BGH Beschluß vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfaßt, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten.
b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Aus- wirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sa- che, wenn offenkundig ist, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwer- deführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin auf- heben würde.
c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt vor- aus, daß der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Be- schwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, daß das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Be- schwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.
BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2002
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 409.033,50
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einer gepfändeten und ihr
zur Einziehung überwiesenen Darlehensforderung in Anspruch.
Mit schriftlichem Vertrag vom 15. November 1992 gewährte die
P. GmbH, später unfirmiert in V. für I. GmbH, den Beklagten ein verzins-
liches Darlehen in Höhe von 800.000 DM. Der Darlehensvertrag wurde
für die Darlehensgeberin von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet, der
(cid:0)
zum damaligen Zeitpunkt und noch bis Ende Juni 1998 allein vertre-
tungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter
Geschäftsführer der P. GmbH war. Gemäß Ziffer 4 des Darlehensvertra-
ges sollte die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung der Gut-
haben des Beklagten zu 1) auf dem Gesellschafterverrechnungskonto
erfolgen. Die Darlehenssumme wurde im November 1992 und Februar
1993 ausgezahlt. Für die V. für I. GmbH wurde im Juli 1998 Konkursan-
trag gestellt; dieser wurde mangels Masse abgewiesen.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28. September
1999 wurde die Darlehensforderung der V. für I. GmbH gegen die Be-
klagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen.
Die Beklagten berufen sich auf Erfüllung. Sie wenden, gestützt auf
vorgelegte Ablichtungen des Buchungsjournals von 1993, auf von dem
Beklagten zu 1) für die P. GmbH unterzeichnete Verrechnungsbestäti-
gungen und auf einen in Ablichtung vorgelegten, mit dem Datum 3. März
1997 versehenen und von dem Beklagten zu 1) abgezeichneten "erle-
digt"-Stempel auf dem Darlehensvertrag, ein, die Darlehensschuld sei
durch Verrechnung mit Guthaben des Beklagten zu 1) auf dem Gesell-
schafterverrechnungskonto erloschen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Be-
klagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begrün-
dung ausgeführt, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis der
Erfüllung der Darlehensschuld nicht geführt. Es hat die Revision nicht
zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Be-
klagten, mit der diese geltend machen, eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich; der Sache komme darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Beklagten begründen ihren Antrag mit einem Verstoß gegen Verfah-
rensgrundrechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Sie meinen, eine einheitliche Rechtsprechung sei nicht mehr gesi-
chert, wenn einem Darlehensnehmer deswegen, weil er von den Be-
schränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei, der Beweiswert von
Urkunden abgesprochen werde und diese als "schlichte Parteierklärun-
gen" gewürdigt würden. § 181 BGB, von dem im Rechtsverkehr durch-
weg Gebrauch gemacht werde, werde dadurch unterlaufen. Das Beru-
fungsgericht habe im übrigen Beweisantritte der Beklagten auf Einholung
eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis
der Richtigkeit des vorgelegten Buchungsjournals und auf Vernehmung
von Zeugen übergangen und dadurch das Recht der Beweisführung für
einen Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens in einer weit
über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung eingeschränkt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, je-
denfalls aber unbegründet, weil es an einer den Anforderungen der § 543
Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechenden Beschwerdebe-
gründung fehlt. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagten auch dem
aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung einer
mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Berufungs-
urteils in einem die Wertgrenze von 20.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:3)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:4)(cid:6)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:4)(cid:6)(cid:16)(cid:3)(cid:17)(cid:15)(cid:4)(cid:6)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:6)(cid:16)(cid:3)(cid:13)
(vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720,
2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht nachge-
kommen sind.
Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Zulassungs-
gründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebe-
gründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemei-
nem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas
darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "nä-
her auf etwas eingehen" (so BVerwG 13, 90, 91; BVerwG, Beschluß vom
23. November 1995 - 9 B 362/95, NJW 1996, 1554 zu § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrunds reicht
dazu nicht aus (BFH, Beschlüsse vom 14. August 2001 - XI B 57/01,
BFH/NV 2002, 51, 52 und vom 21. Februar 2002
- XI B 39/01,
BFH/NV 2002, 1035 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Beschwerdeführer
hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benen-
nen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (vgl. Mu-
sielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 544 Rdn. 17). Das Revisionsgericht muß da-
durch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Be-
schwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für
die Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Vorausset-
zungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (so auch
BFH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - III B 97/01, BFH/NV 2002, 366,
367 zu § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In inhaltlicher Hinsicht richten sich die
an den Vortrag zu stellenden Anforderungen nach dem jeweils geltend
gemachten Zulassungsgrund.
Die Beklagten haben die Voraussetzungen der von ihnen geltend
gemachten Zulassungsgründe in der Begründung ihrer Nichtzulassungs-
beschwerde nicht ordnungsgemäß vorgetragen.
1. Das gilt zum einen für den von den Beklagten geltend gemach-
ten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisi-
onsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so zu vermeiden
ist, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entste-
hen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die
angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat
(BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; BGHSt 24, 15, 22 zu
a) Das kommt zunächst in Betracht bei Divergenz, d.h. wenn in der
angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,
der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines
gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht
(BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812;
Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; zu
dem gleichlautenden § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: BGH, Beschluß vom
29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567, 1568 m.w.Nachw., zum Ab-
druck in BGHZ vorgesehen; Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,
WM 2002, 1896, 1898 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die
Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu
benennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungs-
erheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus
der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, in-
wiefern diese nicht übereinstimmen (so zu § 116 Abs. 3 Satz 3, § 115
Abs. 2 Nr. 2 FGO BFH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - IX B 85/01,
BFH/NV 2002, 529 m.w.Nachw.).
Diesem Erfordernis sind die Beklagten nicht gerecht geworden. Sie
haben nicht einmal konkrete Entscheidungen anderer Gerichte benannt,
von denen das Berufungsurteil abweichen könnte. Erst recht fehlt es an
der Herausstellung abstrakter Rechtssätze im Berufungsurteil einerseits
und in anderen Entscheidungen andererseits, zwischen denen eine Di-
vergenz bestehen könnte.
b) Eine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Siche-
rung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kommt ferner in Betracht,
wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen des revisib-
len Rechts (§ 545 ZPO) Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch
dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten
lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der
Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, daß eine
höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Das kann insbesonde-
re dann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht - auch ohne daß sich
dem angefochtenen Urteil ein divergierender abstrakter Rechtssatz (vgl.
dazu oben unter a) entnehmen ließe - in ständiger Praxis oder in einer
Weise, die Wiederholungen oder Nachahmungen besorgen läßt, eine
höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt (so zu § 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 aaO; zu § 80 Abs. 1
Nr. 2 OWiG BGHSt 24, 15, 22). Diese Erfordernisse lassen sich dahin
zusammenfassen, daß ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts mit
"symptomatischer Bedeutung" die Zulassung der Revision unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu
rechtfertigen vermag (so zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Beschluß vom
29. Mai 2002 aaO).
Um die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter diesem
Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, muß der Beschwerdeführer
nicht nur einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern
darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung
des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich
bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder
darzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung kon-
kret zu besorgen ist. Gegebenenfalls muß auch die geltend gemachte
Nichtbeachtung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung mit entspre-
chenden Entscheidungszitaten konkret dargelegt werden.
Auch diese Erfordernisse haben die Beklagten nicht erfüllt. Zur
symptomatischen Bedeutung der von ihnen geltend gemachten angebli-
chen Rechtsfehler des Berufungsgerichts haben sie nichts vorgetragen.
c) Keinen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung bieten dagegen - unabhängig von
Gewicht und Evidenz sowie davon, ob es sich um materielle oder Verfah-
rensfehler handelt - Rechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz
in der Rechtsprechung hervortreten lassen (vgl. dazu oben unter 1. a)
noch eine Wiederholungsgefahr oder Nachahmungsgefahr begründen
(vgl. dazu oben unter 1. b).
aa) Die Schwere und die Evidenz eines Rechts- oder Verfahrens-
fehlers, den ein Urteil in einem Einzelfall aufweist, sind nach dem Wort-
laut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, aus dem sich der maßgeb-
liche objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt (BVerfGE 11, 126, 130),
ohne jede Bedeutung.
(1) Eine Differenzierung nach dem Gewicht des Fehlers, den ein in
einem Einzelfall ergangenes Urteil aufweist, ist mit dem Wortlaut des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, der auf die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung abstellt, unvereinbar. Der Wortlaut erfaßt auch
einfache Rechtsfehler, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Diver-
genz oder der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr gegeben sind.
Ein Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Rechtsfehlers und seiner
Auswirkung auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht nicht.
Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß ein schwerwiegender
Rechtsfehler eher wiederholt wird oder Nachahmung findet als ein leich-
ter. Nach der Lebenserfahrung kann eher vom Gegenteil ausgegangen
werden. Auch der Rang der verletzten Norm ist insoweit ohne jede Be-
deutung (so zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: Steindorf, in: Karlsruher
Kommentar zum OWiG 2. Aufl. § 80 Rdn. 26). Ebensowenig läßt sich
dem Wortlaut eine Differenzierung nach materiellen oder Verfahrensfeh-
lern entnehmen.
(2) Auch eine Differenzierung nach der Evidenz eines Rechtsfeh-
lers findet im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO keine
Stütze. Daß ein in einem Einzelfall ergangenes evident unrichtiges Urteil
die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stärker gefährdet als ein nicht
offensichtlich unrichtiges, ist nicht ersichtlich. Der 1. Strafsenat des Bun-
desgerichtshofs hat dementsprechend zum gleichlautenden Tatbe-
standsmerkmal der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG entschieden, daß eine Fehlentscheidung in
einem Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt,
auch wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15, 22). Nichts
spricht dafür, daß die insoweit wörtlich gleichlautende Bestimmung des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO anders auszulegen wäre.
bb) Insbesondere geben die Materialien des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses dazu keinen Anlaß. In der Begründung des Regie-
rungsentwurfs heißt es an einer Stelle zwar, materielle oder formelle
Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts berührten
über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig, wenn sie
von erheblichem Gewicht und geeignet seien, das Vertrauen in die
Rechtsprechung zu beschädigen. Dazu gehörten vor allem die Fälle, in
denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren,
verletzt seien (BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Diese Ansicht des Regie-
rungsentwurfs hat aber im Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
ZPO ("Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung") keinen Ausdruck
gefunden und ist deshalb für dessen Auslegung unbeachtlich (vgl.
BVerfGE 11, 126, 129 f.; 54, 277, 298). Insbesondere stellt § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das in der Gesetzesbegründung er-
wähnte Vertrauen in die Rechtsprechung ab, sondern auf die davon zu
unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Vertrauen der
Allgemeinheit in die Rechtsprechung ist vielmehr, wie unten noch darzu-
legen ist, nur bei der Auslegung des Zulassungsgrundes der grundsätzli-
chen Bedeutung von Belang.
cc) Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs demgegen-
über in zwei Beschlüssen vom 4. Juli 2002 (V ZB 16/02, WM 2002, 1896,
1898 und V ZB 75/02, WM 2002, 1811, 1812) sowie in einem weiteren
Beschluß vom 25. Juli 2002 (V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900) die
Ansicht vertreten hat, schwerwiegende offensichtliche Fehler bei der
Anwendung revisiblen Rechts, insbesondere eine offensichtliche Verlet-
zung von Verfahrensgrundrechten, machten zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision bzw. einer Rechtsbe-
schwerde erforderlich, weil dadurch über die Einzelfallentscheidung hin-
aus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt würden, vermag
der XI. Zivilsenat dem nicht zu folgen. In Fällen einer offensichtlichen
Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines ebensolchen Versto-
ßes gegen das Willkürverbot kommt vielmehr ohne eine Divergenz oder
Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr nur die Zulassung der Revisi-
on wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.
Anlaß für ein Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 oder 4 GVG be-
steht nicht, weil sich die Abweichung in allen entschiedenen Fällen auf
die Begründung beschränkt und den von der hier vertretenen Ansicht
abweichenden Erwägungen des V. Zivilsenats zur Reichweite des Zulas-
sungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kei-
ne tragende Bedeutung zukam; in allen drei genannten Entscheidungen
hat der V. Zivilsenat jeweils die Nichtzulassungsbeschwerde zurückge-
wiesen bzw. die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
2. Für den von den Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) fehlt ebenfalls der erforderliche substantiierte Vortrag.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-
frage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allge-
meinheit hat (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002,
1811 und V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897; jeweils m.w.Nachw.). Dies
entspricht im Grundsatz dem Wortverständnis, das dem bereits in § 546
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. sowie in zahlreichen Vor-
schriften über die Zulassung der Revision in anderen Verfahrensordnun-
Nr. 1 SGG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG, § 83 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatentG, § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) ent-
haltenen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung durch die höchstrichter-
liche Rechtsprechung beigemessen worden ist (vgl. BGHZ 2, 396, 397;
BAG, Beschluß vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79, NJW 1980, 1812,
1813; BVerwGE 13, 90, 91 f.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997
- 7 B 261/97, NJW 1997, 3328; BFH, u.a. Beschlüsse vom 11. November
1997 - VII B 265/96, BFH/NV 1998, 753, 754, vom 18. Februar 1998
- VII B 253/97, BFH/NV 1998, 990 und vom 30. Juli 1998 - VII B 73/98,
BFH/NV 1999, 204). Die Systematik des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO weicht
allerdings darin von derjenigen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., § 72
Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO, § 160 Abs. 1 SGG ab, daß sie die
grundsätzliche Bedeutung als eigenen Zulassungsgrund neben die weite-
ren Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung stellt. Daraus ergibt sich, daß als
Kriterien für die Beurteilung der allgemeinen Bedeutung einer Rechtssa-
che nicht lediglich die Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung und der Er-
haltung der Rechtseinheit, sondern auch weitere Gesichtspunkte in Be-
tracht kommen (Musielak/Ball, 3. Aufl. ZPO § 543 Rdn. 4).
a) Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zum einen
dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur ent-
scheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern
darüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten
kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896,
1897). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in
denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formular-
verträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber
auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsge-
richts notwendig erscheinen, der Fall sein (Büttner MDR 2001, 1201,
1203).
Um unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch
das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen so-
wie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte
Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen (BVerwGE 13, 90, 91; BFH,
Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79, 80/01, DB 2001, 2429, 2431;
Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352,
353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht
werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher
Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH, Beschluß vom 30. August
2001 aaO).
Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung
der Beklagten nicht. Die Beklagten haben zwar verschiedene angebliche
Rechtsfehler des Berufungsurteils geltend gemacht, aber weder eine
durch das Urteil aufgeworfene konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet
noch Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit, insbesondere zu ei-
nem sie betreffenden Meinungsstreit, gemacht.
b) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung
kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die
Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage
geht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit
deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden
des Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere
aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den
Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 2, 396, 397; BAGE 2, 26, 30; BegrRegE
ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 105).
Die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung
unter diesem Gesichtspunkt setzt voraus, daß die tatsächlichen oder
wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit
konkret dargestellt werden. Darüber hinaus sind Ausführungen darüber
erforderlich, warum das Interesse der Allgemeinheit ein korrigierendes
Eingreifen des Revisionsgerichts erforderlich macht.
An den danach erforderlichen konkreten Angaben fehlt es im vor-
liegenden Fall. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die berufungs-
gerichtliche Handhabung der Darlegungs- und Beweislast unterlaufe die
Vorschrift des § 181 BGB, von der in der Rechtswirklichkeit viel Ge-
brauch gemacht werde, genügt nicht. Sie vermag die fehlende konkrete
Darstellung der angeblichen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswir-
kungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit nicht zu ersetzen.
c) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung
hat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochtene
Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrund-
rechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht zweifelhaft er-
scheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbe-
schwerde hin aufheben würde. Daß eine Entscheidung in sonstiger Wei-
se rechtsfehlerhaft ist, genügt allein nicht, auch wenn es sich um einen
schwerwiegenden Rechtsfehler handelt.
Wie oben dargelegt, folgt aus der anders gestalteten Systematik
des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Vergleich zu der von § 546 Abs. 1
Satz 2 ZPO a.F. sowie des § 72 Abs. 2 ArbGG, § 132 Abs. 2 VwGO,
§ 160 Abs. 1 SGG, daß der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung eine
gewisse Ausweitung erfahren hat und die Gesichtspunkte der Fortbildung
des Rechts und der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihn
nicht ausschöpfen. Dieser Begriff erfaßt nunmehr über die herkömmliche,
oben unter 2. a) und b) dargelegte Bedeutung hinaus auch andere Fälle,
in denen nicht nur die unterlegene Prozeßpartei, sondern auch die All-
gemeinheit ein unabweisbares Interesse an einer Korrektur des Beru-
fungsurteils hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 4).
Für eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzesmateriali-
en. Danach soll mit der Erweiterung der Zulassungsgründe und dem da-
mit verbundenen erweiterten Verständnis der "grundsätzlichen Bedeu-
tung einer Rechtssache" künftig auch die Zulassung von Revisionen in
Betracht kommen, wenn eine Ergebniskorrektur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts
geboten erscheint (BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 67).
Das danach unverzichtbare Interesse der Allgemeinheit an einem
korrigierenden Eingreifen des Revisionsgerichts kann in der Praxis nur in
seltenen Ausnahmefällen bejaht werden. In aller Regel hat die Allge-
meinheit an der Entscheidung eines gewöhnlichen Zivilrechtsstreits kein
Interesse. Belange der Allgemeinheit werden auch dann nicht nachhaltig
berührt, wenn dieser Streit unrichtig entschieden wurde. Daran ändert
sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn dem Gericht bei einer Einzel-
fallentscheidung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sind. Nicht
offenkundige Fehler sind von vornherein nicht geeignet, das Vertrauen
der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Erst
ein Urteil, das zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG verstößt oder Verfahrensgrundrechte verletzt und darauf be-
ruht, kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt beschädigen.
Offenkundig ist ein solcher Fehler nur dann, wenn die Grund-
rechtsverletzung sich geradezu aufdrängt. Das ist nur bei Rechtsfehlern
der Fall, die in wenigen Sätzen zweifelsfrei aufgezeigt werden können.
Eine ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache unter diesem Gesichtspunkt setzt dabei voraus, daß der
Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in wel-
chem Verhalten des Berufungsgerichts die Verletzung liegen soll, daß
die angefochtene Entscheidung darauf beruht und daß unter Berücksich-
tigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwei-
felhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (so für den in
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ausdrücklich geregelten Rechtsbeschwerdezu-
lassungsgrund der Versagung des
rechtlichen Gehörs: BVerfG
NJW 1992, 2811, 2812; Göhler/König/Seitz, OWiG 13. Aufl. § 80
Rdn. 16 a; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 80 Rdn. 8; jeweils
m.w.Nachw.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hier er-
sichtlich nicht gerecht. Die Beklagten behaupten zwar, das Berufungsge-
richt habe Beweisantritte übergangen. Das genügt zur Darlegung einer
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) aber nicht. Voraussetzung einer solchen Rechtsverletzung
wäre vielmehr weiter, daß die Beweisantritte rechtswidrig übergangen
worden wären. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nämlich
nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des for-
mellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 60,
96, 100; 60, 305, 310; 63, 80, 85; 70, 288, 294). Das Übergehen von
Beweisantritten kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG daher nur
dann begründen, wenn die Beweisantritte nach der rechtlichen Lösung
des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wären. Dazu
haben die Beklagten nichts vorgetragen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Mayen