hier-

auf nicht aus (EuGH, aaO Tz. 51).

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b) Der Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung richtet sich zudem ge-

gen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dies ist nach Art. 2 Buchst. b der

Verordnung das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit ei-

nem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem betreffenden

Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzu-

führen beabsichtigt. Luftfahrtunternehmen in diesem Sinne war für den Flug von

Washington nach Phoenix nicht die Beklagte, sondern United Airlines. Denn

nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist allein entschei-

dend, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich durchführt, nicht hin-

gegen, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise ge-

schlossen worden ist.

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c) Schließlich hat der Senat entschieden, dass einem Fluggast, der einen

Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, kein Anspruch auf

eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung zusteht, und

zwar auch dann nicht, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht sind und von

demselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden (Sen.Urt. v. 30.4.2009

- Xa ZR 78/08, zur Veröffentlichung bestimmt).

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2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht einen Anspruch des Klägers

auf Minderung des Flugpreises verneint.

a) Bei dem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich entgegen der Auf-

fassung der Revision (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 930; OLG

Frankfurt am Main NJW-RR 1997, 1136; AG Bad Homburg v.d.H. RRa 2001,

13; AG Düsseldorf RRa 1997, 183; AG Simmern RRa 2005, 279; Tonner in Ge-

bauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 61) in

der Regel nicht um ein absolutes Fixgeschäft, bei dem sich die Ansprüche des

Fluggastes nach §§ 275, 283, 326 BGB richten. Beim absoluten Fixgeschäft

begründet die Nichteinhaltung der Leistungszeit Unmöglichkeit der Leistung

(BGHZ 60, 14, 16). Die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als absolutes Fix-

geschäft erfordert daher, dass der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des

Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine

verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Diese Voraussetzung trifft

auf die verspätet durchgeführte Beförderungsleistung jedoch nicht zu. Das Inte-

resse des Fluggastes, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, entfällt bei einer

Verspätung des Fluges regelmäßig nicht. Der Vertragszweck kann vielmehr

auch durch eine verspätete Beförderung noch erreicht werden. Der Wegfall der

primären Leistungspflicht des Luftfahrtunternehmens nach § 275 Abs. 1 BGB,

der bedeutete, dass der Fluggast seinen Anspruch auf Beförderung jedenfalls

bei einer mehr als nur geringfügigen Verspätung verlöre, entspricht mithin re-

gelmäßig nicht der Interessenlage des Gläubigers (so auch A. Staudinger, RRa

2005, 249, 251; Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 8). Dies gilt auch,

wenn die verspätete Beförderung dazu führt, dass der Anschlussflug nicht mehr

erreicht wird. Auch in diesem Fall besteht die Interessenlage des Gläubigers

regelmäßig darin, gleichwohl so schnell wie möglich an das Reiseziel befördert

zu werden. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der Bundesge-

richtshof einen Luftbeförderungsvertrag in einem besonders gelagerten Einzel-

fall als Fixgeschäft qualifiziert hat (BGH, Urt. v. 28.9.1978 - VII ZR 116/77, NJW

1979, 495).

13

Auch im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass der zwischen den Par-

teien geschlossene Beförderungsvertrag ausnahmsweise als absolutes Fixge-

schäft gewollt gewesen wäre, bei dem bei einer Verspätung des Erstfluges die

Beförderungsverpflichtung der Beklagten wegfallen sollte.

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b) Die Flugverspätung stellt auch keinen Mangel der Beförderungsleis-

tung dar.

Allerdings wird in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung (LG

Frankfurt am Main NJW-RR 1993, 1270, 1271; AG Frankfurt am Main NJW-RR

1996, 238; AG Bad Homburg v.d.H. RRa 2002, 88; AG Rüsselsheim RRa 2006,

136) und in der Literatur (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. Rdn. 1059; Sonderbeila-

ge MDR 7/2007, S. 11; R. Schmid, RRa 2005, 151, 156; Wagner, RRa 2004,

102, 105) die Flugverspätung häufig als Mangel der Beförderungsleistung quali-

fiziert. Sofern hierfür überhaupt eine Begründung gegeben wird, wird sie darin

gesehen, dass die Einhaltung der Pünktlichkeit eines Flugs zu den wesentlichen

Leistungspflichten des Luftfahrtunternehmens gehöre und den Luftbeförde-

rungsvertrag geradezu präge (Führich, aaO).

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Damit kann jedoch die Annahme eines Werkmangels nicht begründet

werden. Bei jeder Werkleistung, die nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt er-

bracht wird, verletzt der Werkunternehmer seine vertragliche Leistungspflicht.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verzug des Werkunternehmers nicht

ohne weiteres einen Mangel des schließlich erstellten Werks begründet, son-

dern vom Gesetz eigenständig geregelt ist. Für eine verspätete Leistungs-

erbringung hat der Schuldner nach den Regeln der §§ 286, 280 BGB einzuste-

hen. Diese eigenständige Regelung schließt zwar nicht aus, dass für die Eig-

nung des Werks zum üblichen oder vereinbarten Gebrauch auch der Leistungs-

zeitpunkt eine Rolle spielen kann (in diesem Sinne Staudinger/Peters, BGB,

Bearb. 2003, § 633 Rdn. 175). Ein Mangel setzt jedoch voraus, dass das Werk

selbst infolge der Zeitverzögerung nicht die geschuldete Beschaffenheit auf-

weist.

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Bei einer Flugreise oder einer sonstigen Beförderungsleistung ist dies

regelmäßig nicht der Fall (ebenso A. Staudinger, RRa 2005, 249, 255). Die Be-

förderungsleistung wird nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späte-

ren Zeitpunkt erbracht wird. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nach-

teil entsteht und welcher Art dieser ist, hängt vielmehr ganz von seinen persön-

lichen Verhältnissen ab. Ihm kann ein Geschäft entgehen; für ihn kann die Ver-

spätung eine bloße Unbequemlichkeit darstellen; sie kann ihm sogar willkom-

men sein, etwa weil er selbst verspätet am Flughafen erscheint. Dies macht

deutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungs-

leistung nicht geben kann. Er lässt sich auch nicht aus den Dispositionen des

Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags

noch auch nur dessen Geschäftsgrundlage sind. Anderes gilt auch nicht des-

halb, weil der verspätete Zubringerflug das Erreichen des Anschlussflugs ver-

hindert hat. Auch damit wird nicht die Beförderungsleistung schlechter, vielmehr

kann sich im Einzelfall durch die Verzögerung ein Schaden einstellen, den das

Gesetz durch die Regeln über den Verzug erfasst.

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3. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Ersatz der vorge-

richtlich entstandenen Anwaltskosten zu. Hinsichtlich der vorstehenden Haupt-

ansprüche folgt dies bereits daraus, dass diese nicht begründet sind. Hinsicht-

lich der übrigen, von der Beklagten ausgeglichenen Ansprüche hat das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltli-

cher Hilfe verneint.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Achilles

Berger

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 11.07.2007 - 126 C 148/07 -

LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2008 - 11 S 350/07 -