Rechtsprechung / Amtsgericht Göttingen
Amtsgericht Göttingen Beschluss vom 17.09.2002 – 74 IN 328/01
Tenor
Gemäß Antrag vom 14.01.2002 wird die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 3.587,50 € und für Auslagen auf 81,83 € festgesetzt.
Gründe
I. Mit Antrag vom 12.12.2001 hat die Gläubigerin wegen Abgabenrückständen im Gesamtbetrag von 202.061,00 DM Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Mit Beschluss vom 21.12.2001 hat das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist der Beschluss am selben Tage um 12:32 Uhr per Fax übermittelt worden. Mit Schreiben vom 28.12.2001 hat der Insolvenzverwalter die überlassene Gerichtsakte zurück gereicht. Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 04.01.2002, beim Insolvenzgericht eingegangen am 08.01.2002, den Insolvenzantrag für erledigt erklärt, da die Abgabenrückstände durch Zahlung erledigt waren bzw. eine Zahlungsvereinbarung für den danach verbliebenen Restbetrag getroffen wurde. Mit Beschluss vom 08.01.2002 hat das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, die Kosten des Verfahrens einschließlich der vorläufigen Verwaltung der Schuldnerin auferlegt und den Gegenstandswert auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.
Mit Antrag vom 14.01.2002 hat der vorläufige Insolvenzverwalter Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Er ist von einem Gegenstandswert von bis zu 110.000,00 € ausgegangen und hat einen Vergütungssatz von 15 % der Regelvergütung geltend gemacht. Mit Beschluss vom 23.01.2002 hat das Insolvenzgericht antragsgemäß die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 4.341,30 € und für Auslagen auf 81,43 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Rechtsmittel eingelegt u.a. mit der Begründung, die Bemessungsgrundlage von 100.000,00 € sei nicht vertretbar. Nach Anhörung des vorläufigen Insolvenzverwalters und erneuter Anhörung der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde mit Verfügung vom 30.05.2002 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 12.06.2002 (10 T 41/02, ZInsO 2002, 720 = NZI 2002, 500) den Beschluss des Insolvenzgerichtes Göttingen vom 23.01.2002 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Amtsgericht sei von einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage ausgegangen. Auszugehen sei entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV vom Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung dürfe dafür jedoch nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht den Wert des Vermögens darstelle, dass der Verwaltung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterlegen habe. Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, die Kammer sähe die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens noch keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin gehabt habe. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht den Wert des verwalteten Vermögens als Berechnungsgrundlage heranziehe, sondern die hiermit nicht identische Forderung der antragstellenden Gläubigerin.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu den Beschlussgründen des Landgerichtes Göttingen ergänzend Stellung genommen und seinen Vergütungsantrag aufrecht erhalten abzüglich eines Überschusses in Höhe von 1.474,30 DM aus einem früheren Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter weist daraufhin, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin im Beisein ihres Steuerberaters in diesem früheren Verfahren das Aktivvermögen der Schuldnerin auf mindestens 50 Mio. DM bezifferte.
Der anwaltlich vertretenen Schuldnerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Ihr sind entsprechende Darlegungen aufgegeben worden für den Fall, dass der Wert des verwalteten Vermögens unter den vom vorläufigen Verwalter gemachten Wertangaben lag.
II. Nach Eingang der Stellungnahme der Schuldnerin vom 09.09.2002 ist die Sache entscheidungsreif. Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung des vorläufigen Verwalters antragsgemäß fest unter Berücksichtigung des sich aus einem früheren Verfahren ergebenen Guthabens von 1.474,30 DM (entsprechend 753,80 €).
Zugrunde zu legen ist für die Wertberechnung im vorliegenden Fall der Wert der geltend gemachten Forderung. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein Satz von 15 % der Regelvergütung zuzüglich der geltend gemachten Auslagen (Fahrtkosten) zu.
1) Für die gemäß § 11 InsVV vorzunehmende Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters verweist die Vorschrift des § 10 InsVV u.a. auf § 1 Abs. 1 InsVV. Gemäß Satz 2 wird im Falle der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens berechnet. In den Fällen einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung gemäß § 207 ff. InsO soll dabei auf nachvollziehbare Anhaltspunkte in der Vermögensübersicht oder der Eröffnungsbilanz nach den §§ 153, 155 InsO oder das Sachverständigengutachten oder den Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgegriffen werden (FK - InsO/Lorenz Anhang IV § 1 InsVV Rz. 10). Derartige Anhaltspunkte für eine Schätzung existieren jedoch im vorliegenden Fall nicht.
a) Als Lösungsmöglichkeit böte sich zunächst an, einen Vermögensstatus bezogen auf den Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung nachträglich zu erstellen. Diesen Weg hält das Insolvenzgericht jedoch aus mehreren Gründen für nicht gangbar. Voraussetzung wäre zunächst, dass eine geordnete Buchhaltung vorhanden ist, was jedoch - gerichtsbekanntermaßen - bei Unternehmen, die in Insolvenzverfahren verwickelt sind, häufig nicht der Fall ist. Darüber hinaus wären derartige Feststellung mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden, der letztlich niemanden nützen und Kosten verursacht, die über den geltend gemachten Kosten für die vorläufige Insolvenzverwaltung liegen können. Ungeklärt ist auch, wer für diese Kosten aufkommt. Schließlich stellt sich die Frage, wie notfalls zwangsweise die Herausgabe entsprechender Informationen von der Schuldnerin erzwungen werden können. Die Vorschriften der §§ 20, 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden sind. Eine Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen nur im Hinblick auf mögliche Feststellung der Vermögensverhältnisse für die Berechnung der Vergütungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters wäre darüber hinaus unverhältnismäßig gewesen. Im übrigen stellt sich unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Frage, ob die Anwendung von Zwangsmitteln bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht generell unverhältnismäßig ist.
b) Es bietet sich ein anderer Weg an. Beim Gläubigerantrag wird die Gerichtsgebühr für das Verfahren über den Eröffnungsantrag gemäß § 37 Abs. 2 GKG berechnet nach dem Betrag der Forderung oder nach dem Wert der Insolvenzmasse, wenn diese geringer ist als der Betrag der Forderung. Der Betrag der Aktivmasse ist vom Gericht zunächst anhand der Angaben des Schuldners oder der Feststellungen des Gutachters bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters zu schätzen (FK - InsO/Schmerbach § 13 Rz. 63). Der Betrag der Forderung kann erst dann zugrunde gelegt werden, wenn das Gericht keine Erkenntnisse über die Aktivmasse hat (AG Göttingen ZIP 1992, 790 = EWiR 1992, 677 mit zustimmender Anmerkung Pape; AG Göttingen ZIP 2001, 798, 801; MünchKomm-InsO/Schmahl § 13 Rz. 133). In diesem Fall sind weitere Ermittlungen nicht erforderlich, da der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO für die Wertfestsetzung keine Anwendung findet (LG Göttingen ZInsO 1998, 142; AG Göttingen ZIP 2001, 791, 801).
c) Diese Grundsätze wendet das Insolvenzgericht auch an bei der gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV gebotenen Schätzung des Wertes der Masse zur Zeit der vorzeitigen Verfahrensbeendigung (ähnlich Haarmeyer-Wutzke/Förster InsVV §11 Rz. 39).
2) Die Schuldnerin wird hierdurch nicht rechtlos hingestellt. Vielmehr ist es ihr möglich, durch entsprechende Angaben den Wert des Vermögens darzulegen und so die Forderung als zugrundezulegende Berechnungsgrundlage auszuschließen. Davon hat die Schuldnerin im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht.
a) Im Schriftsatz vom 09.09.2002 weigert sich die Schuldnerin, Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen. Die Schuldnerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des AG Göttingen vom 23.03.2001 - 74 IN 23/00 (ZinsO 2001, 616 = InVo 2001, 411). Darin hat das Insolvenzgericht zwar gefordert, dass der vorläufige Insolvenzverwalter im Antrag auf Vergütungsfestsetzung den Wert der vorläufigen Insolvenzmasse bei Beendigung seiner Tätigkeit darzulegen hat. Der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Dort hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Einblick in die Vermögensverhältnisse genommen und ein Abschlussgutachten erstattet, aufgrund dessen das Verfahren eröffnet wurde. Hintergrund des Beschlusses war zudem die Tatsache, dass im Antrag auf Vergütungsfestsetzung Werte zugrunde gelegt worden, die von denen im Abschlussgutachten abwichen.
Soweit sich die Schuldnerin weiter darauf beruft, es dürfe nur der Wert des verwalteten Vermögens zugrunde gelegt werden, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, darzulegen, dass von einem geringeren Wert auszugehen ist.
b) Hinzu kommt, dass die Schuldnerin in einem anderen Verfahren Anfang 2001 ihr Aktivvermögen auf mindestens 50 Mio. DM bezifferte.
Für das Vorhandensein von Aktivvermögen zumindest in Höhe der dem Antrag zugrunde liegende Forderung spricht, dass die Gläubigerin den Antrag erledigt erklärte, da die Abgabenrückstände beglichen bzw. eine Zahlungsvereinbarung für den verbleibenden Restbetrag getroffen wurde. Die Schuldnerin ist der Annahme des Insolvenzgerichtes im Schreiben vom 26.08.2002 nicht entgegengetreten, dass die dem Antrag zugrunde liegende Forderung inzwischen voll beglichen ist. Dies spricht dafür, dass entsprechendes Aktivvermögen vorhanden war. Dem steht eine Teilzahlung nichts entgegen. Eine Zahlung kann nur aus liquiden Mitteln erfolgen. Das Aktivvermögen kann jedoch darüber liegen und nicht sofort liquidierbar (wie z.B. bei Grundstücken) oder verfügbar (wie bei Außenständen) sein.
c) Schließlich kann sich die Schuldnerin nicht darauf berufen, der vorläufige Verwalter habe kein Vermögen in Besitz genommen oder gesichert oder verwaltet, anderenfalls hätte er konkrete Angaben zu dem Vermögen machen können; der Wert des von ihm verwalteten Vermögens sei mit Null anzusetzen.
Nach den jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Angaben des vorläufigen Verwalters im Schriftsatz vom 30.04.2002 suchte er die Büroräume der Schuldnerin auf, die jedoch geschlossen waren. Er sprach auf den Anrufbeantworter und erreichte am Abend des 31.12.2001 gegen 19:30 Uhr den Geschäftsführer der Schuldnerin über Handy. Ein zugesagter Rückruf des Geschäftsführers am 02.01.2002 unterblieb, weshalb sich der vorläufige Verwalter am 07.01.2002 erneut zu den Geschäftsräumen der Schuldnerin begab. Dadurch hat der vorläufige Insolvenzverwalter Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Nicht erforderlich ist, dass er unmittelbaren Besitz erlangt. Dies ist zudem in größeren Verfahren nicht durchführbar. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann sich nicht auf jede Baustelle oder jede Wohnanlage oder jede einzelne Filiale begeben.
II. Angemessen ist ein Satz von 15 % der Regelvergütung. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters von kürzerer Dauer war. Andererseits begab er sich mehrfach zu den Geschäftsräumen der Schuldnerin und führte mehrere Telefonate und Besprechungen. Auch ist zu bedenken, dass zu dem Regelsatz von 25 % bei einem sogenannten "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter häufig noch Zuschläge gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV gewährt werden.
Weiter stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter die als Auslagen geltend gemachten Fahrtkosten zu.
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