Rechtsprechung / Amtsgericht Friedberg (Hessen)

Amtsgericht Friedberg (Hessen) Urteil vom 03.07.2015 – 2 C 777/14 (12)

ECLI:DE:AGFRIED:2015:0703.2C777.14.12.0A

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3391,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ersatz seines materiellen Schadens zu einer Quote von 75 % aus einem Abbiegeunfall vom 13.7.2013.

Am genannten Tag befuhr die Erstbeklagte mit dem Pkw Typ Peugeot 307, amtliches Kennzeichen --, das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, die -- in -- aus Richtung -- kommend in Richtung --. Sie beabsichtigte auf die links gelegenen Parkplätze zu fahren. Von hinten näherte sich der Kläger mit seinem Kraftrad Yamaha YZF R1, amtl. Kennzeichen -- und wollte überholen. Es kam zur Kollision, deren Einzelheiten, insbesondere auch im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit des Motorrades, zwischen den Parteien umstritten sind. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Auf die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Gießen, Az. 201 Js 22304/13, insbesondere auf die dort enthaltene Lichtbildmappe Bl. 7 ff. der Strafakte, wird Bezug genommen. Der Anstoß auf das Beklagtenfahrzeug erfolgte vorne links.

Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad, das rutschend gegen eine links befindliche Telefonzelle stieß. Er wurde bei dem Unfall schwer verletzt.

Der in diesem Verfahren allein streitgegenständliche materielle Schaden beträgt 6783,34 €. Darauf hat die Zweitbeklagte auf einer Basis von 25 % 257,08 € an Gutachterkosten und 1438,75 € auf den Motorradschaden reguliert.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm weitere 50 % an Schadensersatz zustehen. Er behauptet, die Erstbeklagte sei innerhalb der Ortschaft zunächst äußerst rechts gefahren und habe dann plötzlich und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links ausgeschert. Dieses Fahrmanöver sei für ihn in keiner Weise vorhersehbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.391,67 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 08.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Beklagte habe vor Einordnung zur Fahrbahnmitte hin den linken Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit verringert. Sie habe einen zweifachen Schulterblick vor Beginn des Abbiegevorgangs getätigt. Sie hätte zwar das weiter hinter ihr fahrende Motorrad bemerkt, sei jedoch aufgrund der vorhandenen Entfernung davon ausgegangen, dass ein Abbiegen nach links ohne weiteres möglich wäre. Gestützt auf einen von der Zweitbeklagten eingeholtes Gutachten behaupten die Beklagten zudem, dass der Kläger mit einer weit überhöhten Geschwindigkeit zwischen 70 und 85 km/h gefahren sei, aus diesem Grund ergebe sich kein über den regulierten Betrag hinausgehende Haftungsanteil.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 22.8.2014 (Bl. 28/29 d. A.) und vom 7.11.2014 (Bl. 57 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen --, --, --und --, Anhörung des Klägers und Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 10.10.2014 (Bl. 44-52 d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Scheiber vom 2.3.2015 (Bl. 65-95 d. A.) und die mündliche Erläuterung des Gutachters (Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 10.6.2015, Bl. 120-121 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht Schadensersatz in Höhe der begehrten Quote von 75 % zu (vgl. §§ 7,17, 18 StVG, 115 VVG).

Die Beklagtenseite hat den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis (vgl. §§ 9 Abs. 5 StVO) nicht erschüttern können. Wer nach links auf einen Parkplatz oder Parkstreifen abbiegen will, hat dieses Fahrmanöver so auszuführen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Einordnen der Erstbeklagten mit ihrem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin ist weder durch die Zeugenbefragung, noch durch die Sachverständigenbegutachtung erwiesen. Auch das (rechtzeitige) Setzen des linken Blinkers ist nicht erwiesen. Der Zeuge --, der ca. 150-200 m von der Kollisionsstelle entfernt war, hatte zwar eine Art Vorahnung des späteren Unfallgeschehens, konnte aber keine verlässlichen Angaben dazu machen, ob und vor allem in welchem Zeitraum die Erstbeklagte ihr Fahrmanöver durch Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers kenntlich gemacht hat. Er gibt ausdrücklich an, nicht sagen zu können, wann der Blinker gesetzt worden ist und dass der Blinker teilweise durch den im Überholen begriffenen Motorradfahrers verdeckt gewesen sei. Die Angaben der Zeugen --, -- und --sind für die rechtliche Bewertung des Falles unergiebig. Der Zeuge -- schildert zwar eine im Bereich des Ortsausgangs -- riskante Fahrweise des Klägers, hat jedoch das Unfallgeschehen selbst nicht mitbekommen. Gleiches gilt für die Zeugen -- und --. Selbst wenn der Zeuge -- gegenüber der Zeugin -- erklärt haben sollte, dass die Erstbeklagte ihm gegenüber das rechtzeitige Setzen des Blinkers bejaht hätte, kann dies für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Relevanz entfalten. Auch der Zeuge --war beim Unfall nicht zugegen; eine Anhörung der Erstbeklagten schied aus gesundheitlichen Gründen aus.

Nachdem detaillierten, alle zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen berücksichtigenden, widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen -- verhält es sich im Hinblick auf die zwischen den Parteien umstrittene Geschwindigkeit des vom Kläger gefahrenen Motorrades wie folgt: Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise eine Rückrechnung von der Endstellung des verunfallten Motorrades über den Anstoß an der Telefonzelle unter Berücksichtigung der Schleifspuren und der Blockierspur des Motorrades, der noch beim durchgeführten Ortstermin festgestellten Schlagmarke im Asphalt und der Beschädigungen des Pkw der Beklagtenseite eine Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades in einer Größenordnung von 64-78 km/h festgestellt. Die Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Feststellung einer Geschwindigkeit in dieser Größenordnung verfangen nicht. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung überzeugend dargelegt, dass die hier vorliegende streifende Kollision zwischen Motorrad und Pkw nicht mit den so genannten EES-Werten bewertet werden kann. Der von Beklagtenseite beauftragte Gutachter geht erkennbar von der falschen Voraussetzung des Aufpralls des Motorrades etwa in Höhe der A-Säule des Pkw aus. Mit dem Sachverständigen ist festzustellen, dass der Anprall auf dem Pkw an der äußersten linken Ecke erfolgt sein muss und die am Pkw festgestellten Beschädigungen durch eine leichte Touchierung hervorgerufen worden sind. Durch eine schräg versetzt von hinten wirkende Kraft kann die im wesentlich zusammengesteckte Frontverkleidung des Peugeot mit minimalem Kraftaufwand ausgehebelt werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die durch die Berührung des Motorrades mit dem Pkw erfolgte Geschwindigkeitsreduzierung deshalb nur in der vom Sachverständigen angenommenen Größenordnung von 2-4 km/h gelegen haben kann.

Der Sachverständige hat zudem ebenso überzeugend auf Seite 16/17 seines Gutachtens festgestellt, dass der Unfall auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unvermeidbar gewesen ist aus Sicht des Klägers. Im Gegenteil wäre wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung das Motorrad etwa mittig in die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs gefahren. Es liegt auf der Hand, dass die Unfallfolgen - auch für die Erstbeklagte - mindestens gleich, vermutlich aber schwerwiegender gewesen wären.

In rechtlicher Hinsicht ist damit bereits die Kausalität der klägerischen Geschwindigkeitsüberschreitung für das Unfallgeschehen zu verneinen. Da bei der Abwägung nach § 17 StVG nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die für den Schaden ursächlich geworden sind (vgl. BGH Urteil vom 27.6.2000, Az. VI ZR 126/99, Urteil vom 10.1.1995, Az. VI ZR 247/94, jeweils zitiert nach Juris) scheidet eine Mithaftung des Klägers aus. Nur dann, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2003, Az. VI ZR 161/02, ebenfalls zitiert nach Juris) wäre der erforderliche rechtliche Ursachenzusammenhang zu bejahen.

Darüber hinaus sei lediglich ergänzend angemerkt, dass selbst bei einer feststehenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers um 14 km/h kein höherer Verursachungsbeitrag als die von Klägerseite bereits mit der Klageschrift in Abzug gebrachten 25 % zu machen wäre.

Die Verzinsung folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.