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Amtsgericht Hamm Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 15.10.2003 – 33 F 7/03

ECLI:DE:AGHAM:2003:1015.33F7.03.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum August 2001 bis Juli 2003 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 34,38 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 15 %, die Klägerin 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d :

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Der Beklagte ist der Vater der Klägerin, die am 00.00.88 geboren ist. Sie hat nach dem Tod der Mutter zunächst mit ihren beiden Geschwistern N, geb. 00.00.84 und K, geb. 00.00.90 im Haushalt des Vaters gelebt. Im August 2000 wechselte sie im Einverständnis des Beklagten in den Haushalt der Großeltern, die die Personen- und Vermögenssorge übernehmen sollten. Zugleich verpflichtete sich der Beklagte, den notwendigen Kindesunterhalt zu zahlen und dazu seinen Anspruch auf Halbwaisenrente und Kindergeld an die Großeltern abzutreten. Zwischenzeitlich, nämlich seit dem 01.08.03 befindet sich die Klägerin wieder im Haushalt des Vaters.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Zeitraum August 2001 bis Juli 2003 monatlich 181,00 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte hat in Höhe von 34,38 EUR anerkannt.

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Er beantragt im übrigen,

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die Klage abzuweisen.

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Soweit anerkannt worden ist, hat die Klägerin Erlass eines Teilanerkenntnisurteils beantragt.

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Der Beklagte vertritt die Auffassung, § 1612 b Abs. 5 BGB sei nicht anwendbar, weil der Beklagte der alleinige Elternteil sei, da die Mutter der Klägerin verstorben sei.

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Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Sitzungsniederschrift vom 01.10.03 Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nur in dem vom Beklagten anerkannten Betrag begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, höheren Unterhalt zu zahlen.

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Auszugehen ist nach den Ausführungen des OLG von einem Bedarf des Kindes in Höhe von 269,00 EUR, da der Betreuungsaufwand bei der Bedarfsberechnung außer Betracht zu bleiben hat und ein Vortrag der Klägerin insoweit nicht erfolgt ist.

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Nach Auffassung des Gerichts hat eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf gem. § 1612 b Abs. 5 BGB nicht zu unterbleiben, da § 1612 b Abs. 5 BGB für den vorliegenden Fall nicht gilt. § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf den Fall zugeschnitten, wo ein Elternteil betreuungs- und der andere Barunterhaltspflichtig ist. Hier ist aber der Beklagte aufgrund des Todes der Mutter der allein Kindergeldberechtigte, so dass § 1612 b Abs. 5 BGB nicht passt. In einer Logie zu § 1612 b Abs. 3 BGB hat vielmehr, da der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes von dem Beklagten zu befriedigen ist, eine volle Anrechnung des Kindergeldes zu erfolgen, so dass der Bedarf in dieser Höhe gedeckt ist. Folgt man dieser Auffassung nicht, so muss zumindest im Rahmen der Unterhaltsberechnung die volle Zahlung des Kindergeldes angerechnet werden, da der Beklagte das volle Kindergeld seit Jahren an die Großeltern weitergeleitet hat.

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Ebenso muss nicht nur bei der Bedarfsberechnung die Halbwaisenrente des Kindes zur Hälfte angerechnet werden, sondern im Rahmen der von dem Beklagten zu zahlenden Beträge auch die weitere Hälfte von 87,81 EUR, da der Beklagte die gesamt Halbwaisenrente an die Klägerin ausgezahlt hat.

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Dies bedeutet, dass der Beklagte mehr als die von ihm anerkannten 34,38 EUR monatlich an die Klägerin nicht zahlen muss.