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Amtsgericht Fulda Urteil vom 21.03.2017 – 36 C 126/16
ECLI:DE:AGFULDA:2017:0321.36C126.16.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die klagende Partei macht behauptete Ansprüche aus behaupteter Amtspflichtverletzung der beklagten Partei geltend. Es wird insoweit behauptet, der Beklagte habe im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit schuldhaft der klagenden Partei einen Schaden zugefügt.
Die klagende Partei beantragt,
die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger 4.990 € zu zahlen.
Nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 die beklagte Partei nicht erschienen ist, hat die klagende Partei beantragt, Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei zu erlassen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die klagende Partei ist auf die Unzulässigkeit durch gerichtliches Schreiben vom 20.10.2016 hingewiesen worden und des Weiteren auch in der mündlichen Verhandlung. Das Landgericht ist ausschließlich zuständig (§ 71 Abs. 2 GVG).
Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.