Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.

b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Aus- wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sa- che, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwer- deführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin auf- heben würde.

c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt vor- aus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Be- schwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Be- schwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.

BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann

und die Richterin Mayen

am 1. Oktober 2002

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2002

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 409.033,50

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einer gepfändeten und ihr

zur Einziehung überwiesenen Darlehensforderung in Anspruch.

Mit schriftlichem Vertrag vom 15. November 1992 gewährte die

P. GmbH, später unfirmiert in V. für I. GmbH, den Beklagten ein verzins-

liches Darlehen in Höhe von 800.000 DM. Der Darlehensvertrag wurde

für die Darlehensgeberin von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet, der

(cid:0)

zum damaligen Zeitpunkt und noch bis Ende Juni 1998 allein vertre-

tungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter

Geschäftsführer der P. GmbH war. Gemäß Ziffer 4 des Darlehensvertra-

ges sollte die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung der Gut-

haben des Beklagten zu 1) auf dem Gesellschafterverrechnungskonto

erfolgen. Die Darlehenssumme wurde im November 1992 und Februar

1993 ausgezahlt. Für die V. für I. GmbH wurde im Juli 1998 Konkursan-

trag gestellt; dieser wurde mangels Masse abgewiesen.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28. September

1999 wurde die Darlehensforderung der V. für I. GmbH gegen die Be-

klagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.

Die Beklagten berufen sich auf Erfüllung. Sie wenden, gestützt auf

vorgelegte Ablichtungen des Buchungsjournals von 1993, auf von dem

Beklagten zu 1) für die P. GmbH unterzeichnete Verrechnungsbestäti-

gungen und auf einen in Ablichtung vorgelegten, mit dem Datum 3. März

1997 versehenen und von dem Beklagten zu 1) abgezeichneten "erle-

digt"-Stempel auf dem Darlehensvertrag, ein, die Darlehensschuld sei

durch Verrechnung mit Guthaben des Beklagten zu 1) auf dem Gesell-

schafterverrechnungskonto erloschen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Be-

klagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begrün-

dung ausgeführt, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis der

Erfüllung der Darlehensschuld nicht geführt. Es hat die Revision nicht

zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Be-

klagten, mit der diese geltend machen, eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

derlich; der Sache komme darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zu.

Die Beklagten begründen ihren Antrag mit einem Verstoß gegen Verfah-

rensgrundrechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-

hör. Sie meinen, eine einheitliche Rechtsprechung sei nicht mehr gesi-

chert, wenn einem Darlehensnehmer deswegen, weil er von den Be-

schränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei, der Beweiswert von

Urkunden abgesprochen werde und diese als "schlichte Parteierklärun-

gen" gewürdigt würden. § 181 BGB, von dem im Rechtsverkehr durch-

weg Gebrauch gemacht werde, werde dadurch unterlaufen. Das Beru-

fungsgericht habe im übrigen Beweisantritte der Beklagten auf Einholung

eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis

der Richtigkeit des vorgelegten Buchungsjournals und auf Vernehmung

von Zeugen übergangen und dadurch das Recht der Beweisführung für

einen Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens in einer weit

über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung eingeschränkt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, je-

denfalls aber unbegründet, weil es an einer den Anforderungen der § 543

Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechenden Beschwerdebe-

gründung fehlt. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagten auch dem

aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung einer

mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Berufungs-

urteils in einem die Wertgrenze von 20.000

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:3)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:4)(cid:6)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:4)(cid:6)(cid:16)(cid:3)(cid:17)(cid:15)(cid:4)(cid:6)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:6)(cid:16)(cid:3)(cid:13)

(vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720,

2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht nachge-

kommen sind.

Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen,

wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Zulassungs-

gründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebe-

gründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemei-

nem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas

darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "nä-

her auf etwas eingehen" (so BVerwG 13, 90, 91; BVerwG, Beschluß vom

23. November 1995 - 9 B 362/95, NJW 1996, 1554 zu § 133 Abs. 3

Satz 3 VwGO). Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrunds reicht

dazu nicht aus (BFH, Beschlüsse vom 14. August 2001 - XI B 57/01,

BFH/NV 2002, 51, 52 und vom 21. Februar 2002

BFH/NV 2002, 1035 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer

hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benen-

nen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (vgl. Mu-

sielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 544 Rdn. 17). Das Revisionsgericht muß da-

durch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Be-

schwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für

die Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Vorausset-

zungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (so auch

BFH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - III B 97/01, BFH/NV 2002, 366,

367 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In inhaltlicher Hinsicht richten sich die

an den Vortrag zu stellenden Anforderungen nach dem jeweils geltend

gemachten Zulassungsgrund.

Die Beklagten haben die Voraussetzungen der von ihnen geltend

gemachten Zulassungsgründe in der Begründung ihrer Nichtzulassungs-

beschwerde nicht ordnungsgemäß vorgetragen.

1. Das gilt zum einen für den von den Beklagten geltend gemach-

ten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisi-

onsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so zu vermeiden

ist, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entste-

hen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die

angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat

(BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; BGHSt 24, 15, 22 zu

a) Das kommt zunächst in Betracht bei Divergenz, d.h. wenn in der

angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,

der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines

gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht

(BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812;

Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; zu

dem gleichlautenden § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: BGH, Beschluß vom

29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, 1568 m.w.Nachw., zum Ab-

druck in BGHZ vorgesehen; Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,

WM 2002, 1896, 1898 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die

Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu

benennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungs-

erheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus

der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, in-

wiefern diese nicht übereinstimmen (so zu § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115

Abs. 2 Nr. 2 FGO BFH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - IX B 85/01,

BFH/NV 2002, 529 m.w.Nachw.).

Diesem Erfordernis sind die Beklagten nicht gerecht geworden. Sie

haben nicht einmal konkrete Entscheidungen anderer Gerichte benannt,

von denen das Berufungsurteil abweichen könnte. Erst recht fehlt es an

der Herausstellung abstrakter Rechtssätze im Berufungsurteil einerseits

und in anderen Entscheidungen andererseits, zwischen denen eine Di-

vergenz bestehen könnte.

b) Eine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Siche-

rung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt ferner in Betracht,

wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen des revisib-

len Rechts (§ 545 ZPO) Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch

dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten

lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der

Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß eine

höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Das kann insbesonde-

re dann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht - auch ohne daß sich

dem angefochtenen Urteil ein divergierender abstrakter Rechtssatz (vgl.

dazu oben unter a) entnehmen ließe - in ständiger Praxis oder in einer

Weise, die Wiederholungen oder Nachahmungen besorgen läßt, eine

höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt (so zu § 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 aaO; zu § 80 Abs. 1

Nr. 2 OWiG BGHSt 24, 15, 22). Diese Erfordernisse lassen sich dahin

zusammenfassen, daß ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts mit

"symptomatischer Bedeutung" die Zulassung der Revision unter dem

Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu

rechtfertigen vermag (so zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom

29. Mai 2002 aaO).

Um die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter diesem

Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, muß der Beschwerdeführer

nicht nur einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern

darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung

des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich

bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder

darzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung kon-

kret zu besorgen ist. Gegebenenfalls muß auch die geltend gemachte

Nichtbeachtung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung mit entspre-

chenden Entscheidungszitaten konkret dargelegt werden.

Auch diese Erfordernisse haben die Beklagten nicht erfüllt. Zur

symptomatischen Bedeutung der von ihnen geltend gemachten angebli-

chen Rechtsfehler des Berufungsgerichts haben sie nichts vorgetragen.

c) Keinen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung der

Einheitlichkeit der Rechtsprechung bieten dagegen - unabhängig von

Gewicht und Evidenz sowie davon, ob es sich um materielle oder Verfah-

rensfehler handelt - Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz

in der Rechtsprechung hervortreten lassen (vgl. dazu oben unter 1. a)

noch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen

(vgl. dazu oben unter 1. b).

aa) Die Schwere und die Evidenz eines Rechts- oder Verfahrens-

fehlers, den ein Urteil in einem Einzelfall aufweist, sind nach dem Wort-

laut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, aus dem sich der maßgeb-

liche objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt (BVerfGE 11, 126, 130),

ohne jede Bedeutung.

(1) Eine Differenzierung nach dem Gewicht des Fehlers, den ein in

einem Einzelfall ergangenes Urteil aufweist, ist mit dem Wortlaut des

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, der auf die Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung abstellt, unvereinbar. Der Wortlaut erfaßt auch

einfache Rechtsfehler, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Diver-

genz oder der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr gegeben sind.

Ein Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Rechtsfehlers und seiner

Auswirkung auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht nicht.

Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß ein schwerwiegender

Rechtsfehler eher wiederholt wird oder Nachahmung findet als ein leich-

ter. Nach der Lebenserfahrung kann eher vom Gegenteil ausgegangen

werden. Auch der Rang der verletzten Norm ist insoweit ohne jede Be-

deutung (so zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: Steindorf, in: Karlsruher

Kommentar zum OWiG 2. Aufl. § 80 Rdn. 26). Ebensowenig läßt sich

dem Wortlaut eine Differenzierung nach materiellen oder Verfahrensfeh-

lern entnehmen.

(2) Auch eine Differenzierung nach der Evidenz eines Rechtsfeh-

lers findet im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO keine

Stütze. Daß ein in einem Einzelfall ergangenes evident unrichtiges Urteil

die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stärker gefährdet als ein nicht

offensichtlich unrichtiges, ist nicht ersichtlich. Der 1. Strafsenat des Bun-

desgerichtshofs hat dementsprechend zum gleichlautenden Tatbe-

standsmerkmal der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG entschieden, daß eine Fehlentscheidung in

einem Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt,

auch wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Nichts

spricht dafür, daß die insoweit wörtlich gleichlautende Bestimmung des

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO anders auszulegen wäre.

bb) Insbesondere geben die Materialien des Gesetzes zur Reform

des Zivilprozesses dazu keinen Anlaß. In der Begründung des Regie-

rungsentwurfs heißt es an einer Stelle zwar, materielle oder formelle

Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts berührten

über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig, wenn sie

von erheblichem Gewicht und geeignet seien, das Vertrauen in die

Rechtsprechung zu beschädigen. Dazu gehörten vor allem die Fälle, in

denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewäh-

rung des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren,

verletzt seien (BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Diese Ansicht des Regie-

rungsentwurfs hat aber im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

ZPO ("Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung") keinen Ausdruck

gefunden und ist deshalb für dessen Auslegung unbeachtlich (vgl.

BVerfGE 11, 126, 129 f.; 54, 277, 298). Insbesondere stellt § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das in der Gesetzesbegründung er-

wähnte Vertrauen in die Rechtsprechung ab, sondern auf die davon zu

unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Vertrauen der

Allgemeinheit in die Rechtsprechung ist vielmehr, wie unten noch darzu-

legen ist, nur bei der Auslegung des Zulassungsgrundes der grundsätzli-

chen Bedeutung von Belang.

cc) Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs demgegen-

über in zwei Beschlüssen vom 4. Juli 2002 (V ZB 16/02, WM 2002, 1896,

1898 und V ZB 75/02, WM 2002, 1811, 1812) sowie in einem weiteren

Beschluß vom 25. Juli 2002 (V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900) die

Ansicht vertreten hat, schwerwiegende offensichtliche Fehler bei der

Anwendung revisiblen Rechts, insbesondere eine offensichtliche Verlet-

zung von Verfahrensgrundrechten, machten zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision bzw. einer Rechtsbe-

schwerde erforderlich, weil dadurch über die Einzelfallentscheidung hin-

aus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt würden, vermag

der XI. Zivilsenat dem nicht zu folgen. In Fällen einer offensichtlichen

Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines ebensolchen Versto-

ßes gegen das Willkürverbot kommt vielmehr ohne eine Divergenz oder

Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr nur die Zulassung der Revisi-

on wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.

Anlaß für ein Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 oder 4 GVG be-

steht nicht, weil sich die Abweichung in allen entschiedenen Fällen auf

die Begründung beschränkt und den von der hier vertretenen Ansicht

abweichenden Erwägungen des V. Zivilsenats zur Reichweite des Zulas-

sungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kei-

ne tragende Bedeutung zukam; in allen drei genannten Entscheidungen

hat der V. Zivilsenat jeweils die Nichtzulassungsbeschwerde zurückge-

wiesen bzw. die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

2. Für den von den Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrund

der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-

frage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allge-

meinheit hat (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002,

1811 und V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897; jeweils m.w.Nachw.). Dies

entspricht im Grundsatz dem Wortverständnis, das dem bereits in § 546

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. sowie in zahlreichen Vor-

schriften über die Zulassung der Revision in anderen Verfahrensordnun-

Nr. 1 MarkenG, § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatentG, § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) ent-

haltenen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung durch die höchstrichter-

liche Rechtsprechung beigemessen worden ist (vgl. BGHZ 2, 396, 397;

BAG, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79, NJW 1980, 1812,

1813; BVerwGE 13, 90, 91 f.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997

- 7 B 261/97, NJW 1997, 3328; BFH, u.a. Beschlüsse vom 11. November

1997 - VII B 265/96, BFH/NV 1998, 753, 754, vom 18. Februar 1998

- VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990 und vom 30. Juli 1998 - VII B 73/98,

BFH/NV 1999, 204). Die Systematik des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO weicht

allerdings darin von derjenigen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., § 72

Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO, § 160 Abs. 1 SGG ab, daß sie die

grundsätzliche Bedeutung als eigenen Zulassungsgrund neben die weite-

ren Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der

Einheitlichkeit der Rechtsprechung stellt. Daraus ergibt sich, daß als

Kriterien für die Beurteilung der allgemeinen Bedeutung einer Rechtssa-

che nicht lediglich die Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung und der Er-

haltung der Rechtseinheit, sondern auch weitere Gesichtspunkte in Be-

tracht kommen (Musielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 543 Rdn. 4).

a) Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zum einen

dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur ent-

scheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern

darüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten

kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896,

1897). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in

denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formular-

verträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber

auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsge-

richts notwendig erscheinen, der Fall sein (Büttner MDR 2001, 1201,

1203).

Um unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung der

Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch

das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen so-

wie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte

Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (BVerwGE 13, 90, 91; BFH,

Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79, 80/01, DB 2001, 2429, 2431;

Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352,

353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht

werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher

Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH, Beschluß vom 30. August

2001 aaO).

Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung

der Beklagten nicht. Die Beklagten haben zwar verschiedene angebliche

Rechtsfehler des Berufungsurteils geltend gemacht, aber weder eine

durch das Urteil aufgeworfene konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet

noch Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit, insbesondere zu ei-

nem sie betreffenden Meinungsstreit, gemacht.

b) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung

kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die

Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage

geht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit

deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden

des Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere

aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den

Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 2, 396, 397; BAGE 2, 26, 30; BegrRegE

ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 105).

Die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung

unter diesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß die tatsächlichen oder

wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit

konkret dargestellt werden. Darüber hinaus sind Ausführungen darüber

erforderlich, warum das Interesse der Allgemeinheit ein korrigierendes

Eingreifen des Revisionsgerichts erforderlich macht.

An den danach erforderlichen konkreten Angaben fehlt es im vor-

liegenden Fall. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die berufungs-

gerichtliche Handhabung der Darlegungs- und Beweislast unterlaufe die

Vorschrift des § 181 BGB, von der in der Rechtswirklichkeit viel Ge-

brauch gemacht werde, genügt nicht. Sie vermag die fehlende konkrete

Darstellung der angeblichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswir-

kungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit nicht zu ersetzen.

c) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung

hat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochtene

Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrund-

rechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft er-

scheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbe-

schwerde hin aufheben würde. Daß eine Entscheidung in sonstiger Wei-

se rechtsfehlerhaft ist, genügt allein nicht, auch wenn es sich um einen

schwerwiegenden Rechtsfehler handelt.

Wie oben dargelegt, folgt aus der anders gestalteten Systematik

des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Vergleich zu der von § 546 Abs. 1

Satz 2 ZPO a.F. sowie des § 72 Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO,

§ 160 Abs. 1 SGG, daß der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung eine

gewisse Ausweitung erfahren hat und die Gesichtspunkte der Fortbildung

des Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihn

nicht ausschöpfen. Dieser Begriff erfaßt nunmehr über die herkömmliche,

oben unter 2. a) und b) dargelegte Bedeutung hinaus auch andere Fälle,

in denen nicht nur die unterlegene Prozeßpartei, sondern auch die All-

gemeinheit ein unabweisbares Interesse an einer Korrektur des Beru-

fungsurteils hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 4).

Für eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzesmateriali-

en. Danach soll mit der Erweiterung der Zulassungsgründe und dem da-

mit verbundenen erweiterten Verständnis der "grundsätzlichen Bedeu-

tung einer Rechtssache" künftig auch die Zulassung von Revisionen in

Betracht kommen, wenn eine Ergebniskorrektur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts

geboten erscheint (BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 67).

Das danach unverzichtbare Interesse der Allgemeinheit an einem

korrigierenden Eingreifen des Revisionsgerichts kann in der Praxis nur in

seltenen Ausnahmefällen bejaht werden. In aller Regel hat die Allge-

meinheit an der Entscheidung eines gewöhnlichen Zivilrechtsstreits kein

Interesse. Belange der Allgemeinheit werden auch dann nicht nachhaltig

berührt, wenn dieser Streit unrichtig entschieden wurde. Daran ändert

sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn dem Gericht bei einer Einzel-

fallentscheidung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sind. Nicht

offenkundige Fehler sind von vornherein nicht geeignet, das Vertrauen

der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Erst

ein Urteil, das zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3

Abs. 1 GG verstößt oder Verfahrensgrundrechte verletzt und darauf be-

ruht, kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt beschädigen.

Offenkundig ist ein solcher Fehler nur dann, wenn die Grund-

rechtsverletzung sich geradezu aufdrängt. Das ist nur bei Rechtsfehlern

der Fall, die in wenigen Sätzen zweifelsfrei aufgezeigt werden können.

Eine ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache unter diesem Gesichtspunkt setzt dabei voraus, daß der

Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in wel-

chem Verhalten des Berufungsgerichts die Verletzung liegen soll, daß

die angefochtene Entscheidung darauf beruht und daß unter Berücksich-

tigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwei-

felhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch

das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (so für den in

§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ausdrücklich geregelten Rechtsbeschwerdezu-

lassungsgrund der Versagung des

rechtlichen Gehörs: BVerfG

NJW 1992, 2811, 2812; Göhler/König/Seitz, OWiG 13. Aufl. § 80

Rdn. 16 a; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 80 Rdn. 8; jeweils

m.w.Nachw.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hier er-

sichtlich nicht gerecht. Die Beklagten behaupten zwar, das Berufungsge-

richt habe Beweisantritte übergangen. Das genügt zur Darlegung einer

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) aber nicht. Voraussetzung einer solchen Rechtsverletzung

wäre vielmehr weiter, daß die Beweisantritte rechtswidrig übergangen

worden wären. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nämlich

nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des for-

mellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 60,

96, 100; 60, 305, 310; 63, 80, 85; 70, 288, 294). Das Übergehen von

Beweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG daher nur

dann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung

des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Dazu

haben die Beklagten nichts vorgetragen.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Mayen