Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.12.2021 – 380 C 14/21 (14)

ECLI:DE:AGFFM:2021:1202.380C14.21.14.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus der Verletzung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an einem Computer-Spiel durch den Beklagten.

Die Klägerin ist alleinige Inhaberin der Nutzungsrechte an dem … erschienenen Computer-Spiel … . Die Klägerin ist auf den Vervielfältigungsstücken dieses Computer-Spiels als Urheberin genannt. Sie hat die Nutzungsrechte auf Grund eines am 10.11.2008 geschlossenen Lizenzvertrages mit der ursprünglichen Produzentin erworben.

Das Computer-Spiel … war zunächst durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen und unterlag aus diesem Grund einem absoluten Verbreitungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Beschluss der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 11.01.2012 wurde das Computer-Spiel … auf der Liste der jugendgefährdenden Medien belassen, jedoch in Teil A der Liste umgetragen.

Im Hinblick auf den näheren Inhalt des Computer-Spiels … wird auf die bei den Akten befindliche Kopie der Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 11.01.2021 (Blatt 38 der Akte) Bezug genommen.

Der zum damaligen Zeitpunkt … Jahre alte Beklagte bot das Computer-Spiel … am 29.01.2013 über den Internet-Anschluss des … unter Verwendung des P2P-Clients µTorrent zum Herunterladen an.

Das Streitgegenständliche Computer-Spiel … wurde von der Klägerin in diesem Zeitraum zu einem Preis zwischen 29,99 Euro und 43,99 Euro zum Verkauf angeboten.

Die Klägerin ist der Ansicht, der ihr zustehende Schadensersatz sei in Gestalt einer angemessenen Lizenzgebühr mindestens auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro zu bemessen.

Die Klägerin beantragt mit ihrer am 24.02.2021 zugestellten Klage,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt den P2P-Client µTorrent genutzt. Er habe sich auf der Internet-Plattform YouTube einen Trailer zum streitgegenständlichen Computerspiel angesehen. Ein dort vorhandener Link habe ihn auf eine Filesharing-Website geführt, dort habe er nur einen mit der Aufschrift „Download“ versehenen Button betätigt.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe auf Grund der Einstufung des Computer-Spiels „Dead Island“ als jugendgefährdendes Medium keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen (zum damaligen Zeitpunkt) Minderjährigen, weil für die Klägerin ein Verbot des Vertriebs an Minderjährige bestanden habe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus § 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus §§ 104a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 105 Abs. 2 UrhG, § 35 Nr. 1 a) JustizzuständigkeitsVO.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 Euro aus §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 102 Satz 2 UrhG.

Die Klägerin ist Inhaberin eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Computer-Spiel … . Für einen substantiierten Vortrag ist die Darlegung einer lückenlosen Kette von Rechten erforderlich (KG Berlin, NJOZ 2009, 4671 [4672]). Die Klägerin hat in substantiierter Weise dargelegt, auf welche Art und Weise sie die ausschließlichen Nutzungsrechte auf Grund eines am 10.11.2008 geschlossenen Lizenzvertrages mit der ursprünglichen Produzentin erworben habe. Ferner spricht für die Klägerin die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 UrhG. Auch wenn die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 UrhG nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Unterlassungsansprüche Anwendung findet, kommt einem Urheberrechtsvermerk auch im Rahmen von Ansprüchen auf Schadensersatz die Wirkung als Indiz der Inhaberschaft eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zu (BGH, GRUR 2016, 176 [178]). Die Klägerin ist auf den physischen Vervielfältigungsstücken des Computer-Spiels … als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte benannt. Ferner hat der Beklagte den Umstand, dass es sich bei der Klägerin um die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computer-Spiel … handelt, nicht in Abrede gestellt.

Der Beklagte ist Täter einer rechtswidrigen Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin. Die Klägerin hat dargelegt, dass das Computer-Spiel … am 29.01.2013 zwischen 16:59 Uhr und 17:19 Uhr über den Internet-Anschluss des … unter Verwendung des P2P-Clients µTorrent zum Herunterladen anbot. Sie hat im Übrigen dargelegt, dass der Inhaber des Anschlusses den Beklagten als eigentlichen Täter benannt habe. Der Beklagte hat seine Täterschaft im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt.

Es liegt eine schuldhafte Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin vor. Es besteht eine deliktische Verantwortlichkeit des zum damaligen Zeitpunkt zwölf Jahre alten Beklagten gemäß § 828 Abs. 3 BGB.

Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB hat, wer nach der individuellen Entwicklung seines Verstandes in der Lage zur Erkenntnis der Gefährlichkeit seiner Handlungen und zum Bewusstsein über die Verantwortung für die Folgen seines Handelns ist (BGH, NJW 2005, 354 [356]). Es genügt in diesem Zusammenhang ein allgemeines Verständnis für die Gefährlichkeit der Handlung und die aus diesem Umstand resultierende Begründung einer Verantwortung. Für das Fehlen einer entsprechenden Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige die Darlegungs- und Beweislast. Das Bestehen der entsprechenden Einsichtsfähigkeit wird durch das Gesetz ab der Vollendung des siebten Lebensjahres vermutet. Der Beklagte hat weder in einer dem an eine Substantiierung zu stellenden Anforderungen genügenden Weise dargelegt, noch unter Beweis gestellt, aus welchem Gründen nicht in der Lage zur Erkenntnis der Gefährlichkeit seiner Handlungen und zum Bewusstsein über die Verantwortung für die Folgen seines Handelns gewesen sei.

Es liegt unter Berücksichtigung der deliktischen Verantwortlichkeit des Beklagten eine schuldhafte Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin vor. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Im Falle eines Minderjährigen ist für Beurteilung erforderlich, ob andere Kinder seines Alters und im Stande seiner Entwicklung zur Vorhersehbarkeit des Eintritts eines Schadens und bei Erkenntnis über die Gefährlichkeit ihres Handelns zu einem dieser Erkenntnis gemäßen Verhalten in der Lage wären (OLG Hamm, MMR 2016, 547 [548]).

Kinder, die wie der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt, vor der Vollendung des 13. Lebensjahres stehen, haben die Kenntnis, dass im Internet sogenannte „Raubkopien“ insbesondere von Computer-Spielen zur Verfügung stehen, dass für sie jedoch ein Verbot zum Herunterladen und zur weiteren Verbreitung dieser „Raubkopien“ besteht. Kinder in diesem Alter sind auch zu einem dieser Erkenntnis entsprechenden Verhalten in der Lage. Sie können das Herunterladen und die anschließende Verbreitung von „Raubkopien“ durch einen angemessenen Umgang mit den durch das Internet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vermeiden.

Der Beklagte hat die nach diesen Maßstäben bestehende im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, sowohl im Hinblick auf das Herunterladen der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Datei als auch im Hinblick auf deren Bereitstellung unter Verwendung des P2P-Clients µTorrent. Der Beklagte hätte auch unter Berücksichtigung seines Vortrages, er sei einem Button mit der Aufschrift „Download“ gefolgt, zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass ein kostenloser Download eines in der Regel nur gegen Entgelt vertriebenen Computer-Spiels eine Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts darstellt. Er hätte weiter zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass eine anschließende Verbreitung unter Verwendung eines P2P-Clients den Interessen der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte widerspricht und er aus diesem Grund keine Erlaubnis zur Vornahme dieser Handlung hatte.

Die durch den Beklagten aufgestellte Behauptung des näheren Geschehens um die Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Beklagte hat für seine Behauptung, er habe einen von der Klägerin eingestellten Trailer auf der Internet-Plattform YouTube angesehen, sei im Anschluss auf eine Filesharing-Website geleitet worden und habe nur einen mit „Download“ beschrifteten Button gedrückt, keinen Beweis angeboten. Ferner setzt sich der Beklagte nicht mit dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin zu der Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts auseinander. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 29.12.2020 dargelegt, dass die Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts unter Verwendung des P2P-Clients µTorrent erfolgte. Sie hat mit (nachgelassenem) Schriftsatz vom 11.11.2021 weitere Ausführungen zu der näheren Ausgestaltung und Bedienung dieses P2P-Clients gemacht. Es ist im Übrigen eine dem Gericht im Sinne des § 291 ZPO bekannte Tatsache, dass die Verwendung eines P2P-Clients entgegen der Behauptung des Beklagten mehr als das bloße Anklicken eines mit „Download“ beschrifteten Buttons erforderlich. Es ist zunächst das Herunterladen und die anschließende Installation eines P2P-Clients erforderlich. Bereits dieser Schritt nimmt einen nicht unerheblichen Aufwand in Anspruch und benötigt mehr Handlungen als das bloße Anklicken eines mit „Download“ beschrifteten Buttons. Ferner ist es im Anschluss erforderlich, eine für den P2P-Client taugliche Datei eines Inhalts zum Download zu finden. Selbst dieser zweite Schritt erfordert weitere Handlungen als das bloße Anklicken eines mit „Download“ beschrifteten Buttons nach dem Ansehen eines auf der Internet-Plattform YouTube eingestellten Trailers.

Die durch den Beklagten implizierte Vermutung, die Klägerin selbst könne einen Link zu einer Filesharing-Website im Zusammenhang mit einem Trailer auf der Internet-Plattform YouTube eingestellt haben, steht ersichtlich außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, würde sich die Klägerin doch auf diese Weise selbst der Früchte ihrer zum Erwerb der ausschließlichen Nutzungsrechte aufgewandten Bemühungen bringen.

Der Beklagte hat gegen den auf § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gestützten Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Die Einrede des Beklagte ist im vorliegenden Fall nicht erheblich, weil zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage ein nicht verjährter Anspruch der Klägerin aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 3, 852 Satz 1 BGB, § 102 Satz 2 UrhG bestand (BGH, GRUR 2016, 1280 [1288]). Auch im Falle des Eintritts der Verjährung ist der Beklagte zur des aus der Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der Beklagten Erlangten nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Im Falle der Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes liegt ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des dem Nutzungsberechtigten zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung vor, der jeweilige Nutzer erlangt den Gebrauch des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Der entsprechende Anspruch der Klägerin verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren nach seiner Entstehung, es lag aus diesem Grund zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage keine Verjährung der Ansprüche der Klägerin vor.

Der durch den Beklagten zu ersetzende objektive Wert für den Gebrauch des der Klägerin zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung besteht nach der Rechtsprechung in Höhe einer nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu bemessenden angemessenen Lizenzgebühr.

Die Höhe des durch den Beklagten zu leistenden Ersatzes ist nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG unter Berücksichtigung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das 33,34-fache des zum Zeitpunkt der Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin geltenden Verkaufspreises von mindestens 29,99 Euro, mithin auf die von der Klägerin mit der Klage verfolgte Summe von 1.000,00 Euro festzusetzen.

Die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr folgt gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG aus dem Betrag, der im Falle der Einholung einer Erlaubnis zur Nutzung des ausschließlichen Nutzungsrechts eine angemessene Vergütung ist. Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts überhaupt zur Erteilung einer solchen Erlaubnis bereit ist (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2020, 346 [347]).

Für den Fall des sogenannten Filesharings, bei dem keine in der Brache üblichen Vergütungssätze und Tarife existieren, ist der objektive Wert der Berechtigung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH, GRUR 2016, 176 [182]).

Die Klägerin hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie das von ihr vertriebene Computer-Spiel … unter dem Aufwand erheblicher Kosten entwickelt und im Anschluss auf dem Markt platziert hat. Sie hat im Übrigen dargelegt, dass sie aus nachvollziehbaren Gründen keine Lizenzen für die unkontrollierbare Verbreitung unter der Verwendung von P2P-Clients vergibt.

Im Falle der Verletzung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Computer-Spiel sind die in der Rechtsprechung zum Filesharing von vorgenommenen Bemessungen nach Faktoren anwendbar (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2020, 346 [347]). Der zum Zeitpunkt der Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts im Verkehr übliche Preis ist dabei mit einem Faktor zu multiplizieren, der einer Anzahl der möglichen Abrufe anderer Mitglieder der P2P-Netzwerke entspricht. Im Falle einer Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts nach Ende des Zeitraumes der Markteinführung und einer geringen Anzahl der verletzenden Handlungen entspricht jedenfalls ein Faktor von 50 der Höhe einer angemessenen Lizenzgebührt (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2020, 346 [348]).

Es waren im Rahmen dieser Grundsätze die Umstände zu berücksichtigen, dass sich das Computer-Spiel … zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts bereits für einen längeren Zeitraum auf dem Markt befand und sich aus den von der Klägerin vorgenommenen Ermittlungen nur zwei einzelne Zeitpunkte einer Verletzung durch den Beklagten in einem kurzen zeitlichen Zusammenhang ergeben. Es erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände der Ansatz eines Faktors von jedenfalls 33,34 angemessen, der unter einer Multiplikation mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verkaufspreis von 29,99 Euro zu der Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 Euro führt.

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr in Übereinstimmung mit der durch den Beklagten vertretenen Ansicht unter Heranziehung des § 97a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG auf 1.000,00 Euro zu begrenzen ist. Die Klägerin hat sich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche ausdrücklich auf einen Betrag in dieser Höhe beschränkt.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzes ist auch nicht auf Grund der Einstufung des streitgegenständlichen Computer-Spiels … als jugendgefährdendes Medium ausgeschlossen. Ein Anspruch der Klägerin wäre nach Ansicht des Gerichts nur für den Fall ausgeschlossen, dass für die Klägerin auf Grund der Einstufung als jugendgefährdendes Medium ein absolutes Verbot für den Vertrieb des streitgegenständlichen Computer-Spiels … bestanden hätte. Wie sich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt, wurde das Computer-Spiel … auf Grund der Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 11.01.2012 auf der Liste der jugendgefährdenden Medien belassen, jedoch in Teil A der Liste umgetragen. Das absolute Verbot eines Vertriebs endete zu diesem Zeitpunkt, der Klägerin war ab diesem Zeitpunkt ein Vertrieb an Volljährige gestattet. Das Computer-Spiel … hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Wert für die Klägerin, der aus der Möglichkeit eines Verkaufs (jedenfalls) an Volljährige resultiert.

Soweit der Beklagte meint, das streitgegenständliche Computer-Spiel … habe gegenüber Minderjährigen auf Grund des weiter bestehenden Verbots eines Vertriebs keinen Marktwert und können aus diesem Grund keine Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Minderjährigen sein, verkennt er den Umstand, dass der Anspruch der Klägerin nicht auf einem Download durch den Beklagten, sondern auf einem anschließenden Upload über eine P2P-Netzwerk beruht. Ab diesem Zeitpunkt bestand auch für Volljährige die durch den Beklagten eröffnete Möglichkeit eines Downloads einer „Raubkopie“, was in diesem Zusammenhang einen Eingriff in das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin auch gegenüber Volljährigen, die zum Erwerb des streitgegenständlichen Computer-Spiels … in der Lage waren, darstellt.

Die entsprechende Überlegung wird auch durch eine vergleichende Betrachtung mit der „analogen Welt“ bestätigt. Im Falle des Diebstahls einer Sache, deren Verkauf nur an Volljährige in Betracht kommt, durch einen Minderjährigen, wäre der Minderjährige trotz dieses Verbotes im Falle des Bestehens seiner Einsichtsfähigkeit zum Ersatz des aus seiner Handlung resultierenden Schadens verpflichtet. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung kann im Falle einer Anwendung auf die „digitale Welt“ nicht gelten.

Ferner ist ein Anspruch der Klägerin auch nicht auf Grund der Inhalte des Computer-Spiels … ausgeschlossen. Es ist in diesem Zusammenhang aus Sicht des Gerichts nicht von Bedeutung, welchen genauen Inhalt das Computer-Spiel … hat und ob das Gericht an diesen Inhalten Anstoß nimmt. Von Bedeutung ist alleine der Gesichtspunkt, dass der Klägerin in der Vergangenheit ein Vertrieb des Computer-Spiels gelungen ist, es also Personen gibt, bei denen dessen Inhalt auch Anklang findet. Ein Ausschluss des Anspruchs der Klägerin käme jedoch nur in den Fällen in Betracht, in denen von einer „Wertlosigkeit“ des Computer-Spiels … ausgegangen werden könnte, was jedoch auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles ersichtlich nicht der Fall ist.

Die Klägerin hat gemäß §§ 291 Satz 1, Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Klage wurde dem Beklagten am 24.02.2021 zugestellt, in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Verpflichtung zur Verzinsung an dem auf diesen Tag folgenden Tag.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.