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BGH Urteil vom 27.06.2000 – VI ZR 126/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 27. Juni 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Ec, StVG § 9, StVO § 25 Abs. 3

a) Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Verneinung der Vermeidbarkeit eines Zu-

sammenstoßes eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.

b) Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhö-

hend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt

hat.

c) Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn an einer dafür nicht

vorgesehenen und geeigneten Stelle überquert.

BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - KG Berlin LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Juni 2000 durch den Richter Dr. Lepa als Vorsitzender und die Richter

Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 11. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz des materiellen und

immateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 20. Dezember

1991 in B. erlitten hat, sowie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz

des gesamten weitergehenden Schadens, soweit die Ansprüche nicht auf So-

zialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die damals 23-jährige Klägerin wollte gegen Mittag den durch einen mit

niedrigen Pflanzen bewachsenen Mittelstreifen geteilten M.-Damm überqueren.

Als sie über die aus drei Fahrstreifen bestehende östliche Fahrbahn des Dam-

mes lief und den Mittelstreifen fast erreicht hatte, wurde sie von dem bei der

Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) angefahren

und schwer verletzt.

Der Unfall ereignete sich 39 bis 43 m hinter einer ampelgeregelten

Kreuzung des M.-Dammes mit dem W.-Weg. Der Beklagte zu 1) (künftig Be-

klagter) hatte - aus der Sicht der Klägerin links - zunächst vor der Kreuzung

wegen roten Ampellichts im rechten der drei Fahrstreifen angehalten. Nach

dem Anfahren wechselte er vor einem links neben ihm befindlichen Lkw vorbei

über die Kreuzung hinweg in den linken Fahrstreifen hinüber, wobei er sich

nach hinten umsah. Als er sich wieder nach vorn wandte, erfaßte er die Kläge-

rin, die sich unmittelbar vor ihm befand, ungebremst mit der linken Frontseite

des Pkw.

Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitver-

schuldens der Klägerin von 3/5 teilweise stattgegeben. Das Kammergericht hat

sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr in der Berufungsin-

stanz erweitertes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Be-

klagten nicht festzustellen vermocht. Da der Unfall aber für den Beklagten nicht

unabwendbar gewesen sei, habe dieser an sich für die Betriebsgefahr des

Pkws einzustehen.

1. Der Beklagte habe, wie das Berufungsgericht ausführt, den Beweis

der Unabwendbarkeit des Unfalls nicht geführt. Seine Fahrweise habe nicht der

eines Idealfahrers, der Gefahrensituationen nach Möglichkeit vermeide, ent-

sprochen, denn es habe keine Notwendigkeit bestanden, über zwei Fahrspuren

hinweg in den linken Fahrstreifen zu wechseln. Der doppelte Fahrstreifen-

wechsel sei generell gefährlich gewesen, da der Beklagte dabei wegen der

gebotenen Rückschau die gleichfalls notwendige Vorausschau zeitweise habe

vernachlässigen müssen. Wäre der Beklagte nur in den mittleren Streifen ge-

fahren, hätte er früher seinen Blick wieder nach vorn richten können, wodurch

die durch eine doppelte Rückschau entstandene Gefahrensituation vermieden

worden wäre. Auch sonst habe der Beklagte nicht bewiesen, daß er den Unfall

bei Aufmerksamkeit zeitlich, räumlich und auch durch eine scharfe Ausweich-

bewegung nach rechts nicht habe vermeiden können. Gleichwohl entfalle eine

Haftung der Beklagten, weil die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallfahr-

zeuges hinter dem groben Eigenverschulden der Klägerin zurückzutreten habe.

2. Zum etwaigen Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht

ausgeführt, der diesem vom Landgericht gemachte Vorwurf, die bei dem Fahr-

streifenwechsel erforderliche Rückschau unter Vernachlässigung der gebote-

nen Vorausschau unnötig lange ausgedehnt zu haben, sei nicht gerechtfertigt,

da jedenfalls die Unfallursächlichkeit einer zu langen Rückschau nicht festge-

stellt werden könne; eine Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin über 3,0 m/s

bis 3,5 m/s sei nämlich nicht mit Sicherheit auszuschließen. Mit dem Einfahren

in den linken Fahrstreifen mindestens 33 m vor dem Unfallort habe für den Be-

klagten zwar keine Notwendigkeit einer Rückschau mehr bestanden. Doch

könne nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin für ihn

erstmals sichtbar geworden sei und in welcher Entfernung von der Unfallstelle

sich der Pkw im Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin befunden habe. Bei ei-

ner Bewegungsgeschwindigkeit der Klägerin von 3,5 m/s und einer vom Pkw

nachweisbar gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h habe sich der Unfall

weder räumlich noch zeitlich vermeiden lassen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Die Verneinung eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklag-

ten, der es versäumt hat, rechtzeitig seine Aufmerksamkeit dem vor ihm liegen-

den Verkehrsgeschehen zu widmen, wird von den tatsächlichen Feststellungen

nicht getragen.

Der Senat hat zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit von Unfäl-

len bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1992 (VI ZR 222/91 - VersR 1992,

1015) in einem ähnlich gelagerten Fall darauf hingewiesen, daß es bei der

Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn

überquerenden Fußgänger nicht allein darauf ankomme, ob der Fahrer des

Fahrzeugs vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen kön-

nen. Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn

Zeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der

Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wie-

der verlassen habe. Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne

müsse vor allem dann nachgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden

Fall - Sekundenbruchteile genügen, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone

zu bringen; dabei bedürfe es auch der Erörterung, ob und inwieweit eine recht-

zeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitra-

gen können.

Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht im Streitfall nicht ge-

recht geworden. Die Revision rügt zu Recht, daß die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nicht

nachvollziehbar sind und eine vollständige revisionsrechtliche Überprüfung

nicht ermöglichen. Zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht zu der

Frage, ob der Unfall durch ein rechtzeitiges Abbremsen des Fahrzeuges we-

nigstens in seinen Folgen für die Klägerin in erheblicher Weise hätte abgemil-

dert werden können, überhaupt nicht Stellung genommen hat.

a) Der Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt,

spätestens mit dem Einfahren in den linken Fahrstreifen 33 m vor dem Kollisi-

onsort und mindestens 2,5 Sekunden vor dem Unfall den Blick wieder nach

vorn richten können und müssen. Dabei hätte er auf die die Fahrbahn überque-

rende Klägerin, sobald er sie hätte wahrnehmen können, reagieren müssen.

Das hat er jedoch nicht getan, sondern ist ungebremst auf die Klägerin zuge-

fahren und hat sie mit der linken Frontseite seines Pkw erfaßt, als sie schon

fast die gesamte Fahrbahn zum Mittelstreifen hin überquert hatte.

b) Eine Verschuldenshaftung des Beklagten nach §§ 823, 847 BGB setzt

freilich voraus, daß ihm, als die Klägerin erkennbar von rechts herannahte,

noch genügend Zeit verblieb, in unfallverhütender oder -abmildernder Weise

zu reagieren.

Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte, dessen

Fahrgeschwindigkeit nicht genau ermittelt werden konnte, mindestens 50 km/h

fuhr, was von der Revision nicht angegriffen wird. Des weiteren hat das Beru-

fungsgericht als nicht bewiesen angesehen, daß die Klägerin nicht mit einer

höheren Bewegungsgeschwindigkeit als 3,0 m/s, auch nicht mit 3,5 m/s die

Fahrbahn überquert hat. Auf dieser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt,

daß der Unfall auch bei rechtzeitiger Reaktion weder räumlich noch zeitlich

hätte vermieden werden können. Das Berufungsgericht hat sich dazu auf das

Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. bezogen, aus dem hervorgehe,

daß Unvermeidbarkeit "bei einer Entfernung des Pkw von der Kollisionsstelle

beim Loslaufen der Klägerin von 19,9 m mit einer Laufstrecke von 5,0 m" ge-

geben sei. Bei einer Laufstrecke von 5,4 m und gleicher Entfernung des Pkw

von 19,9 m ergäben sich gewisse Abweichungen hinsichtlich der Schwere der

Verletzungsfolgen. Doch könne die Entfernung des Pkw vom Kollisionsort im

Zeitpunkt des Loslaufens der Klägerin nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Diese Ausführungen genügen nicht, um die Verneinung der Unfallkau-

salität der Fahrweise des Beklagten zu rechtfertigen. Denn damit hat das Be-

rufungsgericht nicht in ausreichender Weise nachvollziehbar dargelegt, warum

es dem Beklagten bei einem sofortigen Bremsmanöver innerhalb einer Reakti-

onszeit von einer Sekunde einschließlich Bremsansprechzeit nicht möglich ge-

wesen sein sollte, den Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern, die nur

noch wenige Zentimeter und Bruchteile einer Sekunde benötigte, um vor dem

herannahenden Pkw aus der Gefahrenzone herauszukommen. Einmal bleibt

unklar, ob das Berufungsgericht die aus dem Gutachten des Sachverständigen

übernommenen und im Urteil wiedergegebenen Entfernungs- und Laufstrek-

kenangaben als festgestellt ansieht. Zum anderen ist nicht festgestellt, welche

Strecke die Klägerin nach Ablauf der dem Beklagten zuzubilligenden Reakti-

ons- und Bremsansprechzeit bis zur Unfallstelle noch zurückgelegt hat und

wieviel sie räumlich und zeitlich noch benötigte, um an dem abbremsenden

Fahrzeug vorbeizukommen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob es dem

Beklagten im Falle einer rechtzeitigen Brems- oder Ausweichreaktion noch

möglich gewesen wäre, einen Zusammenstoß mit der Klägerin zu verhindern.

Es fehlt auch jede Erörterung dazu, ob der Unfall, wenn er schon nicht gänzlich

zu vermeiden gewesen sein sollte, durch ein sofortiges Abbremsen des Pkw

nicht wenigstens in seinen Auswirkungen für die Klägerin deutlich hätte abge-

mildert werden können, was für eine Haftung des Beklagten zumindest für ei-

nen Teil der der Klägerin zugefügten Verletzungen ausreichen würde.

Im Hinblick auf das beträchtliche Fehlverhalten des Beklagten, der nach

dem Fahrstreifenwechsel das Verkehrsgeschehen vor sich mindestens 2,5 Se-

kunden in vorwerfbarer Weise außer acht gelassen hat, und mit Rücksicht dar-

auf, daß der Sachverständige eine Vielzahl möglicher Konstellationen mit un-

terschiedlichen Parametern erörtert hat, bei denen er die räumliche und zeitli-

che Vermeidbarkeit nur bei einer einzigen Konstellation verneint hat, wäre das

Berufungsgericht verpflichtet gewesen, den dargelegten Fragen mit besonderer

Sorgfalt nachzugehen und dies im Urteil nachvollziehbar darzulegen. Das ist

nicht geschehen.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß die

Beklagten den Beweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG nicht ge-

führt und deshalb für die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr

einzustehen haben (§ 7 Abs. 1 StVG). Das wird von der Revisionserwiderung

auch nicht in Frage gestellt. Mit Rücksicht auf die oben unter Nr. 1 genannten

Gründe wendet sich die Revision jedoch im Ergebnis mit Erfolg dagegen, daß

das Berufungsgericht eine Zahlungspflicht der Beklagten mit Rücksicht auf ein

grobes Eigenverschulden der Klägerin verneint hat.

a) aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenom-

men, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Unfalls ein eigenes Ver-

schulden trifft, weil sie die Fahrbahn trotz herannahenden Fahrzeugverkehrs

zu überschreiten versucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats muß ein

Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr

grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen (Senatsurteil vom

12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - VersR 1983, 1037, 1038). Er muß an nicht be-

sonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr

Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (Senatsurteil

vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 - VersR 1966, 877). Er darf insbesondere

nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahr-

bahn zu überqueren.

Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie macht lediglich gel-

tend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, wie weit sich der Pkw be-

reits der Klägerin angenähert habe, als diese mit dem Überqueren begonnen

habe; die Angabe einer wahrscheinlichen Entfernung von 29 m genüge nicht.

Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Einer Feststellung der ge-

nauen Entfernung bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen nicht, weil

die Gefahr für die Klägerin auf der Hand lag. Aus Rechtsgründen zu beanstan-

den ist auch nicht, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin als

grob fahrlässig bewertet hat. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagte die zu-

lässige Geschwindigkeit von 50 km/h, was nach den Ausführungen des Beru-

fungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, um ca. 15 km/h überschritten haben

sollte.

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen der

Auffassung der Revision ferner als Mitverschulden auch angelastet, daß sie für

die Überquerung der Straße nicht den Fußgängerüberweg an der ampelgere-

gelten Kreuzung benutzt hat.

Gemäß § 25 Abs. 3 StVO müssen Fußgänger bei der Überquerung von

Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen,

wenn die Verkehrslage dies erfordert. Diese Voraussetzungen waren nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben, denn es handelte sich

- unabhängig von dem zur Unfallzeit herrschenden Verkehrsaufkommen - um

eine breite und viel befahrene Durchgangsstraße, die wegen des mit Pflanzen

bewachsenen Trennstreifens in der Mitte für eine Überquerung durch Fußgän-

ger weder vorgesehen noch geeignet war. Schon deshalb war die Klägerin

verpflichtet, den von der Unfallstelle unstreitig nur 39 bis 43 m entfernten am-

pelgeregelten Fußgängerübergang an der Kreuzung des M.-Dammes mit dem

W.-Weg zu benutzen.

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, bei der auf der Grundlage einer bloßen Gefährdungshaftung der

Beklagten nach § 9 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Ver-

ursachungsbeiträge stehe dem groben Eigenverschulden der Klägerin auf

Seiten der Beklagten lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw ge-

genüber.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebsge-

fahr - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - allerdings durch besondere

Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist

(BGHZ 12, 124, 128; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VersR 1956,

732). Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt na-

mentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb

tätigen Personen in Betracht (so die vorgenannten Senatsurteile aaO). Ob hier

die von dem Unfallfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, was das Berufungs-

gericht verneint hat, deswegen erhöht war, weil der Beklagte nach dem Anfah-

ren einen doppelten Fahrstreifenwechsel vornahm, ohne dabei den vor ihm

liegenden Verkehr zu beachten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls scheitert

eine Berücksichtigung dieser Umstände an der fehlenden Unfallursächlichkeit.

Betriebsgefahrerhöhende Umstände können nämlich bei der Schadensabwä-

gung - ebenso wie bei § 17 StVG - zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann

berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder

nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt

haben (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 -

VersR 1995, 357 m.w.N.). An letzterem fehlt es hier, denn das Berufungsge-

richt hat die Unfallursächlichkeit des Fehlverhaltens des Beklagten nicht fest-

zustellen vermocht und konnte es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

daher dem Beklagten auch nicht als betriebsgefahrerhöhend anlasten.

c) Gleichwohl kann die völlige Haftungsfreistellung der Beklagten des-

wegen keinen Bestand haben, weil die Verneinung eines unfallursächlichen

Verschuldens bei Prüfung der deliktischen Haftung der Beklagten - wie darge-

legt - nicht frei von Rechtsfehlern ist. Hierauf beruht die Schadensabwägung im

angefochtenen Urteil auch, denn im Falle der Bejahung eines Verschuldens

des Beklagten hätte das Berufungsgericht die Klage nicht in vollem Umfang

abgewiesen.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die

Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit zur Vermeidbar-

keit oder wesentlichen Abmilderung des Unfalls weitere Feststellungen getrof-

fen werden können.

Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Dressler

Dr. Greiner Wellner