Rechtsprechung / Amtsgericht Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.07.2024 – 82 M 9406/24
ECLI:DE:AGFFM:2024:0726.82M9406.24.00
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners zu 1) vom 20.06.2024 gegen den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vom 28.05.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden dem Schuldner zu 1) auferlegt.
Gründe
Die Gläubigerin vollstreckt aus einer Grundschuldbestellungsurkunde und bewirkte den angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Der Schuldner zu 1) wendet durch seine Erinnerung ein, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Gläubigerin und ihm bereits seit 2018 beendet sei. Damit sei auch der Darlehensvertrag hinfällig.
Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, da der Schuldner zu 1) keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des konkreten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung aus dem Titel als solchen geltend macht.