Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.08.2024 – 2-09 T 189/24
ECLI:DE:LGFFM:2024:0823.2.09T189.24.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 26. Juli 2024, 82 M 9406/24, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 31.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.07.2024 (Az.: 82 M 9406/24) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Gläubigerin beantragte auf Grundlage einer Grundschuldbestellungsurkunde (UR-NR. …, Notar …, 11.07.2003) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses u.a. gegen den Schuldner als Gesamtschuldner, den das Amtsgericht auch antragsgemäß erließ und auf dessen Inhalt (Bl. 1ff.) Bezug genommen wird.
Hiergegen wandte sich der Schuldner mit Schreiben vom 20.06.2024 und wandte insbesondere ein, dass die Gläubigerin alle Geschäftsbeziehungen und auch den Darlehensvertrag beendet habe. Die Zahlungsaufforderung sei unzulässig. Das Amtsgericht stellte die Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 26.06.2024 einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag vom 20.06.2024 ein. Mit Schreiben vom 11.07.2024 teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, dass seine Einwände keineswegs materiell-rechtlicher Natur seien, da das Rechtsverhältnis durch Beendigung der Geschäftsverbindung aufgehoben werde. Die Gläubigerin nahm mit Schreiben vom 25.07.2024 (Bl. 26) Stellung und brachte u.a. vor, dass eine Kündigung das Recht auf Rückforderung der offenen Forderungen nicht ausschließe. Die Grundschuldbestellungsurkunde sei im Original vorgelegt worden. Die Rechtspflegerin am Amtsgericht hat der als Erinnerung eingelegten Eingabe vom 20.06.2024 durch Beschluss vom 25.07.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Abteilungsrichter des Vollstreckungsgerichts zur Entscheidung vorgelegt, wobei auf den Beschlussinhalt (Bl. 29) verwiesen wird. Der zuständige Abteilungsrichter hat die Erinnerung vom 20.06.2024 durch den angefochtenen Beschluss vom 26.07.2024 zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Erinnerung unzulässig sei, da der Schuldner keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des konkreten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung aus dem Titel als solchen geltend machen. Der Schuldner teilte mit Schreiben vom 31.07.2024 im Hinblick auf den Nicht-Abhilfebeschluss vom 25.07.2024 mit, dass der Zwangsvollstreckung weiterhin zu widersprechen ist. Ferner legte er gegen den Beschluss vom 26.07.2024 durch Schreiben vom 02.08.2024 sofortige Beschwerde ein. Der Einwand der gekündigten Geschäftsbeziehung sei eine formal-rechtliche Frage und Voraussetzung für einen Antrag auf Zwangsvollstreckung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 02.08.2024 (Bl. 37) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 09.08.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeverfahren erhielt im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör, welches er durch das inhaltlich in Bezug genommene Schreiben vom 18.08.2024 auf wahrnahm.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO können nur formelle Verfahrensfehler gerügt werden. Materiell-rechtliche Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren demgegenüber nicht geprüft und können nicht zur Begründetheit einer Erinnerung führen (BeckOK ZPO/Preuß, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 766, Vorbemerkung). Die Einwände des Beschwerdeführers – Kündigung der Geschäftsbeziehung, Beendigung eines Darlehensvertrages – sind materiell-rechtlicher Natur und daher im hiesigen Beschwerdeverfahren über die Erinnerung nicht zu prüfen. Die Grundschuldurkunde lag als tauglicher Vollstreckungstitel dem Amtsgericht bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Original vor. Die Grundschuld ist auch – wie aus dem Verfahren 2-09 T 131/24 (Az. 844 K 2/24) bekannt ist – im Grundbuch eingetragen. Die Kammer hat u.a. bereits durch Beschluss vom 08.04.2024 (AZ. 2.09 T 82/24) ausgeführt, dass die Einwände des Beschwerdeführers einer Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen können. Soweit er mit Schreiben vom 18.08.2024 eine Zwangsvollstreckungsgegenklage beantragte, so hat dies als gesonderte Klage zu geschehen und ist für das hier anhängige Beschwerdeverfahren über die Erinnerung nicht erheblich.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der hierfür notwendigen Voraussetzungen (§ 574 ZPO) nicht zuzulassen.