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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.01.2022 – 382 C 27/21 (42)

ECLI:DE:AGFFM:2022:0127.382C27.21.42.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.3.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Streithilfe hat die Streithelferin zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger veranlasste am 3.12.2020 über das Onlineportal www…..de die Buchung eines Tickets von Saarlouis nach Altenburg. Dafür entrichtete er 257,80 €. Das Ansinnen des Klägers, ihm den gezahlten Betrag zurückzuerstatten, weil er kein Ticket erhalten habe, verfolgt mit E-Mails vom 6.2.2021 und 8.2.2021, blieb ohne Erfolg.

Der Kläger behauptet, er habe kein Ticket und auch keine Buchungsbestätigung erhalten. Die Hotline der Beklagten habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass der Buchungsvorgang nicht zustandegekommen sei, da im Zuge des Buchungsvorgangs die Zugverbindung von Frankfurt nach Leipzig nicht habe bestätigt werden können, so dass der Buchungsvorgang abgebrochen worden sei. Er behauptet weiter, ihm sei zugleich mitgeteilt worden, dass der gezahlte Betrag bereits zurücküberwiesen worden sei.

Der Streitverkündungsschriftsatz ist der Streithelferin am 01.09.2021 zugestellt worden. Mit am 06.09.2021 eingegangenen Schriftsatz ist sie die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 257,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie und die Streithelferin sind der Auffassung, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger müsse sich an die Streithelferin wenden. Sie behaupten zudem, der Kläger habe eine falsche oder unvollständige E-Mail-Adresse angegeben.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Variante BGB.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es nicht darauf ankommt, welches Unternehmen des Konzerns nach einer Reklamation die Korrespondenz führt, und dass der Beförderer und der Aussteller des Tickets auseinanderfallen können. Indes ist hier nicht die Korrespondenz der entscheidende Punkt, sondern der Internetauftritt www…..de und die dort abrufbaren Informationen.

Es ist nicht ersichtlich, wodurch die Beklagte hinreichend deutlich gemacht haben soll, dass sie lediglich als Vermittlerin in fremdem Namen und auf fremde Rechnung handelt (bei einer solchen Vermittlungstätigkeit läge die von der Beklagten zurückgewiesene Annahme eines Auftragsverhältnisses mit derselben Rechtsfolge – Rückzahlung – im Übrigen nicht fern, wie man an der hier selbstverständlich nicht einschlägigen Konstellation vermittelndes Reisebüro – Kunde – Reiseveranstalter sieht).

Auch die wohl in erster Linie vertretene Auffassung der Beklagten, zwischen der Beklagten und dem Kläger bestünden überhaupt keine vertraglichen Beziehungen, weil die Beklagte ausschließlich als Vertreterin für die Streithelferin aufgetreten sei, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, wodurch die Beklagte den Anforderungen aus § 164 Abs. 2 BGB genüge getan haben sollte. Auch bleibt bei der reinen Vertretungskonstruktion offen, um was für ein Geschäft es sich juristisch gesehen bei dem „Fahrkartenkauf“ mit der Beklagten als ausgebendem Unternehmen handeln könnte, von dem in den AGB die Rede ist (dies unabhängig davon, dass mangels Vertragsschluss auch keine Einbeziehung der AGB im förmlichen Sinn erfolgen kann). Richtigerweise wird ein Beförderungsvertrag geschlossen. Die Fahrkarte stellt lediglich die Vertragsurkunde dar und hat ggf. (i. E. str.) Bedeutung als kleines Inhaberpapier. Dass Ausgleichsansprüche nach europäischem Recht nur gegenüber dem Beförderer bestehen, ist ebenso zutreffend wie unerheblich, denn solche Ansprüche stehen nicht im Raum.

Vor diesem Hintergrund ist zudem die Beklagte in wertender Betrachtung als Leistungsempfängerin anzusehen. Es mangelt an einem Rechtsgrund für die Leistung. Ein Vertrag ist nicht zustandegekommen. Der Vortrag des Klägers, er habe die richtige Mail-Adresse angegeben und habe kein Ticket erhalten ist (Letzteres bedeutet nach den AGB der Beklagten im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen rechtlich, dass kein Vertrag zustandegekommen ist), gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrundezulegen. Denn das Bestreiten der Beklagten ist unzureichend. Mit dem dezidierten Vortrag des Klägers unter Vorlage eines Screenshot von seinem ….de-Konto (der keine Buchungen ausweist) und zu seiner hinterlegten Mailadresse hat die Beklagte sich nicht auseinandergesetzt, obwohl ihr die zugrundeliegenden Daten entweder vorliegen oder jedenfalls vorliegen müssten. Insbesondere hatte sie eine Substantiierungspflicht im Hinblick darauf, welche falsche Adresse der Kläger angegeben haben soll bzw. ob sie doch richtig war. Sie hat auch nicht mitgeteilt, weshalb ihr solche Erkundigungen unmöglich sein sollten, so dass offen bleiben kann, wie es zu beurteilen ist, wenn ein Unternehmen seine Geschäftsvorgänge nicht nachvollziehbar dokumentiert und sich dann darauf beruft, keine zureichenden Kenntnisse von deren Einzelheiten mehr zu haben. Auf die gerichtlichen Hinweise zur fehlenden Substantiierung hat die Beklagte nicht reagiert.

Die Zinsen ergeben sich aus §§ 288 S. 2, 291 BGB. Die E-Mail der Beklagten vom 6.2.2021 ist nicht als ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung anzusehen, weil mit ihr offensichtlich irrtümlich Textbausteine über die Rechtslage bei Super-Sparpreisen verschickt worden sind, obwohl der Kläger keinen Super-Sparpreis gewählt hatte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er der Beklagten eine Mahnung hat zukommen lassen, und ein Fall des § 286 Abs. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die hiesige Entscheidung stellt zwar keinen abstrakten Rechtssatz auf, sie bezieht sich aber in Gestalt der vertraglichen Konstruktionen beim Ticketkauf zwischen den Kunden des Konzerns auf der einen Seite und der Beklagten bzw. der Streithelferin auf der andere Seite auf eine Rechtsfrage von erheblicher praktischer Bedeutung, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt aufgrund der Stellung der Beklagten als mit Abstand größter Anbieter von Bahntickets in Deutschland stellt (vgl. zu § 543 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2002 – XI ZR 71/02 –, Rn. 26, juris).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.