BGH Urteil vom 27.06.2000 – VI ZR 126/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 27. Juni 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Ec, StVG § 9, StVO § 25 Abs. 3
a) Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Verneinung der Vermeidbarkeit eines Zu-
sammenstoßes eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.
b) Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhö-
hend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt
hat.
c) Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn an einer dafür nicht
vorgesehenen und geeigneten Stelle überquert.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - KG Berlin LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2000 durch den Richter Dr. Lepa als Vorsitzender und die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 11. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz des materiellen und
immateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 20. Dezember
1991 in B. erlitten hat, sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz
des gesamten weitergehenden Schadens, soweit die Ansprüche nicht auf So-
zialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die damals 23-jährige Klägerin wollte gegen Mittag den durch einen mit
niedrigen Pflanzen bewachsenen Mittelstreifen geteilten M.-Damm überqueren.
Als sie über die aus drei Fahrstreifen bestehende östliche Fahrbahn des Dam-
mes lief und den Mittelstreifen fast erreicht hatte, wurde sie von dem bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) angefahren
und schwer verletzt.
Der Unfall ereignete sich 39 bis 43 m hinter einer ampelgeregelten
Kreuzung des M.-Dammes mit dem W.-Weg. Der Beklagte zu 1) (künftig Be-
klagter) hatte - aus der Sicht der Klägerin links - zunächst vor der Kreuzung
wegen roten Ampellichts im rechten der drei Fahrstreifen angehalten. Nach
dem Anfahren wechselte er vor einem links neben ihm befindlichen Lkw vorbei
über die Kreuzung hinweg in den linken Fahrstreifen hinüber, wobei er sich
nach hinten umsah. Als er sich wieder nach vorn wandte, erfaßte er die Kläge-
rin, die sich unmittelbar vor ihm befand, ungebremst mit der linken Frontseite
des Pkw.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitver-
schuldens der Klägerin von 3/5 teilweise stattgegeben. Das Kammergericht hat
sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr in der Berufungsin-
stanz erweitertes Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Be-
klagten nicht festzustellen vermocht. Da der Unfall aber für den Beklagten nicht
unabwendbar gewesen sei, habe dieser an sich für die Betriebsgefahr des
Pkws einzustehen.
1. Der Beklagte habe, wie das Berufungsgericht ausführt, den Beweis
der Unabwendbarkeit des Unfalls nicht geführt. Seine Fahrweise habe nicht der
eines Idealfahrers, der Gefahrensituationen nach Möglichkeit vermeide, ent-
sprochen, denn es habe keine Notwendigkeit bestanden, über zwei Fahrspuren
hinweg in den linken Fahrstreifen zu wechseln. Der doppelte Fahrstreifen-
wechsel sei generell gefährlich gewesen, da der Beklagte dabei wegen der
gebotenen Rückschau die gleichfalls notwendige Vorausschau zeitweise habe
vernachlässigen müssen. Wäre der Beklagte nur in den mittleren Streifen ge-
fahren, hätte er früher seinen Blick wieder nach vorn richten können, wodurch
die durch eine doppelte Rückschau entstandene Gefahrensituation vermieden
worden wäre. Auch sonst habe der Beklagte nicht bewiesen, daß er den Unfall
bei Aufmerksamkeit zeitlich, räumlich und auch durch eine scharfe Ausweich-
bewegung nach rechts nicht habe vermeiden können. Gleichwohl entfalle eine
Haftung der Beklagten, weil die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallfahr-
zeuges hinter dem groben Eigenverschulden der Klägerin zurückzutreten habe.
2. Zum etwaigen Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht
ausgeführt, der diesem vom Landgericht gemachte Vorwurf, die bei dem Fahr-
streifenwechsel erforderliche Rückschau unter Vernachlässigung der gebote-
nen Vorausschau unnötig lange ausgedehnt zu haben, sei nicht gerechtfertigt,
da jedenfalls die Unfallursächlichkeit einer zu langen Rückschau nicht festge-
stellt werden könne; eine Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin über 3,0 m/s
bis 3,5 m/s sei nämlich nicht mit Sicherheit auszuschließen. Mit dem Einfahren
in den linken Fahrstreifen mindestens 33 m vor dem Unfallort habe für den Be-
klagten zwar keine Notwendigkeit einer Rückschau mehr bestanden. Doch
könne nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin für ihn
erstmals sichtbar geworden sei und in welcher Entfernung von der Unfallstelle
sich der Pkw im Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin befunden habe. Bei ei-
ner Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin von 3,5 m/s und einer vom Pkw
nachweisbar gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h habe sich der Unfall
weder räumlich noch zeitlich vermeiden lassen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Verneinung eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklag-
ten, der es versäumt hat, rechtzeitig seine Aufmerksamkeit dem vor ihm liegen-
den Verkehrsgeschehen zu widmen, wird von den tatsächlichen Feststellungen
nicht getragen.
Der Senat hat zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit von Unfäl-
len bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 (VI ZR 222/91 - VersR 1992,
1015) in einem ähnlich gelagerten Fall darauf hingewiesen, daß es bei der
Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn
überquerenden Fußgänger nicht allein darauf ankomme, ob der Fahrer des
Fahrzeugs vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen kön-
nen. Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn
Zeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der
Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wie-
der verlassen habe. Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne
müsse vor allem dann nachgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden
Fall - Sekundenbruchteile genügen, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone
zu bringen; dabei bedürfe es auch der Erörterung, ob und inwieweit eine recht-
zeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitra-
gen können.
Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht im Streitfall nicht ge-
recht geworden. Die Revision rügt zu Recht, daß die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nicht
nachvollziehbar sind und eine vollständige revisionsrechtliche Überprüfung
nicht ermöglichen. Zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht zu der
Frage, ob der Unfall durch ein rechtzeitiges Abbremsen des Fahrzeuges we-
nigstens in seinen Folgen für die Klägerin in erheblicher Weise hätte abgemil-
dert werden können, überhaupt nicht Stellung genommen hat.
a) Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt,
spätestens mit dem Einfahren in den linken Fahrstreifen 33 m vor dem Kollisi-
onsort und mindestens 2,5 Sekunden vor dem Unfall den Blick wieder nach
vorn richten können und müssen. Dabei hätte er auf die die Fahrbahn überque-
rende Klägerin, sobald er sie hätte wahrnehmen können, reagieren müssen.
Das hat er jedoch nicht getan, sondern ist ungebremst auf die Klägerin zuge-
fahren und hat sie mit der linken Frontseite seines Pkw erfaßt, als sie schon
fast die gesamte Fahrbahn zum Mittelstreifen hin überquert hatte.
freilich voraus, daß ihm, als die Klägerin erkennbar von rechts herannahte,
noch genügend Zeit verblieb, in unfallverhütender oder -abmildernder Weise
zu reagieren.
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte, dessen
Fahrgeschwindigkeit nicht genau ermittelt werden konnte, mindestens 50 km/h
fuhr, was von der Revision nicht angegriffen wird. Des weiteren hat das Beru-
fungsgericht als nicht bewiesen angesehen, daß die Klägerin nicht mit einer
höheren Bewegungsgeschwindigkeit als 3,0 m/s, auch nicht mit 3,5 m/s die
Fahrbahn überquert hat. Auf dieser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt,
daß der Unfall auch bei rechtzeitiger Reaktion weder räumlich noch zeitlich
hätte vermieden werden können. Das Berufungsgericht hat sich dazu auf das
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. bezogen, aus dem hervorgehe,
daß Unvermeidbarkeit "bei einer Entfernung des Pkw von der Kollisionsstelle
beim Loslaufen der Klägerin von 19,9 m mit einer Laufstrecke von 5,0 m" ge-
geben sei. Bei einer Laufstrecke von 5,4 m und gleicher Entfernung des Pkw
von 19,9 m ergäben sich gewisse Abweichungen hinsichtlich der Schwere der
Verletzungsfolgen. Doch könne die Entfernung des Pkw vom Kollisionsort im
Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Diese Ausführungen genügen nicht, um die Verneinung der Unfallkau-
salität der Fahrweise des Beklagten zu rechtfertigen. Denn damit hat das Be-
rufungsgericht nicht in ausreichender Weise nachvollziehbar dargelegt, warum
es dem Beklagten bei einem sofortigen Bremsmanöver innerhalb einer Reakti-
onszeit von einer Sekunde einschließlich Bremsansprechzeit nicht möglich ge-
wesen sein sollte, den Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern, die nur
noch wenige Zentimeter und Bruchteile einer Sekunde benötigte, um vor dem
herannahenden Pkw aus der Gefahrenzone herauszukommen. Einmal bleibt
unklar, ob das Berufungsgericht die aus dem Gutachten des Sachverständigen
übernommenen und im Urteil wiedergegebenen Entfernungs- und Laufstrek-
kenangaben als festgestellt ansieht. Zum anderen ist nicht festgestellt, welche
Strecke die Klägerin nach Ablauf der dem Beklagten zuzubilligenden Reakti-
ons- und Bremsansprechzeit bis zur Unfallstelle noch zurückgelegt hat und
wieviel sie räumlich und zeitlich noch benötigte, um an dem abbremsenden
Fahrzeug vorbeizukommen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es dem
Beklagten im Falle einer rechtzeitigen Brems- oder Ausweichreaktion noch
möglich gewesen wäre, einen Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern.
Es fehlt auch jede Erörterung dazu, ob der Unfall, wenn er schon nicht gänzlich
zu vermeiden gewesen sein sollte, durch ein sofortiges Abbremsen des Pkw
nicht wenigstens in seinen Auswirkungen für die Klägerin deutlich hätte abge-
mildert werden können, was für eine Haftung des Beklagten zumindest für ei-
nen Teil der der Klägerin zugefügten Verletzungen ausreichen würde.
Im Hinblick auf das beträchtliche Fehlverhalten des Beklagten, der nach
dem Fahrstreifenwechsel das Verkehrsgeschehen vor sich mindestens 2,5 Se-
kunden in vorwerfbarer Weise außer acht gelassen hat, und mit Rücksicht dar-
auf, daß der Sachverständige eine Vielzahl möglicher Konstellationen mit un-
terschiedlichen Parametern erörtert hat, bei denen er die räumliche und zeitli-
che Vermeidbarkeit nur bei einer einzigen Konstellation verneint hat, wäre das
Berufungsgericht verpflichtet gewesen, den dargelegten Fragen mit besonderer
Sorgfalt nachzugehen und dies im Urteil nachvollziehbar darzulegen. Das ist
nicht geschehen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß die
Beklagten den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG nicht ge-
führt und deshalb für die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr
einzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG). Das wird von der Revisionserwiderung
auch nicht in Frage gestellt. Mit Rücksicht auf die oben unter Nr. 1 genannten
Gründe wendet sich die Revision jedoch im Ergebnis mit Erfolg dagegen, daß
das Berufungsgericht eine Zahlungspflicht der Beklagten mit Rücksicht auf ein
grobes Eigenverschulden der Klägerin verneint hat.
a) aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenom-
men, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Unfalls ein eigenes Ver-
schulden trifft, weil sie die Fahrbahn trotz herannahenden Fahrzeugverkehrs
zu überschreiten versucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats muß ein
Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr
grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen (Senatsurteil vom
12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - VersR 1983, 1037, 1038). Er muß an nicht be-
sonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr
Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (Senatsurteil
vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 - VersR 1966, 877). Er darf insbesondere
nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahr-
bahn zu überqueren.
Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie macht lediglich gel-
tend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, wie weit sich der Pkw be-
reits der Klägerin angenähert habe, als diese mit dem Überqueren begonnen
habe; die Angabe einer wahrscheinlichen Entfernung von 29 m genüge nicht.
Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Einer Feststellung der ge-
nauen Entfernung bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil
die Gefahr für die Klägerin auf der Hand lag. Aus Rechtsgründen zu beanstan-
den ist auch nicht, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin als
grob fahrlässig bewertet hat. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagte die zu-
lässige Geschwindigkeit von 50 km/h, was nach den Ausführungen des Beru-
fungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, um ca. 15 km/h überschritten haben
sollte.
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen der
Auffassung der Revision ferner als Mitverschulden auch angelastet, daß sie für
die Überquerung der Straße nicht den Fußgängerüberweg an der ampelgere-
gelten Kreuzung benutzt hat.
Gemäß § 25 Abs. 3 StVO müssen Fußgänger bei der Überquerung von
Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen,
wenn die Verkehrslage dies erfordert. Diese Voraussetzungen waren nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben, denn es handelte sich
- unabhängig von dem zur Unfallzeit herrschenden Verkehrsaufkommen - um
eine breite und viel befahrene Durchgangsstraße, die wegen des mit Pflanzen
bewachsenen Trennstreifens in der Mitte für eine Überquerung durch Fußgän-
ger weder vorgesehen noch geeignet war. Schon deshalb war die Klägerin
verpflichtet, den von der Unfallstelle unstreitig nur 39 bis 43 m entfernten am-
pelgeregelten Fußgängerübergang an der Kreuzung des M.-Dammes mit dem
W.-Weg zu benutzen.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, bei der auf der Grundlage einer bloßen Gefährdungshaftung der
Beklagten nach § 9 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Ver-
ursachungsbeiträge stehe dem groben Eigenverschulden der Klägerin auf
Seiten der Beklagten lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw ge-
genüber.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebsge-
fahr - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - allerdings durch besondere
Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist
(BGHZ 12, 124, 128; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VersR 1956,
732). Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt na-
mentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb
tätigen Personen in Betracht (so die vorgenannten Senatsurteile aaO). Ob hier
die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, was das Berufungs-
gericht verneint hat, deswegen erhöht war, weil der Beklagte nach dem Anfah-
ren einen doppelten Fahrstreifenwechsel vornahm, ohne dabei den vor ihm
liegenden Verkehr zu beachten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls scheitert
eine Berücksichtigung dieser Umstände an der fehlenden Unfallursächlichkeit.
Betriebsgefahrerhöhende Umstände können nämlich bei der Schadensabwä-
gung - ebenso wie bei § 17 StVG - zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder
nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt
haben (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 -
VersR 1995, 357 m.w.N.). An letzterem fehlt es hier, denn das Berufungsge-
richt hat die Unfallursächlichkeit des Fehlverhaltens des Beklagten nicht fest-
zustellen vermocht und konnte es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
daher dem Beklagten auch nicht als betriebsgefahrerhöhend anlasten.
c) Gleichwohl kann die völlige Haftungsfreistellung der Beklagten des-
wegen keinen Bestand haben, weil die Verneinung eines unfallursächlichen
Verschuldens bei Prüfung der deliktischen Haftung der Beklagten - wie darge-
legt - nicht frei von Rechtsfehlern ist. Hierauf beruht die Schadensabwägung im
angefochtenen Urteil auch, denn im Falle der Bejahung eines Verschuldens
des Beklagten hätte das Berufungsgericht die Klage nicht in vollem Umfang
abgewiesen.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit zur Vermeidbar-
keit oder wesentlichen Abmilderung des Unfalls weitere Feststellungen getrof-
fen werden können.
Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Dressler
Dr. Greiner Wellner