Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 22.05.2001 – 74 IN 23/00
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 12.04./17.04.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichtes Göttingen vom 23.03.2001/02.04.2001 wird nicht abgeholfen.
Die Akten werden dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Das Amtsgericht Göttingen hält die zulässige Beschwerde für unbegründet und legt die Akten deshalb dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vor.
I.
Im Beschluß vom 11.12.2000 (Band I Bl. 215) hat das Insolvenzgericht darauf hingewiesen, daß näher darzulegen ist, aus welchen verkauften Gegenständen sich ein Auskehrbetrag in Höhe von 24.426,78 DM ergibt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 21.12.2000 vorgelegt eine Aufstellung über den Verkauf von Inventar (Band I Bl. 220 ff d.A.). Diese schließt ab mit einem Betrag von 22.955,00 DM. Sofern es sich um einen Nettobetrag handelt, ergibt sich ein Bruttobetrag in Höhe von 26.627,80 DM. Beide Beträge stimmen nicht überein mit dem angegebenen Verkaufserlös in Höhe von 24.426,78 DM. Schon deshalb liegt für das Insolvenzgericht keine nachvollziehbare Berechnung vor. In diesem Zusammenhang kann es auch nicht Aufgabe des Insolvenzgerichtes sein, die 33 Seiten umfassende Marktwertermittlung im Abschlußgutachten vom 20.04.2000 zu überprüfen mit der fünf Seiten umfassenden, vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 21.12.2000 überreichten Listen über verkauftes Inventar.
Im übrigen ist zu bemerken, daß im Abschlußgutachten vom 20.04.2000 der Liquidationswert für Fahrzeuge sowie Geräte auf diversen Baustellen mit 62.775,00 DM und für Gerät am Standort N. mit 40.935,00 DM angegeben wird. Die selben Werte sind aufgeführt im Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.09.2000 Seite 2 (Band I Bl. 168 d.A.). Hinzugerechnet wird die Position Verkaufserlös in Höhe von 24.426,78 DM (Seite 3 = Band I Bl. 169 d.A.). Ein kursorischer Vergleich der mit Schriftsatz vom 21.12.2000 überreichen Liste über verkauftes Inventar (Band I Bl. 220 ff d.A.) ergibt jedoch, daß die dort aufgeführten Positionen auch auftauchen in dem dem Abschlußgutachten vom 20.04.2000 als Anlage 2 beigefügten Wertermittlungsgutachten z.B. hinsichtlich der Baustelle H.-straße, R. Folglich sind Gegenstände doppelt berechnet worden.
II.
Dem Abschlußgutachten vom 20.04.2000 Seite 6 - 9 läßt sich nicht entnehmen, daß der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung von Absonderungsrechten in erheblichem Umfang zusätzlich belastet wurde, wie es für die Gewährung eines Zuschlages erforderlich ist (BGH ZIP 2001, 296, 300). Aufgrund einer Anfrage eines Gläubigers vom 04.04.2000 erfolgte die Überprüfung eines Sicherungsübereignungsvertrages vom 08.10.1999. Weiter heißt es in dem Gutachten: "Wegen der bereits erwähnten unvollständigen Buchführung kann eine genaue Abrechnung der Leistungen zwischen den Sicherungsgebern und Sicherungsnehmern bisher noch nicht vorgenommen werden. Dies kann erst in einem eröffneten Verfahren geschehen, wenn notfalls anhand einer nachträglich durchgeführten neuen Buchführung eine zeitgenaue Abrechnung erfolgen kann."
III.
Im Beschwerdeschriftsatz vom 12.04.2001 hat der vorläufige Insolvenzverwalter zwar mitgeteilt, daß die Auskehrung des zurückgehaltenen Betrages "in diesen Tagen in die Wege geleitet" werde. Daß die Auskehrung tatsächlich erfolgte, ist aber nicht ersichtlich, vorgetragen und belegt.
IV.
Zu einer weitergehenden Stellungnahme sieht das Insolvenzgericht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung keine Veranlassung.
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